Zu den Prüfpflichten hinsichtlich Produktbeschreibungen durch Dritte bei Amazon

Abmahnungen wegen der Verkaufstätigkeit bei Amazon sind vorprogrammiert. So gibt etwa der erste Anbieter eines Produkts über Amazon-Marktplace die Produktbeschreibung in eine von Amazon bereitgestellte Maske ein. Stellen dann nachträglich andere Händler das gleiche Produkt zum Verkauf ein, können diese ohne Zustimmung und Einflussmöglichkeit des ersten Anbieters die Beschreibung ändern. Dies kann zu Problemen führen.

Über einen solchen Fall musste der BGH mit Urteil vom 03.03.2016, I ZR 140/14, entscheiden. Ein Händler bot auf Amazon-Marktplace eine PC-Maus an. Die Produktbeschreibung wurde nachträglich durch einen anderen Händler geändert, was zu einer Markenrechtsverletzung führte. Der Markeninhaber mahnte den Händler ab. Der BGH entschied zugunsten des Markenrechtsinhabers und bejahte eine Überwachungs- und Prüfpflicht des Händlers hinsichtlich selbständig von Dritten an seinem Angebot vorgenommener Veränderungen der Produktbeschreibung. Denn durch die nachträgliche Änderungsmöglichkeit bestehe die Gefahr, dass ursprünglich richtige und zulässige Angebote durch Handlungen Dritter in rechtsverletzender Weise verändert werden. Unbeachtlich sei der Umstand, dass erst durch Amazon jedem weiteren Anbieter ermöglicht werde, die vom ersten Anbieter erstellte Produktbeschreibung zu ändern. Zwar könne dies eventuell eine Haftung von Amazon begründen. Die Störerhaftung des Händlers bestehe davon aber unabhängig.

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