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	<title>Anwaltskanzlei Schuster</title>
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		<title>Abmahnung FAREDS für Malibu Media LLC wegen dem Film „X-Art – Mad Passion“</title>
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		<pubDate>Thu, 23 May 2013 09:15:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Virabell Schuster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Hier finden sie Informationen über eine urheberrechtliche Abmahnung der Firma Malibu Media LLC. aus den USA vor. Die Firma Malibu Media LLC wird anwaltlich vertreten durch die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg. Die Firma Malibu Media LLC lässt beanstanden, über den Internetanschluss des Abgemahnten in einer Internettauschbörse den Film „X-Art – Mad Passion“ illegal&#160;[...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-medium wp-image-5252" title="Abmahnung FAREDS" src="http://www.kanzlei-schuster.de/wp-content/uploads/2013/05/Font-1.12-300x211.jpg" alt="" width="300" height="211" />Hier finden sie Informationen über eine urheberrechtliche Abmahnung der Firma <strong>Malibu Media LLC</strong>. aus den USA vor. Die Firma Malibu Media LLC wird anwaltlich vertreten durch die <strong>Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH </strong>aus Hamburg. Die Firma Malibu Media LLC lässt beanstanden, über den Internetanschluss des Abgemahnten in einer Internettauschbörse den Film „X-Art – Mad Passion“ illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit für Dritte zum Download angeboten zu haben. Die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft fordert daher auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die betreffende Datei unverzüglich von dem Rechner zu entfernen und zur Abgeltung der entstandenen Schadensersatz- und Rechtsanwaltskosten einen reduzierten Vergleichsbetrag in Höhe von <strong>600,00 EUR</strong> zu überweisen.</p>
<p><strong>Allgemeine Hinweise zu dieser Abmahnung: </strong></p>
<p>Unterschreiben Sie die der Abmahnung beigefügte und vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ohne vorherige Prüfung der Sach- und Rechtslage. Denn die unterschriebene Erklärung ist nach derzeitiger Rechtslage zeitlich unbegrenzt gültig und stellt im Zweifel ein Schuldeingeständnis dar. Lassen Sie sich zuerst beraten und überprüfen, ob und in welchem Umfang die der Abmahnung als Entwurf beigefügte Unterlassungserklärung modifiziert werden kann oder sogar modifiziert werden muß. Selbst wenn Sie den gerügten Verstoß selbst nicht begangen haben, kann es ratsam sein, eine entsprechend formulierte Unterlassungserklärung abzugeben. Auch die Frage, ob und in welcher Höhe ein in der Abmahnung geforderter Betrag gezahlt werden muß, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der geforderte Betrag sollte daher nicht ungeprüft überwiesen werden. Überweisen Sie auch nicht einfach und unverlangt einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR an die gegnerischen Anwälte. Die Voraussetzungen des so genannten 100,00 EUR Paragrafen (97 a II UrhG) liegen nach derzeitigem Stand der herrschenden Rechtsprechung nicht vor.</p>
<p><strong>Wichtiger Hinweis zu der Kanzlei FAREDS:</strong></p>
<p>Die Kanzlei FAREDS ist entgegen anders lautender Hinweise in Internetforen sehr klagefreudig und setzt nicht selten regelmäßig kurz vor Ablauf der Verjährung der Forderungen im Gerichtsbezirk Hamburg ihre Ansprüche gerichtlich durch. Die in der Abmahnung der Kanzlei FAREDS geltend gemachten Ansprüche sollten daher auf jeden Fall Ernst genommen und nicht ignoriert werden.</p>
<p><strong>Wie kann ich Ihnen helfen!</strong></p>
<p>Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (<a href="mailto:RainSchuster@kanzlei-schuster.de">RAinSchuster@kanzlei-schuster.de</a>) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen Urheberrecht und Filesharing kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.</p>
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		<title>Weitere Abmahnung Vorwerg &amp; Sommer für Hans Schnakenberg Hifi-Leipzig wegen Foto bei ebay</title>
