Informationsschreiben zur Zensus-Haushaltebefragung hält gerichtlicher Kontrolle stand

In Deutschland wurde zum Stichtag 9. Mai 2011 auf Grundlage des Zensusgesetzes 2011 eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung durchgeführt. Dies geschah zum einen durch die schriftliche Befragung der Gebäude- und Wohnungseigentümer. Der Fragebogen kam per Post; man konnte ihn auch online ausfüllen. Ein weiterer Schwerpunkt war die Befragung der Bevölkerung, nämlich die sogenannte Haushaltebefragung. Zu diesem Zwecke wurden 10 % der Bevölkerung nach dem Zufallsverfahren angeschrieben (sogenanntes Informationsschreiben). In diesem Informationsschreiben wurde den Betroffenen mitgeteilt, dass sie demnächst von Interviewern aufgesucht würden um die auszufüllenden Fragebögen abzugeben

Mehrere Adressaten dieses Schreibens zogen vor das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße und legten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Widerspruch gegen das Schreiben ein. Sie machten geltend, dass Zensusgesetz sei verfassungswidrig, weswegen auch die Erhebung der Daten rechtswidrig sei. Zudem liege ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Das VG Neustadt an der Weinstraße hat mit Beschluss vom 03.08.2011, Az 4 L 612/11.NW, den Antrag abgelehnt. Denn die Auskunftspflicht im Rahmen der Haushaltebefragung ergebe sich aus dem Zensusgesetz 2011. Das Informationsschreiben enthalte keine eigene Verpflichtung für den Antragsteller, sondern stelle nur einen Hinweis auf die Rechtslage dar. Die Maßnahmen seien deshalb erst anfechtbar, wenn die für die Haushaltebefragung zuständigen Stellen gegenüber den Auskunftspflichtigen förmliche Bescheide erlassen. Dies sei jedoch noch nicht geschehen.

Insofern wird es sicherlich noch die eine oder andere gerichtliche Entscheidung zu der Problematik Zensusgesetz 2011 geben. Da verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz ein weites Feld ist (was die hier zitierte Entscheidung des VG Neustadt trefflich belegt) und verwaltungsgerichtliche Verfahren regelmäßig sehr langwierig sind, darf man auch in Zukunft noch auf interessante Entscheidungen zu diesem Thema gespannt sein, wobei es dabei wohl weniger um die Rechtmäßigkeit der Befragung an sich geht, sondern mehr um das „WIE“ der Befragung und womöglich später auch um die Höhe der verhängten Bußgelder gegen die Personen, die falsche oder keine Auskünfte erteilt haben.

Wie ist die Befragung bei Ihnen gelaufen? Was halten Sie von der Volkszählung? Teilen Sie Ihre Erfahrungen hier im BLOG anderen Betroffenen mit. Ich freue mich auf Ihren Beitrag.

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2 Kommentare:

Jeder Bürger hat das Recht, die Forderung zur Abgabe personenbezogener Daten im Rahmen des Zensus 2011 zu verweigern.

Begründung:

1. Jeder Deutsche Staatsbürger ist Staatsbürger gemäß Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 und hat als Inhaber der Grundrechte aus dem Grundgesetz für die BRD und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das heißt, dass ihn niemand zwingen darf, persönliche Daten und Informationen an dritte weiter zu geben. In Deutschland wird dieses Recht auf Selbstbestimmung vor allem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützt. Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG sind Grundrechte ausschließlich „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes“ einschränkbar. Art. 2 Abs. 1 GG, worunter die so genannte „informationelle Selbstbestimmung“ subsumiert wird, ist nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG einschränkbar, da der entsprechende Wortlaut nicht im Art. 2 Abs. 1 GG enthalten ist.

Ebenso, wie das Grundgesetz das Grundrecht auf “informationelle Selbstbestimmung” schützt, regelt das Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffende personenbezogenen Daten und eine Datenerhebung ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist weit gefasst. Es wird nicht unterschieden, ob mehr oder weniger sensible Daten des Einzelnen betroffen sind. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass unter den Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten der Informationstechnologie auch ein für sich gesehen belangloses Datum einen neuen Stellenwert bekommen könne und es insoweit keine belanglosen Daten gebe.

Daraus ergibt sich ein weiteres Aussageverweigerungsrecht in allen Belangen, da in dem vorliegenden Wortlaut zum ZensG 2011 die Rückidentifikation auf den Dateninhaber tatsächlich über Jahre hinweg nicht ausgeschlossen wurde.

