Immer noch hohe Streitwerte in wettbewerbsrechtlichen Abmahnverfahren!

Wenn ein Mitbewerber seinen Konkurrenten aufgrund eines wettbewerbswidrigen Verhaltens abmahnt (insbesondere fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder fehlende Pflichtangaben) und der abgemahnte Konkurrent nicht die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, beantragt der abmahnende Mitbewerber in der Regel den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht.
Diesbezüglich muss festgestellt werden, dass die Gerichte die Streitwerte selbst in einfach gelagerten Fällen (fehlerhafte Widerrufsbelehrung) immer noch (oder wieder?) hoch festsetzen.
So setzte zuletzt das Landgericht Rostock mit Beschluss vom 30.12.2010, 5 HK O 55/10, den Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (fehlerhafte Widerrufsbelehrung) auf 15.000,00 EUR fest. In einem vergleichbaren Fall setzte das Landgericht Frankenthal mit Beschluss vom 12.11.2010, 1 HK O 34/10, den Streitwert auf 10.000,00 EUR fest und das Landgericht Köln mit Beschluss vom 01.06.2010, 84 O 114/10, auf 12.000,00 EUR fest.
Diese hohen Streitwerte verursachen hohe Gerichts- und Anwaltskosten und treffen gerade Kleinunternehmer empfindlich.

Nach Erhalt einer Abmahnung sollte daher sorgfältig und innerhalb der Frist geprüft werden, ob die Abmahnung zu Recht ergangen ist und wie auf die Abmahnung reagiert werden kann. Bei weiteren Fragen können Sie sich natürlich auch gern an mich wenden.

Zu Frage, wie verhalte ich mich richtig nach Zugang einer einstweiligen Verfügung, lesen Sie meinen BLOG-Beitrag vom 07.Mai 2011.

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4 Kommentare:

Streitwert bei Klage wegen fehlender Widerrufsbelehrung: 15.000,00 EUR. Das Landgericht Rostock setzt mit Beschluss vom 28.04.2011 Aktenzeichen 5 HK O 34/11 den Streitwert in einer wettbewerbsrechtlichen Hauptsacheklage (Streitgegenstand: Fehlende Widerrufsbelehrung) auf 15.000,00 EUR fest.

Streitwert bei Klage wegen fehlender Widerrufsbelehrung: 7.500,00 EUR. Das Landgericht Gera setzte mit Beschluss vom 16.05.2011, Aktenzeichen 2 HK O 75/11, den Streitwert in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren (Streitgegenstand: Fehlende Widerrufsbelehrung bei Angeboten im Internetauktionshaus ebay) auf 7.500,00 EUR fest.

OLG Hamm bestätigt mit Beschluss vom 3. Januar 2011, Az I-4 W 136/10, einen vom LG Münster auf 7.500,00 EUR festgesetzten Streitwert für ein wettbewerbsrechtliches Verfügungsverfahren. Streitgegenstand war eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung eines Onlinehändler im Internetauktionshaus ebay.

Das Landgericht Konstanz, Urteil vom 09.06.2011, Az. 9 O 29/11 KfH, hat den Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ( Streitgegenstand: fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Verkaufsangeboten eines Pfand- und Auktionshauses auf der Internetplattform eBay) auf 12.000,00 EUR festgesetzt. Die Widerrufsbelehrung des Verfügungsbeklagten enthielt insgesamt 6 fehlerhafte Formulierungen. Das Landgericht sah darin jeweils einen zu prüfenden Einzelverstoß und legte hierfür jeweils einen Streitwert von 2.000,00 EUR zu Grunde. Bei insgesamt sechs im Einzelnen zu prüfenden und zu bewertenden Unterlassungsforderungen ergab dies den festgesetzten Streitwert von 12.000,00 EUR.

Dies zeigt, dass einzelne Fehler in der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung teuer werden können.

Weiter kann festgestellt werden, dass die Gerichte zunehmend dazu über gehen, auch in einfach gelagerten Fällen Streitwerte wieder höher anzusiedeln.