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		<pubDate>Thu, 23 May 2013 09:10:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Virabell Schuster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[(3) Es liegt eine weitere urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Hans Schnakenberg, Inhaber der Firma Hifi-Leipzig, aus Leipzig vor. Herr Hans Schnakenberg, Inhaber der Firma Hifi-Leipzig, wird wieder anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwälte Vorwerg &#38; Sommer aus Leipzig. In der Abmahnung lässt Herr Hans Schnakenberg durch die Rechtsanwälte Vorwerg &#38; Sommer erneut vorwerfen, im Internetauktionshaus eBay&#160;[...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(3) Es liegt eine weitere urheberrechtliche Abmahnung des Herrn <strong>Hans Schnakenberg, Inhaber der Firma Hifi-Leipzig</strong>, aus Leipzig vor. Herr Hans Schnakenberg, Inhaber der Firma Hifi-Leipzig, wird wieder anwaltlich vertreten durch die <strong>Rechtsanwälte Vorwerg &amp; Sommer</strong> aus Leipzig. In der Abmahnung lässt Herr Hans Schnakenberg durch die Rechtsanwälte Vorwerg &amp; Sommer erneut vorwerfen, im Internetauktionshaus eBay für ein Verkaufsangebot ohne Genehmigung Bildmaterial des Herr Hans Schnakenberg verwendet zu haben. Weitere Einzelheiten können Sie oben nachlesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Vorsicht bei Äußerungen auf Facebook: Amokankündigung als strafbare Handlung?</title>
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		<pubDate>Wed, 22 May 2013 10:13:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Virabell Schuster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wer hat diesen Satz nicht schon im kleinen Kreis oder zu sich selbst gesagt: „Ich laufe gleich Amok“. Wahrscheinlich fast Alle. Und für wen blieb diese Äußerung folgenlos? Wahrscheinlich auch für Alle. Doch wer eine solche Äußerung bei Facebook postet, kann schnell ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten. So ging es zumindest einem 15-jährigen Schüler. Dieser&#160;[...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-medium wp-image-5242" title="Amoklauf" src="http://www.kanzlei-schuster.de/wp-content/uploads/2013/05/P100047121-300x225.jpg" alt="" width="300" height="225" />Wer hat diesen Satz nicht schon im kleinen Kreis oder zu sich selbst gesagt: „<strong>Ich laufe gleich Amok</strong>“. Wahrscheinlich fast Alle. Und für wen blieb diese Äußerung folgenlos? Wahrscheinlich auch für Alle.</p>
<p>Doch wer eine solche Äußerung bei Facebook postet, kann schnell ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten. So ging es zumindest einem 15-jährigen Schüler. Dieser war Opfer verschiedener Mobbing-Aktionen seiner Klassenkameraden. Zudem wurde er mit nicht ernst gemeinten Freundschaftsanfragen belästigt. Dies veranlasste den Schüler auf Facebook</p>
<p>ein Posting zu verschicken, welches unter anderem die Aussage enthielt „…<strong>dann laufe ich Amok</strong>“. Hierüber wurde die Polizei informiert. In der Folgezeit wurde der Schüler zu 20 Sozialstunden wegen Störung des öffentlichen Friedens gemäß § 126 StGB verurteilt. Hiergegen hat der Schüler erfolgreich Berufung eingelegt. Zwar liege der objektive Tatbestand des § 126 StGB vor. Allerdings konnte dem Schüler kein Vorsatz nachgewiesen werden. Ein solcher Vorsatz hätte vorausgesetzt, dass der Schüler mit seiner Äußerung beabsichtigt oder zumindest billigend im Kauf genommen hätte, dass die Äußerung einer nicht unerheblichen Personenzahl bekannt wird. Der Schüler ging allerdings davon aus, dass die Äußerung nur von max. 40 Personen gelesen werde, nämlich jene Personen, die unbeschränkten Zutritt zu seinem Profil haben.</p>
<p><strong>Wichtiger Hinweis:</strong></p>
<p>Im hier beschriebenen Fall ist die Sache gerade noch mal gut gegangen. Das Ganze hätte aber auch anders ausgehen können. Generell muß Facebook Nutzern empfohlen werden, nur solche Äußerungen über ihr Profil zu posten, die sie auch auf dem Marktplatz über ein Megafon mitteilen würden. Das gilt auch dann, wenn die Privatsphäreneinstellungen entsprechend restriktiv eingestellt sind.</p>
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		<title>Fliegender Gerichtsstand bei Klage wegen unerlaubter Verwendung von Fotos?</title>
