Zur Haftung des Betreibers einer Parkgarage für Schäden am dort abgestellten PKW

Der Kläger hatte während seines Urlaubs einen Parkplatz in einer von der Beklagten betriebenen Parkgarage gemietet. Die Parkgebühr hierfür betrug 53,00 EUR. Er stellte den Wagen ordnungsgemäß ab. Als er nach dem Urlaub zu seinem Fahrzeug zurückgekehrte, stellte er fest, dass sich von der Wand offenbar großflächig Putz gelöst hatte und auf das Fahrzeug gefallen war. Es kam zu erheblichen Beschädigungen durch den herabgefallenen Putz im Bereich der Motorhaube und des Kotflügels. Nach einem Kostenvoranschlag beliefen sich die Lackiererarbeiten auf 715,00 Euro. Der Parkhausbetreiber bestritt die Verantwortlichkeit für den Schaden. Der Putz hatte sich von der Wand eines Nachbargebäudes gelöst. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Parkhauses sei eine Haftung für Fremdschäden ausgeschlossen. Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass die Behebung des Lackschadens 972,80 EUR netto kosten würde. Außerdem sei ein Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur von zwei Tagen zu erwarten.

Das Amtsgericht Hannover gab mit Urteil vom 25.10.2016, 565 C 11773/15, der Klage in vollem Umfang statt und stellte fest, dass der Betreiber eines kostenpflichtigen Parkplatzes verschuldensunabhängig für Schäden an dort abgestellten Fahrzeugen haftet.

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