Filesharing

Viele Tauschbörsen (Filesharing Netzwerke oder auch Peer-to-Peer-Netzwerke [P2P-Netzwerke]) ermöglichen es, im Internet Musik, Computerspiele, Software, Filme, Hörbücher, Fernsehserien kostenlos herunterzuladen. Die Nutzung derartiger Filesharing-Tauschbörsen ist unzulässig, wenn dort urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung des Rechteinhabers ausgetauscht (Upload und Download) werden. Dadurch entstehen den betroffenen Unternehmen gewaltige finanzielle Verluste (zum Beispiel der Firma Universal Music GmbH in Berlin laut Angaben in Abmahnschreiben ein jährlicher Schaden in dreistelliger Millionenhöhe). Aus diesem Grunde gehen die Rechteinhaber, zum Beispiel Tonträgerhersteller, Liedtexter, Sänger, Künstler, Lizenznehmer seit dem Jahr 2004 verstärkt gegen die Verletzungen ihrer Urheberrechte vor.

Wie kommt es zu dieser Urheberrechtsverletzung?  

Tauschbörsen im Internet stellen Dateien durch Uploads zur Verfügung, die dann wiederum technisch bedingt per Download weiter verbreitet werden. Die Nutzer dieser Tauschbörsen bieten sich also mit Hilfe zuvor installierter Programme gegenseitig Inhalte zum Kopieren an. Zu den Programmen gehören unter anderem Anwendungen wie BitTorando“, „Vuze“ (vormals „Azureus“) und “Shareaza”, die alle nach dem selben System arbeiten (“BitTorrent”-Protokoll”). Prinzipiell verhält es sich so, dass sämtlich teilnehmende Rechner miteinander verbunden sind und Daten anbieten sowie nachfragen. Durch den Austausch der Daten werden die urheberrechtlich geschützten Werke öffentlich verfügbar gemacht und damit verwertet. Eine Zustimmung hierfür liegt regelmäßig nicht vor. Daraus ergibt sich, dass der Austausch der Daten unzulässig ist.

Hohe Entdeckungsgefahr beim illegalen Up- und Download!

Die Rechteinhaber beauftragen Ermittlungsfirmen (Anti-Piracy-Firmen) mit der Überwachung der Filesharing-Systeme. Mit Hilfe eines Testdownloads ermitteln die Firmen unter anderem die IP-Adresse. Danach beantragen die Anwälte der Rechteinhaber beim Landgericht (häufig Köln oder München) einen Beschluss nach §101 Abs. 9 UrhG. Dieser gestattet dem Internetprovider des Anschlussinhabers, unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über Name und Anschrift des Nutzer der ermittelten IP-Adresse zu erteilen. Wichtig ist hier zu wissen, dass den meisten Internetnutzern von ihrem Provider eine sogenannte dynamische IP-Adresse zugeordnet wird. Dies hat zur Folge, dass die zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung ermittelte IP-Adresse nicht identisch ist mit der IP-Adresse, die dem Anschlussinhaber am Tag des Erhalts der Abmahnung zugewiesen ist.

Urheberrechtliche Abmahnung

Der Betroffene erhält aufgrund der ermittelten Daten eine urheberrechtliche Abmahnung verbunden mit der Aufforderung, eine vorgefertigte Erklärung zu unterschreiben und einen pauschalen Geldbetrag zu bezahlen. Der Abmahnung beigefügt ist häufig der vom Rechteinhaber erwirkte landgerichtliche Beschluss, welcher dem Internetprovider aufgibt, Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. Auf diese Art und Weise gelangt der Rechteinhaber über die IP-Adresse an die Daten des Anschlussinhabers. Die gesetzten Fristen sind meist kurz und zwingen zum unverzüglichen Handeln.

Liste und BLOG Filesharing Abmahnungen!  

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Urheberrechts und des Filesharings kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit! Rufen Sie mich an (02154/605904). Ich freue mich auf Ihren Anruf!

Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Die von den Anwälten der Rechteinhaber als Entwurf der Abmahnung beigefügte Unterlassungsverpflichtungserklärung sind meistens zu weit gefasst. Die vorgefertigte Erklärung sollte auf das erforderliche Minimum reduziert werden. Der Rechteinhaber hat keinen Anspruch darauf, dass die von ihm vorgegebene Erklärung unterschrieben wird. Der Abgemahnte ist vielmehr berechtigt und es ist ihm auch dringend anzuraten, die eingereichte Erklärung zu modifizieren (sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung). Vor allem ist zu prüfen, ob der Anschlussinhaber als Störer oder als Täter für den Verstoß verantwortlich ist. Auch dieser Unterschied erfordert möglicherweise eine Anpassung der vorgefertigten Unterlassungserklärung. Es sollte auch geprüft werden, ob weitere Unterlassungserklärungen gegenüber anderen Rechteinhaber abgegeben werden müssen. Dies kommt für denjenigen in Betracht, der ganze Musikalben oder Sampler heruntergeladen hat (zum Beispiel die TOP-100-Singel-Chart). Denn insofern drohen weitere Abmahnungen anderer Rechteinhaber. Möglicherweise liegt auch eine fehlerhafte Ermittlung der IP-Adresse vor. In diesem Fall sollte bereits der landgerichtliche Beschluss angegriffen werden, um ein Beweisverwertungsverbot zu erreichen.

Insofern muß auch davor abgeraten werden, im Internet befindliche Mustererklärung zu verwenden. Es wird regelmäßig erforderlich sein, eine solche Muster-Unterlassungserklärung abzuändern. Andernfalls droht die Nichtannahme seitens des Rechteinhabers mit der Folge, dass ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.

Abmahnkosten und Schadensersatz bezahlen?

Wenn die urheberrechtliche Abmahnung zu Recht erfolgt ist, besteht ein Anspruch auf Erstattung der  Abmahnkosten sowie Zahlung eines Schadensersatzbetrages (Lizenzanalogie: entgangene Lizenzgebühr). Es stellt sich dann aber die Frage, ob die Höhe der Anwaltskosten (Abmahnkosten) und die Höhe des Schadensersatzes richtig berechnet wurde. Auch hier kann es darauf ankommen, ob der Verstoß als Täter oder Störer begangen wurde, wie aktuell das Werk ist, welche Datenmenge upgeloaded wurde oder ob das WLAN ausreichend gesichert war.

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Virabell Schuster
Rechtsanwältin
Telefon: 02154-60 59 04
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