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		<pubDate>Tue, 21 May 2013 11:44:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Virabell Schuster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die unerlaubte Verwendung von Fotos stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Für Urheberrechtsverletzungen gilt grundsätzlich der fliegende Gerichtsstand. Werden also unerlaubt Fotos auf einer Homepage verwendet, kann dieses Verhalten dort verfolgt werden, wo die Homepage bestimmungsgemäß im Internet abgerufen werden kann, also grundsätzlich überall. Um diese Ausuferung des fliegenden Gerichtsstandes einzudämmen, wird mitunter ein gewisser Ortsbezug bzw.&#160;[...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-medium wp-image-5245" title="Fliegender Gerichtstand" src="http://www.kanzlei-schuster.de/wp-content/uploads/2013/05/P1000321-425x284-423x2821-300x225.jpg" alt="" width="300" height="225" />Die <strong>unerlaubte Verwendung von Fotos</strong> stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Für Urheberrechtsverletzungen gilt grundsätzlich der fliegende Gerichtsstand. Werden also unerlaubt Fotos auf einer Homepage verwendet, kann dieses Verhalten dort verfolgt werden, wo die Homepage bestimmungsgemäß im Internet abgerufen werden kann, also grundsätzlich überall. Um diese Ausuferung des fliegenden Gerichtsstandes einzudämmen, wird mitunter ein gewisser Ortsbezug bzw. die bestimmungemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk verlangt. Ein solcher Ortsbezug könnte der Wohnsitz des Rechtsinhabers darstellen. Diese Auffassung würde es ermöglichen, dass Rechtsverletzungen im Internet, also auch die <strong>unerlaubte Verwendung von Fotos</strong> im Internet, immer am Wohnort des Rechtsinhaber geltend gemacht werden könnte, was eine sehr komfortabel Situation wäre.</p>
<p>Das <strong>OLG München hat mit Beschluss vom 06.09.2012, 34 AR 324/12,</strong> hingegen darauf abgestellt, in welchem Gerichtsbezirk der Verletzer seine Dienstleistungen anbietet. Konkret ging es um folgenden Fall: Eine Fahrschule in Frankfurt benutzte ohne Zustimmung Kartenmaterial des Rechteinhabers. Dieser Rechteinhaber verklagte die Fahrschule zunächst in München, einem Geschäftssitz des Rechteinhabers und beantragte sodann die Verweisung des Rechtsstreits nach Frankfurt, worüber das Amtsgericht in Frankfurt nicht angetan war. Das OLG München bestätigte jedoch die Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt. Dieser ergebe sich aus dem Geschäftssitz der Fahrschule in Frankfurt. Es sei nämlich unwahrscheinlich, dass jemand aus München Leistungen einer Fahrschule auf Frankfurt in Anspruch nehme. Anders ausgedrückt: Die Rechtsverletzung wirke sich nur in Frankfurt aus. Es sei demnach gut vertretbar, den fliegenden Gerichtsstand dahingehend einzuschränken und einen Ortsbezug zu fordern, ohne den Wohnsitz des Rechteinhabers als zuständigkeitsbegründend zu berücksichtigen.</p>
<p><strong>Zusammenfassung:</strong></p>
<p>Im konkreten Fall war das Gericht zuständig, an dem der Verletzer seinen Geschäftssitz hatte, nämlich in Frankfurt. Es kam nicht darauf an, wo der Rechteinhaber seinen Geschäftssitz hatte (auch in München). Für jeden einzelnen Fall muß daher konkret geprüft werden, ob die Klage am richtigen Ort erhoben wurde. Im Einzelfall kann es sich lohnen, eine Zuständigkeitsrüge zu erheben um damit zu erreichen, dass man an seinem eigenen Wohnort verklagt wird, um eine lange Anreise zu verhindern.</p>
<p><strong>Wie kann ich Ihnen helfen?</strong></p>
<p>Wenn Sie auch eine urheberrechtliche Klage erhalten haben und zu einem weit entfernten Gericht anreisen müssen, dann lassen Sie prüfen, ob eine Zuständigkeitsrüge erheben werden kann mit der Folge, dass Ihr örtliche Gericht zuständig ist. Ich kann Sie in solchen Angelegenheit gerne beraten und auch im Gerichtsverfahren vertreten. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.</p>
