Die Bezeichnung Winkeladvokat ist eine Beleidigung: Eine Zusammenfassung in Prosa!

(1)

Zwei Rechtsanwälte gerieten in Streit.

Der eine war des anderen Leid.

Der andere nämlich, sehr schlau und verstohlen,

verpackte seine Kanzlei ganz unverholen

mal als Sozietät und mal als Kooperation.

 

Der eine Anwalt, Sie ahnen es schon,

vergriff sich deswegen vermeintlich im Ton.

So schrieb er per Email an die Autorität:

„Ich gehe davon aus“ …für eine Rüge ist es nicht zu spät.

Ist es erlaubt, was der andere tut?

 

Der andere betreibe eine Winkeladvokatur.

Mit Verlaub meine Herrn, und am Rande nur,

so geht das nicht, tun sie bitte ihre Pflicht,

sonst sehe ich hier kein Land mehr in Sicht.

Doch alles kam anders, Sie ahnen es schon.

 

Der andere nämlich, verlor keine Zeit,

befand er sich längst mit dem Gegner im Streit,

und fühlte sich beleidigt weil und nur,

man seine Kanzlei bezeichnete als Winkeladvokatur.

So zog er nach Köln und bekam dort sein Recht.

 

Ein Winkeladvokat sei nämlich eine Person,

die ohne Ausbildung und im schlechtem Ton,

Rechtsrat erteile und ohne Gesetz und Moral,

ehrlich verdientes Geld dem Bürger stahl.

Weswegen der Begriff eine Beleidigung sei.

 

Der eine Anwalt durfte demnach nicht,

so entschied es jedenfalls das Landgericht,

den anderen Anwalt nen Winkeladvokaten nennen.

Dieses Urteil sollte nun Jedermann kennen.


Die Bezeichnung einer Kanzlei als Winkeladvokatur ist doch keine Beleidigung!

Geschrieben von Virabell Schuster am 17. September 2013

(2)

Der Verurteilte  immer noch Siegesgewiss

sah darin einen unzulässigen Beschiss

und zog zum Bundesverfassungsgericht.

Dies hob das Urteil wieder auf,

was der andere nahm mit Empörung in Kauf.

UpDate: Während noch das Landgericht und das OLG Köln die Bezeichnung einer Kanzlei als Winkeladvokatur als eine unzulässige Meinungsäußerung einstufe und zur Unterlassung verurteilte, hob das BVerfG mit Beschluss vom 02.07.2013, 1 BvR 1751/12, diese Entscheidung auf. Begründung: Zum einem sei die Äußerung lediglich gegenüber der Rechtsanwaltskammer und im Zivilprozess gemacht worden. Zum anderen sei der Anwalt nur in seiner Sozialsphäre betroffen. Wörtlich habe sich die Äußerung zudem nicht auf die Person, sondern auf die Kanzlei bezogen. Festzuhalten bleibt, dass Anwälte im Kampf um das Recht einiges einstecken können müssen.

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