Dem Bund wird an dieser Stelle unterstellt, dass er mit Hilfe der Datenerhebung aus dem Zensus 2011 nicht wie augenscheinlich bekannt gegeben, eine Volkszählung durchführt wird, sondern dass die Daten für eine noch nicht bekannt gegebene anderweitige Nutzung dienen sollen. Einer beabsichtigten Ausspähung auf Vorrat wird damit bereits heute durch den ausgesprochenen Widerspruch eine Absage erteilt.

2. Das ZensG 2011 sieht zwar vor, daß eine Auskunftspflicht besteht, doch ist nicht normiert, innerhalb welcher Frist diese zu erfolgen hat. Der Dateninhaber kann also auch in 30 Jahren Auskunft erteilen. Wenn der Dateninhaber die Auskunft verweigern möchte, so kann dies nicht aufgrund des ZensGesetzes 2011 mit einem Bußgeld oder mit einem Zwangsgeld gegen ihn geahndet werden. Eine solche Vorgehensweise ist schlicht weg nicht normiert!

Auch finden wir keine Angaben im ZensG 2011 über ein Vollstreckungsgesetz, um Auskunftsunwillige durch Nötigung und Erpressung zu einer Auskunft zu zwingen.

Eingriffe in die Grundrechte aus Art. 2.1, 2.2 und 14 GG wie diese in den Medien beschrieben werden, müssen (und nicht können) gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unter Angaben der eingeschränkten Grundrechte aus dem GG in dem Gesetz, das Grundrechtseingriffe vorsieht, genannt werden. Bei einem Verstoß gegen diese formelle Gültigkeitsvorrausetzung ist das betreffende Gesetz mit dem Tag seiner Inkrafttretung ungültig und nichtig.

Bemerkenswert ist das Zitat von Prof. Dr. Rupert Scholz, Staatsrechtler vom 23.04.2010 in AUTO-Bild

“Verstöße gegen das Zitiergebot sind zwar nur ein Formfehler, aber mit gravierenden Folgen. Durch diesen wird jedes Gesetz ungültig. Der Gesetzgeber kann diesen Schaden nur durch eine neue Rechtsnorm heilen.”

3. Sollte die Behörde der fälschlichen Annahme sein, dass dem ZensG 2011 das BStatG von 1987 als Grundlage zur Durchsetzung der Auskunftspflicht dient, obwohl es dem ZensG 2011 an einem diesbezüglichen Hinweis mangelt- so sei angemerkt, dass hier ein Verstoß gegen die Normenklarheit vorliegt. Eine solch unzulässige Verschachtelung zur Umgehung des Grundgesetztes wollte der Parlamentarische Rat ausschließen und aus diesem Grund fand der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 seine Aufnahme in das Bonner Grundgesetz der da lautet:

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Das BStatG von 1987 greift mit den §§ 22 und 23 in die Grundrechte aus Art. 2.2 und Art. 14 GG ein, ohne diese Grundrechtseinschränkungen zu zitieren. Das hat zur Folge, daß das BStatG seit 1987 ungültig und nichtig ist.

4. Grundsätzlich gilt: „Keine Strafe ohne Gesetz“.

Verkehrsminister Ramsauer hat am 13. April 2010 über alle Nachrichtensendungen verkündet in dem er zum Verkehrsschilder-Chaos wörtlich sagte:

“Die Novelle ist wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot nichtig.”

Weder gibt es eine „Teilnichtigkeit“ noch bedarf es einer Entscheidung des BverfG um die Novelle für ungültig und nichtig zu erklären, da der Gesetzestext die Nichtigkeit bei einem Formalverstoß gegen das Zitiergebot mit dem Tag der Gesetzesverkündung vorsieht. Die Novelle ist nichtig.

Das gleiche gilt für das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG).

Das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) vom 19. Februar 1987 missachtet das zwingend sich aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ergebende Zitiergebot wegen grundrechtseinschränkender Eingriffe in das Grundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG ( Recht auf Eigentum ).

Dazu soll folgender Rechtssatz aus der Entscheidung des BverfG BVerfGE 49, 252ff vom 10.10.1978 – 1 BvR 475/78 angemerkt werden:

„Bei der Zwangsversteigerung wird durch staatliche Gewalt in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum des Schuldners eingegriffen.“

Zwar wird im § 132 OWiG grundsätzlich das Zitiergebot aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG beachtet, jedoch nicht im Hinblick auf Einschränkungen des Grundrechts aus Artikel 14 Abs. 1 GG. Die Vorschrift des § 132 OWiG lautet:

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Da der neunte Abschnitt des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG) vom 19. Februar 1987 (Vollstreckung, §§ 89 ff ) durchweg Einschränkungen des Eigentums beinhaltet, hätte auch das Grundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG zitiert werden müssen. Diese Unterlassung führt zur Ungültigkeit und Nichtigkeit des gesamten Gesetzes.