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		<title>Immer mehr Gerichte reduzieren den Schadensersatz bei unerlaubter Bildnutzung</title>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 09:20:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Virabell Schuster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[UpDate (5): Jetzt hat auch das LG Düsseldorf mit Urteil vom 24.10.2012, 23 S 66/12, zum einen entschieden, dass die MFM-Tabelle lediglich im Verhältnis professioneller Marktteilnehmer herangezogen werden kann sowie dass die Lizenzgebühr für die Nutzung von Fotos im Rahmen einer privaten Internetversteigerung pro Bild 20,00 EUR beträgt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #008000;"><strong>UpDate (5):</strong> </span>Jetzt hat auch das <strong>LG Düsseldorf mit Urteil vom 24.10.2012, 23 S 66/12</strong>, zum einen entschieden, dass die MFM-Tabelle lediglich im Verhältnis professioneller Marktteilnehmer herangezogen werden kann sowie dass die Lizenzgebühr für die Nutzung von Fotos im Rahmen einer privaten Internetversteigerung pro Bild 20,00 EUR beträgt.</p>
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		<title>Abmahnung WeSaveYourCopyrights für Goeckede Gruhnwald Komlew wegen Our Generation</title>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 08:46:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Virabell Schuster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Es liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Herren Sebastian Goeckede, Sven Gruhnwald und Alexander Komlew vor. Die Herren Sebastian Goeckede, Sven Gruhnwald und Alexander Komlew werden anwaltlich vertreten durch WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Frankfurt. In der Abmahnung lassen die Herren Sebastian Goeckede, Sven Gruhnwald und Alexander Komlew durch WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vorwerfen, die urheberrechtlich geschützte Tonaufnahme&#160;[...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-medium wp-image-5224" title="WeSaveYourCopyRights" src="http://www.kanzlei-schuster.de/wp-content/uploads/2013/05/c-2.4-300x211.jpg" alt="" width="300" height="211" />Es liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Herren<strong> Sebastian Goeckede, Sven Gruhnwald und Alexander Komlew </strong>vor. Die Herren Sebastian Goeckede, Sven Gruhnwald und Alexander Komlew werden anwaltlich vertreten durch <strong>WeSaveYourCopyrights </strong>Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Frankfurt. In der Abmahnung lassen die Herren Sebastian Goeckede, Sven Gruhnwald und Alexander Komlew durch WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vorwerfen, die urheberrechtlich geschützte Tonaufnahme <strong>„Our Generation“ (Rocco &amp; Bass-T) </strong>über den Internetanschluss des Abgemahnten anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten zu haben.</p>
<p>Mit der Abmahnung der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH werden Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.</p>
<p>In der Abmahnung der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wird im Interesse einer einvernehmlichen außergerichtlichen Streitbeilegung angeboten, die Angelegenheit im Wege eines Vergleichs zu erledigen und zwar durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Original (Formulierungsvorschlag anbei) und Überweisung eines pauschalen Einigungsbetrages in Höhe von <strong>450,00 EUR.</strong></p>
<p><strong>Allgemeine Hinweise zu dieser Abmahnung: </strong></p>
<p>Unterschreiben Sie die der Abmahnung beigefügte und vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ohne vorherige Prüfung der Sach- und Rechtslage. Denn die unterschriebene Erklärung ist nach derzeitiger Rechtslage zeitlich unbegrenzt gültig und stellt im Zweifel ein Schuldeingeständnis dar. Lassen Sie sich zuerst beraten und überprüfen, ob und in welchem Umfang die der Abmahnung als Entwurf beigefügte Unterlassungserklärung modifiziert werden kann oder sogar modifiziert werden muß. Selbst wenn Sie den gerügten Verstoß selbst nicht begangen haben, kann es ratsam sein, eine entsprechend formulierte Unterlassungserklärung abzugeben. Auch die Frage, ob und in welcher Höhe ein in der Abmahnung geforderter Betrag gezahlt werden muß, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der geforderte Betrag sollte daher nicht ungeprüft überwiesen werden. Überweisen Sie auch nicht einfach und unverlangt einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR an die gegnerischen Anwälte. Die Voraussetzungen des so genannten 100,00 EUR Paragrafen (97 a II UrhG) liegen nach derzeitigem Stand der herrschenden Rechtsprechung nicht vor.</p>
