Kaufpreiszahlung kann verweigert werden bei Lieferung eines PKW mit geringfügigem Lackschaden

Ein Käufer hatte von einem Kraftfahrzeughändler ein Neufahrzeug der Marke Fiat gekauft. Bei der Auslieferung hatte der PKW einen leichten Lackschaden an der Fahrertür. Der Käufer verweigerte die Kaufpreiszahlung. Der Verkäufer berief sich darauf, dass es sich um eine Bagatelle handele. Schließlich holte der Händler das Fahrzeug ab und ließ es reparieren. Er verklagte sodann den Käufer auf Erstattung der zusätzlichen Transportkosten, Standgeld und Zinsen auf den Kaufpreis.

Der BGH wies die Klage mit Urteil vom 26.10.2016, VIII ZR 211/15, ab. Der Käufer müsse auch bei geringfügigen (behebbaren) Mängeln – wie dem hier vorliegenden Lackschaden – grundsätzlich weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen, bevor der Mangel beseitigt ist. Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Hieraus folgt das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung von Mängeln der Sache zu verlangen und bis dahin die Zahlung des (gesamten) Kaufpreises und die Abnahme des Fahrzeugs nach zu verweigern. Zwar können der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bei besonderen Umständen des Einzelfalls Schranken gesetzt sein. Derartige besondere Umstände lagen hier nicht vor. Im Gegenteil hatte die Klägerin dem Beklagten zunächst nicht einmal angeboten, selbst für eine ordnungsgemäße Behebung des Lackschadens zu sorgen und so ihrer Erfüllungspflicht als Verkäuferin nachzukommen. Sie hatte sich nämlich lediglich zu einer Übernahme der Reparaturkosten bereit erklärt. Es oblag jedoch nicht dem beklagten Käufer, einen Reparaturauftrag zu erteilen, sondern die Klägerin hatte die Reparatur im Rahmen der Erfüllung ihrer Verkäuferpflichten in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko zu veranlassen.

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