Schadensersatzpflicht des Verkäufers bei eBay nach Preismanipulation durch Eigengebote

Ein Verkäufer hatte bei ebay eineb VW Golf 6 im Wege der Auktion mit einem Startpreis von 1,00 EUR eingestellt. Ein Interessent bot auf das Fahrzeug. Ebenso bot der Verkäufer über ein zweites Benutzerkonto. Weitere Bieter gab es nicht. Auf diese Weise lag bei Auktionsschluss das Höchstgebot bei 17.000,00 EUR. Den Zuschlag erhielt schließlich der Verkäufer, welcher über sein zweites Benutzerkonto als Kaufinteressent aufgetreten ist und stets mit geboten hatte. Der Unterlegene Bieter verlangte von dem höchstbietenden Verkäufer Schadensersatz in Höhe des Marktwertes des PKW. Ohne die unzulässigen Eigengebote hätte er das Fahrzeug für einen Preis von 1,50 EUR ersteigert.

Der BGH entschied mit Urteil vom 24.08.2016, VIII ZR 100/15, zugunsten des unterlegenen Bieters (Kläger). Fest stand, dass außer dem Kläger keine weitere Person geboten hatte und der Kläger daher den PKW zum Preis von 1,50 EUR hätte ersteigern können. Der Beklagte hingegen habe durch die Eigengebote gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay verstoßen. Die Schließung eines Vertrages könne nur „einem anderen“ angetragen werden. Mithin konnte der Beklagte mit seinen über das zusätzliche Benutzerkonto abgegebenen Eigengeboten von vornherein keinen wirksamen Vertragsschluss herbeiführen. Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stammte daher vom Kläger und betrug 1,50 EUR. Denn auch wenn er seine zahlreichen Maximalgebote immer wieder und zuletzt auf 17.000,00 Euro erhöhte, gab er damit noch keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichteten Annahmeerklärungen ab. Deren Inhalt erschöpfte sich vielmehr darin, das im Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regulärer Mitbieter jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um diese Gebote um den von eBay jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben. Nachdem aber außer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von einem Euro auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war, wurde der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 Euro Höchstbietender.

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