<p><strong>Wie kann ich Ihnen helfen!</strong></p>
<p>Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (<a href="mailto:RainSchuster@kanzlei-schuster.de">RAinSchuster@kanzlei-schuster.de</a>) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen Urheberrecht und Filesharing kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.</p>
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		<title>Abmahnung wegen Verknüpfung eines Gewinnspiels mit dem „Gefällt mir“ -Button</title>
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		<pubDate>Thu, 16 May 2013 09:54:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Virabell Schuster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Newsartikel]]></category>
		<category><![CDATA[SocialMediaRecht]]></category>
		<category><![CDATA[WettbewerbsRecht]]></category>
		<category><![CDATA[irreführende Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer häufiger richten sich Unternehmer auf dem sozialen Netzwerk Facebook eine Unternehmensseite (Fanpage) ein. Vorrangig ist dabei für viele Unternehmer, in kurzer Zeit möglichst viele Fans zu bekommen. Dies geschieht im Idealfall dadurch, indem interessierte Nutzer die Unternehmensseite besuchen und dort „gefällt-mir“ klicken. Doch bei dieser Variante benötigt man viel Geduld, bis der Unternehmer eine&#160;[...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-5197" title="Gefällt mir" src="http://www.kanzlei-schuster.de/wp-content/uploads/2013/05/Button-4.21-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" />Immer häufiger richten sich Unternehmer auf dem sozialen Netzwerk <strong>Facebook</strong> eine Unternehmensseite (Fanpage) ein. Vorrangig ist dabei für viele Unternehmer, in kurzer Zeit möglichst viele Fans zu bekommen. Dies geschieht im Idealfall dadurch, indem interessierte Nutzer die Unternehmensseite besuchen und dort <strong>„gefällt-mir“</strong> klicken. Doch bei dieser Variante benötigt man viel Geduld, bis der Unternehmer eine stattliche Anzahl von Fans erreicht hat. Einfacher ist es, bei Ebay oder anderen Portalen „Fans“ in großen Mengen zu kaufen oder – damit es nicht so offensichtlich ist – in kleinen Mengen, dafür regelmäßig zu kaufen. Doch zunehmend setzt sich die Erkenntnis durch, dass nur echte Fans der Unternehmensseite Reputation bringen. Insofern überlegen Unternehmer, auf welche andere Weise sie echte Fans für ihre Unternehmensseite gewinnen können.</p>
<p>Ein Unternehmer hatte folgende Idee: Er verknüpfte ein Gewinnspiel mit der Teilnahmebedingung, den „gefällt-mir“ -Button auf der Seite des Unternehmers zu klicken. Es kam wie es kommen musste. Ein Konkurrent mahnte dieses Verhalten ab und klagte sodann auf Unterlassung. Der Konkurrent meinte, durch den „gefällt-mir“ -Klick werde dem Netzwerk des Klickers vorgetäuscht, dass die „gefällt-mir“ –Aussage auf positiven Erfahrungen mit dem Unternehmen oder seinen Produkten beruhe. Tatsächlich habe sich der Unternehmer diese Aussage jedoch erkauft.</p>
<p>Die Unterlassungsklage hatte keinen Erfolg. Das <strong>LG Hamburg verneinte mit Urteil vom 10.01.2013, 327 O 438/11, </strong>eine Irreführung. Die Betätigung des „gefällt-mir“ –Buttons bringe lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck, mit der das Netzwerk des Betroffenen keine weiteren Erwartungen verbinde. Die Motivation für das Betätigen des „gefällt-mir“ –Buttons bleibe vielmehr verborgen. Eine Verkehrsauffassung dahingehend, das der „gefällt-mir“ –Button als Gütesiegel aufgrund persönlicher Erfahrungen verstanden werde, existiere unter Zugrundelegung der Nutzerwirklichkeit nicht.</p>
<p><strong>Wie kann ich Ihnen helfen?</strong></p>
<p>Die Gerichte werden sich künftig immer häufiger mit Rechtsstreitigkeiten rund um soziale Netzwerke zu beschäftigen haben. Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen Ihrem Verhalten bei Facebook &amp; Co. erhalten haben, können Sie diese hier per Email (<a href="mailto:RainSchuster@kanzlei-schuster.de">RAinSchuster@kanzlei-schuster.de</a>) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereich des Social Media Rechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.</p>
