Haftung der Bank für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge an Geldautomaten oder Bezahlterminals

Es geht um die Fälle, in denen illegal Daten von Kredit- oder EC-Karten erlangt werden und zwar indem der Magnetstreifeninhalt der Karten zusammen mit der PIN-Nummer an einem Geldautomat oder Bezahlterminal ausgespäht wird (sogenanntes Skimming). Diese ausgespähten Daten werden sodann auf Kartenfälschungen (Kartenrohlinge) übertragen und illegal zum Abheben von großen Mengen Bargeld an Geldautomaten benutzt. Die Methoden der Betrüger, die Daten auszuspähen, sind unterschiedlich und entwickeln sich ständig weiter. Sie bleiben dem Betroffenen in der Regel verborgen. Der Betroffene merkt von dem „Datenklau“ und dem damit einhergehenden unbefugten Geldabheben zunächst nichts, da er im Besitz seiner EC-Karte bleibt. Erst nach Überprüfung der Kontoauszüge oder durch Überschreiten des Dispositionskredits fällt der Betrug erstmalig auf.

Eine Haftung des Täters für den Verlust des Geldes ist kaum durchsetzbar. Die Täter heben das Geld überwiegend im Ausland ab. Allerdings ist die Bank (Zahlungsdienstleister) gemäß § 675 u BGB verpflichtet, dem geschädigten Bankkunden (Zahler) den unbefugt abgehobenen Geldbetrag (nicht autorisierter Zahlungsvorgang) unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto (Zahlungskonto) belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, wie es sich vor der unbefugten Abhebung befand. Sofern die Bank behauptet, der Zahlungsvorgang sei ordnungsgemäß erfolgt, muß die Bank dies nachweisen, § 675 w BGB. Der geschädigte Bankkunde muß sich gegebenenfalls ein Mitverschulden zurechnen lassen. Hat der Bankkunde die EC-Karte verloren oder ist diese gestohlen oder sonst abhanden gekommen, kann er bis zu einem Betrag in Höhe von 150,00 EUR in Anspruch genommen werden, § 675 v I BGB. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Bankkunden im Umgang mit seiner EC-Karte führt hingegen zu einer Haftung des Bankkunden in voller Höhe, § 675 v II BGB.

Hinweis:

Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge. Zeigen Sie unbefugte Geldabhebungen von Ihrem Konto unverzüglich an. Lassen Sie sich nicht leichtfertig ein Mitverschulden oder gar ein vorsätzlich oder grob fahrlässigen Umgang mit Ihrer EC-Karte vorhalten. Es sollten diesbezüglich auch keine vorschnellen Angaben gegenüber der haftenden Bank gemacht, sondern zunächst geprüft werden, inwieweit die Äußerungen Einfluss auf ein mögliches Mitverschulden haben.


Skimming jetzt auch an Tankautomaten und Fahrkartenautomaten!

Geschrieben von Virabell Schuster am 31. Mai 2011

Nur Bares ist Wahres. Und wer mit Bargeld bezahlt, gibt weniger aus. Außerdem ist die Bezahlung mit Bargeld wahrscheinlich sicherer. Einzige Ausnahmen: Sie verlieren das Geld oder es wird Ihnen gestohlen. Manchmal besteht gar nicht mehr die Möglichkeit, in Bar zu bezahlen. So zum Beispiel an vielen Fahrkartenautomaten oder an manchen SB-Tankstellen.

Und genau hier haben Betrüger ein neues Betätigungsfeld entdeckt. Skimming an Bankautomaten war gestern; heute wird an Tankautomaten und Fahrkartenautomaten geskimmt. Zunächst wurde berichtet über Skimming an Tankautomaten an SB-Tankstellen. Die Vorgehensweise der Täter entspricht im Wesentlichen der Vorgehensweise beim Skimming an Geldautomaten. Durch verschiedene technische Möglichkeiten (zusätzliche Karteneinschubtechnik, Installation von Minikameras) spähen die Täter die vom Bankkunden am Automaten eingegebene Daten aus, übertragen diese auf Rohlinge (gefälschte Dubletten) und heben hiermit im Ausland Geld ab. Aber auch Fahrkartenautomaten werden neuerdings von Skimming-Betrüger manipuliert.

Hinweis:

  • Bezahlen Sie vorzugsweise in Bar.
  • Verdecken Sie die Tastatur, wenn Sie Ihren PIN-Code eingeben.
  • Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge und melden Sie unbefugte Abhebungen unverzüglich Ihrer Bank.

Sind Sie auch ein Skimming-Opfer? Dann hinterlassen Sie einen Kommentar und vernetzen sich mit anderen Betroffenen!

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6 Kommentare:

meine VISAkarte wurde in brasilien am geldautomaten geskimmt.geld wurde von 10.feb bis 5.mai abgehoben.habe erst am 10ten mai meine kontoauszuege pruefen koennen.die ING Diba will nur den fehlbetrag von februar erstatten mit der begruedung der zu spaeten kontrolle der auszuege. ist der kunde tatsaechlich haftabar ,wenn er die auszuege nicht vorher konrollieren koennte?wer kann mir bitte bei der frage helfen?

@tibah, wow, so lange in Brasilien. Wo warst Du denn genau. Ich hab ne Freundin, die ist gerade in Mittelamerika auf Tour. Hab ihr gleich Bescheid gesagt, dass sie aufpassen soll. Ich hab geglaubt, die skimmen nur in Deutschland und heben das Geld im Ausland ab. Hoffentlich klappt bei Dir noch alles. VG

olla tom,ich bin im nordosten, aber scheinbar gibt’s kein unterschied zum sueden.die automaten werden sogar innerhalb der bank manipuliert.also mein rat direct am schalter geld abheben.

@tibah,Geldabheben am Bankschalter ist ein guter Tipp. Da denkt man gar nicht auf Anhieb drann. Viele Banken machen das aber gar nicht mehr. Bist du jetzt immer noch in Brasilein. Wenn ja, wie ist das Wetter dort.VG Tom

[…] […]

Durch Skimming unserer Tankkarte haben wir einen Schäden von 1.600,00 €. Die Tankgesellschaft hat es gemerkt und die Karte sofort wegen Betrugsverdachts am nächsten Tag gesperrt.
Jetzt wollen sie uns kulanter weise 50 % erstatten. Ist die Frage ob hier die gleiche Haftung wie bei Banken besteht?