Das OWiG ist ungültig und nichtig und kann daher keine Rechtsfolgen auslösen. Demzufolge kann gegen den Unterzeichner auch kein Ordnungsgeld verhängt werden.

Darüber hinaus wird auf das zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeits-bereich des Bundesministeriums der Justiz Artikel 57 hingewiesen, in dem das EGOwiG mit Wirkung zum 25.6.2006 aufgehoben wurde. Art. 57 lautet wie folgt:
Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (454-2)
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben.

In § 5 OwiG ist noch ein räumlicher Geltungsbereich definiert der wie folgt lautet:

Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Daß hinsichtlich des Geltungsbereiches eine zwingende Klarheit bestehen muß, erkennt man am § 9 Lastenausgleichsgesetz der wie folgt lautet:

Als Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Sitz in Berlin. Ein Unternehmen, das zwar seinen Sitz in Berlin, aber seine Geschäftsleitung im Inland außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) hat, gilt jedoch nicht als Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes.

Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, daß das OwiG wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!

„Gesetze sind bei Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nicht Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können.

Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“

Das OVG Lüneburg 3 K 21/89 sowie das VG – Hannover 2001 bestätigen in seiner Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht
Die Rechtsfolge ist eindeutig. Mit der Aufhebung des EGOwiG ist das OwiG ebenso aufgehoben. Da die Verwaltung nur gültige Gesetze anwenden darf, ist auch aus diesem Grund ein Bußgeldbescheid deklaratorisch aufzuheben. Ein aufgehobenes Gesetz kann reine Rechtsfolgen auslösen.

Nach freiheitlich, demokratischen Grundsätzen ist eine Auskunftsverweigerung zum ZensG 2011 legitim und kann nicht durch Nötigung und Erpressung erzwungen werden, da eine normative Grundlage für ein Erzwingungsverfahren nicht existiert.

Hinweis für die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts in Sachen Zensus 2011:

Für reine Verfassungsstreitigkeiten wie die der vorliegenden sind die Fachgerichte funktionell nicht zuständig. Vielmehr hat der Verfassungsgesetzgeber eine eigene Vorschrift in der Verfassung mit dem Artikel 19.4 GG (Justizgewährleistungsanspruch) selbst verankert. Für den Ausschluss der Fachgerichtsbarkeit bei Verfassungsfragen hat das der Gesetzgeber für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in § 40 VwGO seit 1960 im Wortlaut geregelt. Dort heißt es:

“Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungs-rechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.”

Ein einfaches Gesetz, das in die Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingreift unterliegt grundsätzlich der Zitierpflicht gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

Das BverfG hat sich dazu in seinem Beschluss vom 30. 4. 2003 – 1 PBvU 1/ 02 – wie folgt an den einfachen Gesetzgeber gewandt:

„Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, das Rechtsschutzsystem näher auszuformen und insbesondere die prozessualen Voraussetzungen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe festzulegen. Die Verfahrensordnung ist so auszugestalten, dass effektiver Rechtsschutz für den einzelnen Rechtsuchenden besteht, aber auch Rechtssicherheit hergestellt wird (vgl. BVerfGE 88, 118 [123 f.]; 93, 99 [107 f.]).“

Der einzig normierte Rechtsweg bei der o.g. öffentliche – rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art ist im Art. 19.4 GG geregelt der da heißt:

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Der Entscheidung des sachlich unzuständigen Richters liegen keine gültigen Rechtsordnungen und Prozessordnung zu Grunde, sodass hier durch Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Irrtum erzeugt werden soll. Daher kann man von einer willkürlichen Entscheidung sprechen. Ein Richterspruch ist willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 62, 189 ; 70, 93 ; 96, 189 ). In einem derartigen Fall kommt ein verfassungsgerichtliches Eingreifen in Betracht (vgl. BVerfGE 62, 189 ). Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs sondern objektiv zu verstehen, als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 62, 189 ; 70, 93 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 1998 – 2 BvR 1328/96 -, NVwZ-Beilage 1999, S. 10 f.).

Bei mir wurde bereits ein Zwangsgeld von 500 Euro angedroht. Nun habe ich ein “letztes” Schreiben erhalten, mit Androhung einer Zwangsvollstreckung, ersatzweise Zwangshaft. Ich werde weiter keine Auskunft geben.