<p><strong>Wie können Sie mir helfen?</strong></p>
<p>Besuchen Sie meine Unternehmensseite auf Facebook <a href="https://www.facebook.com/Anwaltskanzlei.Schuster">https://www.facebook.com/Anwaltskanzlei.Schuster</a>  und klicken Sie „gefällt-mir“. Vielen Dank.</p>
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		<title>Kriterien zur Abgrenzung gewerblicher und privater Verkaufsangebote von PKW im Internet</title>
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		<pubDate>Wed, 15 May 2013 11:08:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Virabell Schuster</dc:creator>
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		<category><![CDATA[KaufRecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Auktion]]></category>
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		<description><![CDATA[UpDate (2): Anlässlich oben beschriebener Abmahnung häufen sich hier die Fragen, unter welchen Voraussetzungen noch ein privater PKW Verkauf angenommen werden kann bzw. ab wann die Schwelle zum gewerblichen Handeln überschritten ist. Grundsätzlich hat die Abgrenzung nach rein objektiven Kriterien zu erfolgen, zum Beispiel die Anzahl der innerhalb eines kurzen Zeitraums angebotenen unterschiedlichen Fahrzeuge, bei&#160;[...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #008000;"><strong><img class="alignleft size-medium wp-image-5189" title="Privater PKW Verkauf" src="http://www.kanzlei-schuster.de/wp-content/uploads/2013/05/viper31-300x210.jpg" alt="" width="300" height="210" />UpDate (2):</strong> </span>Anlässlich oben beschriebener Abmahnung häufen sich hier die Fragen, unter welchen Voraussetzungen noch ein privater PKW Verkauf angenommen werden kann bzw. ab wann die Schwelle zum gewerblichen Handeln überschritten ist. Grundsätzlich hat die Abgrenzung nach rein objektiven Kriterien zu erfolgen, zum Beispiel die Anzahl der innerhalb eines kurzen Zeitraums angebotenen unterschiedlichen Fahrzeuge, bei Eigennutzung deren tatsächliche Nutzungsdauer zwischen Ankauf und erstmaligem Verkaufsangebot, sowie die Preisgestaltung. Auf eine Gewerbeanmeldung kommt es nicht an. Ein privates Angebot setzt eine längerfristige Eigennutzung des angebotenen PKW voraus, zumindest im Regelfall eine mehr als einjährige tatsächliche Nutzung.</p>
<p>Es muß generell davor gewarnt werden, für Verwandte oder Bekannte Fahrzeuge im Internet zu verkaufen. Gerade dieses Auftreten kann zu einer Gewerblichkeit des Handelns führen. Insbesondere sollte derjenige, der in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung unterschrieben hat, Abstand davor nehmen, weiterhin schwunghaft PKWs im Internet zu verkaufen. Denn insofern droht die Geltendmachung einer Vertragsstrafe und einer weiteren Abmahnung.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Abmahnung Borussia Mönchengladbach wegen Ticketverkauf über eBay</title>
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		<pubDate>Wed, 15 May 2013 07:53:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Virabell Schuster</dc:creator>
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		<category><![CDATA[InternetRecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Es liegt eine Abmahnung der Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH vor. In der Abmahnung wird vorgeworfen, Tickets für das Spiel Borussia Mönchengladbach gegen Bayern München am Samstag, den 18.05.2013 im Borussia Park im Internetauktionshaus eBay zum Kauf angeboten zu haben. In der Abmahnung heißt es weiter: „Gemäß Ziffer 7 a unserer ATGB ist dies ausdrücklich&#160;[...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-medium wp-image-5184" title="Borussia" src="http://www.kanzlei-schuster.de/wp-content/uploads/2013/05/P1000619-640x428-300x200.jpg" alt="" width="300" height="200" />Es liegt eine Abmahnung der Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH vor. In der Abmahnung wird vorgeworfen, Tickets für das Spiel Borussia Mönchengladbach gegen Bayern München am Samstag, den 18.05.2013 im Borussia Park im Internetauktionshaus eBay zum Kauf angeboten zu haben. In der Abmahnung heißt es weiter:</p>
