Zum Zugang einer Abmahnung mit Einschreiben-Rückschein bei Nichtabholung

Der Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist für die Betroffenen regelmäßig eine unangenehme Angelegenheit. Wenn das Schreiben dann auch noch mit Einschreiben-Rückschein kommt und der Abholzettel im Briefkasten liegt, ist die Panik doppelt so groß. Was liegt da näher, als das Schreiben einfach nicht bei der Post abzuholen. Schließlich hat man es dann nicht erhalten, oder?

Doch das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 29.01.2014, 6 W 62/13, bezüglich Abmahnschreiben zulasten der Abgemahnten entschieden. Das OLG entschied, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, das mit Einschreiben und Rückschein versendet wird, als zugegangen gelte, wenn das Abmahnschreiben nicht innerhalb der Abholfrist abgeholt wird. Ein weiterer Abmahnversuch ist wegen der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung unzumutbar. Der Abgemahnte habe sich so behandeln lassen müssen, als sei ihm das Abmahnschreiben zugegangen.

Wichtiger Hinweis:

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sollten stets Ernst genommen und nicht ignoriert werden. Das Verstreichen Lassen der gesetzten Frist kann den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage nach sich ziehen. Die damit einhergehenden Kosten können ohne weiteres nochmals so hoch sein, wie die Kosten für die Abmahnung selbst. Sofern das gerügte Verhalten tatsächlich wettbewerbswidrig und die Abmahnung nicht rechtsmißbräuchlich ist, sollte eine abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Zunächst muß jedoch das gerügte Verhalten eingestellt werden. Reichen Sie daher die abgeänderte und unterschriebene Unterlassungserklärung erst dann beim gegnerischen Anwalt ein, wenn Sie Ihre Verkaufsangebote überarbeitet und die Verstöße eingestellt haben. Andernfalls drohen die Geltendmachung einer Vertragstrafe und eine erneute Abmahnung. Lassen Sie sich daher im Zweifel umfassend beraten.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem angemessenen Pauschalhonorar! Rufen Sie mich an (02154/605904). Ich freue mich auf Ihren Anruf!

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