Allgemeine Geschäftsbedingungen über pauschaler Schadensersatz und Lieferzeiten

Aufgrund einer allgemeinen Geschäftsbedingung nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von pauschalem Schadensersatz in Anspruch. Das AG Recklinghausen hat die Klage mit Urteil vom 19.08.2016, 18 C 60/16, abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichtes fehlt es bereits an einer wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in den Kaufvertrag. Die Klausel über die Schadensersatzzahlung in Höhe von 25 % befindet sich zwar unten auf dem Kaufvertrag, doch ist die Darstellung nach Auffassung des Gerichtes nicht ausreichend deutlich für den Kunden hervorgehoben und damit nicht wirksam in den Vertrag gemäß § 305 BGB einbezogen worden. Der Kunde muss nämlich in zumutbarer Art und Weise Inhalt von den AGB nehmen können. Dazu ist insbesondere nach Auffassung des Gerichtes erforderlich, dass die AGB auch ausreichend deutlich hervorgehoben werden. Daran fehlt es hier. Die Regelungen zur Schadensersatzzahlung sind kleingedruckt. Im Verhältnis zu dem sonstigen Text des Kaufvertrages fallen sie dadurch nur gering bis gar nicht ins Auge. Ein durchschnittlicher Kunde wird diese Regelung an dieser Stelle in dieser Art und Weise nicht vermuten.

Auch die vereinbarte Lieferzeit im Kaufvertrag ist nach Auffassung des Gerichtes unwirksam. Es handelt sich insoweit um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Oben im Kaufvertrag ist die vermutliche Lieferwoche mit 08/2016 und die äußerste Lieferwoche mit 21/2016 angegeben worden. Es handelt sich insoweit um standardisierte Angaben, wobei die Daten denknotwendigerweise je nach Vertragsdatum variieren. In der Sache handelt es sich aber jeweils um identische Vertragsmuster zu den Lieferterminen. Diese Angaben verstoßen nach Auffassung des Gerichtes gegen § 308 Nr. 1 BGB. Aufgrund der Angaben „vermutlich” ist für den Kunden eine sichere Einschätzung der Lieferzeit nicht möglich. Bei dieser Sachlage konnte ein durchschnittlicher Kunde nicht ohne weiteres einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und ob er ggfls. unter welchen Bedingungen den Verkäufer in Verzug setzen kann. Es liegt insoweit eine Prognoseentscheidung vor, die von einer subjektiven Einschätzung abhängt. Damit liegt eine nicht hinreichend bestimmte Frist im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB vor. Insofern war die lange Lieferfrist hinfällig, und die Leistung konnte gemäß „ 271 BGB sofort verlangt werden. Da die Leistung aber nicht erbracht wurde (Möbellieferung), konnte der Beklagte vom Kaufvertrag zulässigerweise zurücktreten.

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