Keine Anfechtung des Vertrages über Branchenbucheintrag!

(1) Über kostenpflichtige Branchenbucheinträge und die Art und Weise, wie Branchenbuchbetreiber Unternehmer veranlassen, kostenpflichtige Verträge abzuschließen, ist auf dieser Seite mehrfach berichtet worden. Regelmäßig ist es so, dass über die Kostenpflicht der Branchenbucheinträge im Angebotsschreiben sehr wohl informiert wird, der Gewerbetreibende jedoch den Hinweis häufig „überliest“. Grund hierfür ist zum Beispiel folgendes: Die Kostenpflicht ist in einem kleinen Text eingebettet und nicht hervorgehoben. Das Schreiben erweckt den Eindruck, der Gewerbetreibende müsse lediglich seine Daten überprüfen. Das Schreiben erweckt den Eindruck, der Branchenbuchbetreiber sei eine Behörde.

Das Problem ist, der Gewerbetreibende kann den (vermeintlich) abgeschlossenen Vertrag nicht widerrufen. Es besteht lediglich die Möglichkeit der Kündigung zum nächst möglichen Kündigungstermin (bei längerfristigen Verträge) oder die Anfechtung wegen Täuschung.

Das AG Köln hat mit Urteil vom 06.06.2011, 114 C 128/11 eine Anfechtung des Branchenbucheintrages abgelehnt. Der Branchenbuchbetreiber hatte die Kosten für die Veröffentlichung von Firmendaten auf seinem Internetportal eingeklagt. Der Beklagte hatte den Vertrag angefochten: Es ging um folgende Angaben im Angebotsschreiben, die den Beklagten seiner Meinung nach getäuscht hatten:

„Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten“

„Die Daten bei Annahme des Angebots nochmals auf ihre Richtigkeit überprüfen“

Im ersten Abschnitt der rechten Spalte des Schreibens werden die Leistungen eines Basiseintrages erläutert und darauf hingewiesen, dass sich dessen Kosten auf 39,85 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer im Monat belaufen. Im letzten Abschnitt der rechten Spalte wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein behörden- und kammerunabhängiges Angebot handelt, keine Geschäftsbeziehung besteht, durch die Unterzeichnung der Basiseintrag für zwei Jahre verbindlich bestellt wird und die umseitigen AGB gelten.

Das AG Köln stellte fest:

„ Nach sorgfältiger Lektüre des Schreibens konnte [….] für den Empfänger kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages handelt. Die äußere Gestaltung des Schreibens war auch nicht so prägend, dass der Beklagte veranlasst gewesen wäre, sich mit dem Text und dem Inhalt nicht genau zu befassen. Soweit also bei diesem ein Irrtum über Art und Umfang des streitgegenständlichen Schreibens entstanden sein sollte, beruht dieser jedenfalls nicht auf einer Täuschungshandlung des Klägers“.

Das Amtsgericht Köln meinte weiter, dass es eher ungewöhnlich wäre, wenn ein derartiger Dienstleistungsvertrag ohne eine Vergütungsvereinbarung zustande gekommen wäre.

Hinweis: Das Urteil des AG Köln betrifft nur eine bestimmte Fallkonstellation. Lassen Sie sich daher in jedem Fall beraten, ob Sie Ihren aufgedrängten Vertrag über einen Branchenbucheintrag anfechten können.


Anfechtung des Vertrages über Branchenbucheintrag!

Geschrieben von Virabell Schuster am 25. Oktober 2011

UpDate 2: Während noch das AG Köln hat mit Urteil vom 06.06.2011, 114 C 128/11, eine Anfechtung eines Branchenbucheintrages abgelehnt hat (siehe oben!), hat das AG München mit Urteil vom 27.04.2011, 213 C 4124/11, eine Anfechtung eines internetbasierten Branchenbucheintrages bejaht und die Klage des Branchenbuchbetreibers gegen den Unternehmers auf Zahlung der Zwei-Jahres-Gebühr abgelehnt. Darüber hinaus stufte das AG München den Vertrag als Werkvertrag ein, während das AG Köln den Vertrag als Dienstvertrag einstufte. In den konkreten Fällen machte dass keinen Unterschied. Interessant ist allein, wie unterschiedlich und teilweise zufällig Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen entscheiden. Vielleicht liegt es auch nur daran, wie gut der Anwalt argumentiert. In jedem Fall eines ungewollt aufgedrängten Branchenbucheintrages sollte geprüft werden, ob es rechtliche Möglichkeiten gibt, sich von dem Vertrag zu lösen.

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