<p><em>„Gemäß Ziffer 7 a unserer ATGB ist dies ausdrücklich untersagt. Jeder Ticketverkauf erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.[….. für jeden Verstoß ist Borussia berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,00 EUR zu verlangen. Aus diesem Grunde machen wir hiermit eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 EUR geltend […].“</em></p>
<p>In der Abmahnung wird zudem aufgefordert, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch Unterzeichnen der beigefügten Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte verpflichten, es für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs fälligen Vertragsstrafe von bis zu 2.500,00 EUR ab sofort zu unterlassen, Borussia Tickets zu überhöhten Preisen anzubieten oder zu veräußern.</p>
<p><strong>Allgemeine Hinweise:</strong></p>
<p>Die allgemeinen Ticket Geschäftsbedingungen des Borussia Mönchengladbach Ticketshop regeln in § 7 die Weitergabe der Tickets. So ist es zum Beispiel untersagt, Tickets bei Auktionshäuern zum Verkauf anzubieten oder im Rahmen einer privaten Weitergabe die Tickets zu einem höheren Preis als den, der auf den Tickets angegeben sind, zu veräußern. Im Falle der Weitergabe besteht auf Verlangen die Pflicht, Name, Anschrift und Geburtsdatum des neuen Ticketbesitzers mitzuteilen.</p>
<p><strong>Was tun bei Erhalt einer Abmahnung:</strong></p>
<p>Es ist zu prüfen, ob dem Abgemahnten ein Verstoß gegen die ATGB vorgeworfen werden kann. Die Sachlage kann sehr unterschiedlich sein. Jedenfalls sollte der Abgemahnte unter Zurückstellung seiner eigenen subjektiven Meinung die Prüfung der Sach- und Rechtslage einer Person überlassen, die einen nötigen Abstand zu der Angelegenheit hat. Auf keinen Fall sollte der Abgemahnte die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben und zwar selbst dann nicht, wenn der gerügte Verstoß vorliegt. Die Unterlassungserklärung muß auf jeden Fall abgeändert werden.</p>
<p><strong>Wie kann ich Ihnen helfen?</strong></p>
<p>Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (<a href="mailto:RainSchuster@kanzlei-schuster.de">RAinSchuster@kanzlei-schuster.de</a>) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Urheberrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit! Rufen Sie mich an (02154/605904). Ich freue mich auf Ihren Anruf!</p>
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		<title>Wieder Abmahnung wegen unbestimmter Angaben über Liefer- und Versandzeiten in AGBen</title>
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		<pubDate>Tue, 14 May 2013 08:18:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Virabell Schuster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Newsartikel]]></category>
		<category><![CDATA[WettbewerbsRecht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Lieferfristen]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtinformationen]]></category>

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		<description><![CDATA[(2) Auch das OLG Hamm stufte mit Urteil vom 12.01.2012, I-4 U 107/11, folgende Liefer- bzw. Versandklausel als unzulässig ein: „in der Regel 3-4 Arbeitstage nach Zahlungseingang“. Begründung: Die Versanddauerbestimmung „in der Regel 3-4 Arbeitstage nach Zahlungseingang“ ist gemäß § 308 Nr. 1 2. Alt. BGB unwirksam. Sie sei nicht hinreichend bestimmt. Der Durchschnittskunde müsse&#160;[...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img class="alignleft size-medium wp-image-5177" title="Lieferfristen im Onlinehandel" src="http://www.kanzlei-schuster.de/wp-content/uploads/2013/05/Font-2.3-300x211.jpg" alt="" width="300" height="211" />(2) Auch das OLG Hamm stufte mit Urteil vom 12.01.2012, I-4 U 107/11, folgende Liefer- bzw. Versandklausel als unzulässig ein:</strong></p>
<p><em>„in der Regel 3-4 Arbeitstage nach Zahlungseingang“.</em></p>
<p>Begründung: Die Versanddauerbestimmung „<em>in der Regel 3-4 Arbeitstage nach Zahlungseingang</em>“ ist gemäß § 308 Nr. 1 2. Alt. BGB unwirksam. Sie sei nicht hinreichend bestimmt. Der Durchschnittskunde müsse ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein das Ende der Lieferfrist selbst zu berechnen. Das ist vorliegend nicht der Fall.</p>
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