Markenrecht: “Der Wendler” vs “Der Wendler”? ….oder wer liebt den DJ jetzt?

Der bekannte Schlagersänger Michael Wendler aus Dinslaken könnte Probleme bekommen. Nicht etwa mit seiner charmanten Ehefrau oder seinen zahlreichen Fans, sondern mit einem Mitbewerber. Sein Namensvetter Frank Wendler, ebenfalls Sänger und Musikproduzent aus NRW, beansprucht den Namen “Der Wendler” als Marke für sich. Beim Deutschen Patent- und Markenamt in München hat Frank Wendler unter der Registernummer 302008053583 die Wortmarke “Der Wendler” am 15.08.2008 für die “Nizza Klassen” 9 und 41 angemeldet. Am 28.11.2008 wurde die Wortmarke “Der Wendler” im Markenblatt veröffentlicht.

Wie in der ZDF Talkshow “Markus Lanz” von Michael Wendler zu dem Thema zu hören war, wurde der Name Der Wendler” schon im Jahr 2007 für ihn von den Medien geprägt. Inwieweit da jetzt rechtliche Probleme auf ihn zukommen, bleibt abzuwarten. Für seine Fans dürfte es kaum eine Rolle spielen, ob sich Michael Wendler künftig nach wie vor „Der Wendler“ nennt, oder einfach wieder mal häufiger Michael. Es darf prognostiziert werden, dass eine diesbezügliche Berichterstattung Herrn Michael Wendler nicht schaden, sondern weitere Einschaltquoten bringen wird.

Dieses Problem zeigt jedoch wieder einmal deutlich, wie wichtig es ist, seinen Firmennamen schützen zu lassen, und zwar durch Eintragung einer Marke beim Deutschen Marken- und Patentamt. Dabei geht es nicht nur um Schutz vor Missbrauch oder Nachahmern. Es geht vielmehr darum, dass mit viel Kraft und Energie aufgebaute Unternehmen am Markt zu schützen und abzugrenzen von der Konkurrenz. Es sollte daher der Schutz der hart erarbeiteten “Marke” nicht vernachlässigt und über eine entsprechende Eintragung als Marke beim DMPA nachgedacht werden.

Das Verfahren läuft – vereinfacht ausgedrückt – folgendermaßen ab:

  • Durchschlagkräftigen Markennamen finden (keine glatte Beschreibung oder allgemeine Begriffe)
  • Verwechslungsgefahr mit bereits bestehenden Markennamen vermeiden (Markenrecherche durchführen)
  • Genaue Angabe, für welche Waren und Dienstleistungen Markenschutz beansprucht wird, insbesondere im Hinblick auf künftige Entwicklungen
  • Internationale Anmeldung prüfen
  • Nach der Anmeldung: Marke innerhalb der ersten 5 Jahre benutzen
  • Regelmäßig den Markt beobachten und prüfen, ob identische oder ähnliche Neueintragungen vorliegen; gegen diese kann vorgegangen und eine Löschung beantragt werden

Schauen Sie doch einfach mal auf der Seite des Deutschen Patent- und Markenamtes vorbei und recherchieren Sie, ob Ihr „Wunschkennzeichen“ eintragungsfähig oder bereits eingetragen ist. Und ganz wichtig: Das Marken- und Patentamt trägt die Marke in das Register ein, ohne zu prüfen, ob bereits identische oder ähnliche Marken im Register eingetragen sind. Vergewissern Sie sich daher vor einer Anmeldung, dass die Marke nicht bereits so oder ähnlich eingetragen ist.


Wendler gegen Wendler vor dem OLG Düsseldorf oder wer liebt den DJ jetzt?

Geschrieben von Virabell Schuster am 29. Mai 2013

Update: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.05.2013, I-20 U 67/12, nunmehr entschieden, dass der unter dem Künstlernamen Michael Wendler (bürgerlich: Michael Norberg) auftretende Schlagersänger die Bezeichnung „Der Wendler“ oder „Wendler“ nicht länger ohne klarstellenden Zusatz verwenden darf. Gegen den Sänger („Sie liebt den DJ“) geklagt hatte der aus Velbert stammende Frank Wendler, der unter seinem bürgerlichen Namen ebenfalls im Schlagergeschäft tätig ist und im August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke „Der Wendler“ auf sich angemeldet hat. Vorliegend handele es sich um einen Fall der Koexistenz gleichnamiger Personen handele. Zwar trage der Kläger den entsprechenden Namen von Geburt an. Der Künstlername des Beklagten sei in der deutschen Schlagerszene aber zumindest seit 2007 hinlänglich bekannt, so dass auch er ein Recht an dieser Namensbezeichnung erlangt habe. Dieses Recht stehe dem Recht an einem bürgerlichen Namen gleich. Unabhängig davon, wer den Namen zuerst getragen habe, seien die Namensträger in dieser Situation zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Darum dürfe keiner von ihnen die Bezeichnung „Der Wendler“ ohne eine Klarstellung, um welchen Wendler es sich handelt, verwenden. Vielmehr müsse in der Regel der Vorname hinzugefügt werden. Das Gericht hat Michael Wendler daher verurteilt, die Verwendung der Bezeichnung ohne hinreichende Klarstellung zu unterlassen. Im Gegenzug hat es Frank Wendler auf die entsprechende Widerklage zur Löschung der auf ihn eingetragenen Wortmarke verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien können binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/2013 vom 21.05.2013

 

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