Kein Auskunftsanspruch gegen den Betreiber eines Internetforum auf Mitteilung von Kontaktdaten!

(1) Die Inhaber eines Autohauses entdeckten auf einer Internetplattform, auf der man sich zum Thema Auto austauschen und Erfahrungsberichte einstellen konnte, Berichte über sich selbst. Durch diese Berichte fühlten sie sich diskreditiert und befürchteten geschäftsschädigende Auswirkungen. Sie wandten sich an die Betreiberin des Internetforums. Diese entfernte Beiträge auch umgehend entfernte. Darüber hinaus verlangte das Autohaus auch Auskunft über die Kontaktdaten der Personen, die die Berichte eingestellt hatten, um rechtliche Schritte gegen diese einleiten zu können. Dies verweigerte die Betreiberin der Internetplattform unter Hinweis auf den Datenschutz.  Die Inhaber des Autohauses widersprachen. Zumindest nach den Grundsätzen von Treu und Glauben stünde ihnen ein solcher Anspruch zu. Im Übrigen lasse das Telemediengesetz die Auskunftserteilung zum Zwecke der Strafverfolgung zu. Diese Vorschrift sei auch auf Privatpersonen anwendbar.

Die Auskunftsklage hatte keinen Erfolg. Als Veranstalter eines Internetforums, dass den Nutzern inhaltliche Dienste anbiete, unterfalle die Beklagte dem Telemediengesetz. Dort seien in § 14 II TMG Auskunftsansprüche ausdrücklich geregelt. Danach dürfe der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, wenn dies zum Beispiel für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr oder Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich sei. Es sei jedoch keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. § 12 TMG regele ausdrücklich, dass der Diensteanbieter die Bereitstellung der Daten für andere Zwecke nur ermöglichen dürfe, soweit eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf die Telemedien beziehe, dies erlaube oder der Nutzer einwillige. Auch eine solche Rechtsvorschrift existiere im vorliegenden Fall jedoch nicht. Die Klägerin könne sich im Zweifel staatsanwaltschaftlicher Hilfe bedienen, wenn sie durch die Berichte beleidigt oder verleumdet fühle. Im Ermittlungsverfahren erhalte sie dann die gewünschten Daten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 3.2.11, AZ 161 C 24062/10

Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichtes München Nr. 11/11 vom 07.03.2011

Hinweis: Privatpersonen haben ein nur sehr eingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber den Betreibern von Internetforen über die Kontaktdaten von Nutzern des Forums. Sofern beleidigende Äußerungen im Raume stehen, sollte diesbezüglich Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Über diesen Weg besteht die Möglichkeit, die Daten der Person, der die beleidigenden Äußerungen in dem Forum vorgenommen hat, im Wege der Akteneinsicht zu erhalten.

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Recht auf anonyme Äußerungen im Ärztebewertungsportal – Kein Auskunftsanspruch

Geschrieben von Virabell Schuster am 24. Oktober 2013

UpDate (2): Auch das Landgericht München hat mit Urteil vom 03.07.2013, 25 O 23782/12, entschieden, dass ein Arztbesucher anonym auf einem Ärztebewertungsportal die Leistungen des behandelnden Arztes bewerten darf. Der Arzt hat in diesem Fall gegen den Portalbetreiber keinen Anspruch auf Auskunft der Kontaktdaten des Portalnutzers. Fazit: Der betroffene Arzt kann im Falle der Persönlichkeitsverletzung Unterlassungsansprüche zunächst nur gegen den Portalbetreiber geltend machen. In solchen Fällen kann Ihnen ich Ihnen gerne behilflich sein.

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