Mangel beim Autokauf unter Privatleuten – Gewährleistungsausschluss

Der Autokauf beim gewerblichen Händler hat für den privaten Käufer überwiegend Vorteile. So kann der Gebrauchtwagenhändler gegenüber einem privaten Käufer (Verbraucher) die Gewährleistung nicht ausschließen, sondern allenfalls auf ein Jahr beschränken. Anders sieht es unter Privatleuten aus. So kann ein privater Verkäufer gegenüber einem privaten Käufer die Gewährleistung vollständig ausschließen. Das ist auch gut so, denn immerhin hat der private Verkäufer regelmäßig nicht das Know-How und die Möglichkeiten, mögliche Mängel am verkauften Auto zu erkennen und zu beseitigen.

Doch Vorsicht: Trotz Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag kann es sich zutragen, dass der private Verkäufer für Mangel am verkauften Auto einzustehen hat. Das ist zum einen dann der Fall, wenn der Verkäufer in der Artikelbeschreibung bestimmte Eigenschaften vereinbart oder sogar zusichert. Bezüglich dieser vereinbarten Eigenschaften oder Zusicherungen greift ein Gewährleistungsausschluss nicht ein. Ein Gewährleistungsausschluss greift auch dann nicht ein, wenn der (private) Verkäufer einen Mangel verschwiegen hat. Nicht zuletzt greift ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss dann nicht ein, wenn die Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses unwirksam ist, zum Beispiel weil der Gewährleistungsausschluss in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurde und diesbezüglich die inhaltlichen Schranken nicht beachtet worden sind.

Dies passierte einem privaten Verkäufer. Er verkaufte einen gebrauchten PKW unter Ausschluss der Gewährleistung. Im Vertrag stand zudem: „reparierter Frontschaden“. Tatsächlich hatte das Auto einen erheblichen Unfallschaden im Frontbereich. Der private Käufer trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW abzüglich Nutzungsersatz. Das OLG Oldenburg gab mit norddeutscher Kühlheit und mit Urteil vom 27.05.2011, 6 U 14/11, der Klage des privaten Käufers statt. Denn der Schaden als solcher wurde von dem privaten Verkäufer nicht bestritten; er wollte lediglich keine Kenntnis davon gehabt haben. Zum Gewährleistungsausschluss führte das Gericht aus:

„Auf den vereinbarten Haftungsausschluss kann sich der Beklagte […] nicht berufen, weil die betreffende Vertragsklausel gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB verstößt und damit unwirksam ist. Klauseln, die die Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließen, erfassen auch Schadensersatzansprüche, die auf Körper und Gesundheitsschäden wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels beruhen oder auf grobes Verschulden des Verkäufers gestützt sind. Solche Klauseln sind mit § 309 Nr. 7 BGB nicht vereinbar“. Das Gericht stufte den Kaufvertrag, ein aus dem Internet heruntergeladenes Formular, trotz einmaliger Verwendung, aber zur mehrmaligen Verwendung bestimmt, als Allgemeine Geschäftsbedingung ein.

Hinweis: Ein unter Privatleuten vereinbarter Gewährleistungsausschluss kann aus verschiedenen Gründen unwirksam und daher unbeachtlich sein. Sowohl als Käufer als auch als Verkäufer sollten Sie sich im Zweifel beraten und die Rechtslage prüfen lassen.

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2 Kommentare:

Hey guten Tag ,
mir wurde ein Privater Autokauf zur Hölle!
Nach drei Tagen hatte der Opel Total – Motorschaden , da die Wasserpumpe und Anhang Kaputt waren , Zylinderkopf hatte Riss und der Verkäufer verheimlichte mir das die Schließanlage nicht funktionierte sowie die Klimaanlage kaputt war !
Vor Gericht stand das Urteil schon fest !
Nach 2 Minuten schrie der Richter mich an ich solle doch alle auch ihn Anzeigen oder den Gutachter wenn ich mag ????
Ich hätte gekauft wie gesehen und da wäre ich doch selber SCHULD!
Was war das den ?
Wird man so vor Gericht behandelt -Dann nie wieder
M.K.

Hallo Manfred,

vor welchem Gericht warst Du denn ??
wie hoch war der Streitwert ?
Hast Du zufällig ein Aktenzeichen?

Gruß
M