Verwendung fremder Fotos bei eBay – Wie viel Schadensersatz muß gezahlt werden?

(1) Es hat sich längst noch nicht bei jedem herumgesprochen, aber die Verwendung fremder Fotos im Internet ohne Zustimmung des Berechtigten ist unzulässig. Häufig geht es darum, die eigene Homepage mit Fotos aufzuwerten oder Produkte bei eBay und Co. zu verkaufen. Über die Google-Bildersuche hat man dann auch schnell das passende Motivbild für die Internetseite oder das Produktfoto für den Verkauf bei eBay gefunden. Doch Vorsicht! Für die Verwendung derartiger Bilder ist grundsätzlich die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich. Und dabei kommt es nicht darauf an, ob die Fotos besonders aufwendig oder kreativ sind. Urheberschutz (genauer gesagt Leistungsschutz) geniest bereits ein ganz einfaches Produktfoto. Und wer sich hier unerlaubt bedient, riskiert eine urheberrechtliche Abmahnung zu bekommen. In dieser Abmahnung wird zum einen die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Zum anderen soll der Abgemahnte Auskunft erteilen über die Art und Dauer der Verwendung des Fotos. Aufgrund der erteilten Auskunft fordert der Rechteinhaber sodann die Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung und Schadensersatz für die Verwendung der Bilder. Die Summen, die dabei gefordert werden, sind mitunter beträchtlich und haben mit der Lebenswirklichkeit wenig zu tun, zumindest wenn eine Privatperson die Fotos für den privaten Bedarf benutzt hat.

Dies hat nun auch das OLG Braunschweig mit Urteil vom 08.02.2012, 2 U 7/11, sinngemäß entschieden. Ein Verkäufer verwendete für die Bebilderung eines Angebots bei ebay vier Fotos ohne Zustimmung des Rechteinhabers. Dieser mahnte den Ebay-Verkäufer ab und verlangte pro Foto 300,00 EUR, und zwar gemäß der Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing 150,00 EUR pro Bild + einen 100%-Aufschlag pro Bild wegen fehlenden Urheberrechtsnachweis. Des Weiteren verlangte der Rechteinhaber Anwaltskosten in Höhe von 703,80 EUR, insgesamt also 1.903,80 EUR.

Das OLG Braunschweig sprach dem Rechteinhaber jedoch nur 100,00 EUR Rechtsanwaltskosten gemäß § 97 a II UrhG (sogenannter 100,00 EUR Paragraf) zu. Denn es handele sich um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer unerheblichen Rechtsverletzung im privaten Bereich. Unerheblich sei, dass der eBay-Verkäufer vier Bilder verwendet habe, da diese vier Bilder für nur ein Produkt verwendet wurden.

Das OLG Braunschweig stellte weiter fest, dass dem Rechteinhaber keinesfalls mehr als 20,00 EUR pro Foto, also nicht mehr als 80,00 EUR, zustehen. Insbesondere sei die Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing für eine Bildnutzung bei einem privaten eBay-Verkauf nicht repräsentativ. Mitglieder dieser Gemeinschaft seien nämlich in der Regel Bildagenturen und Fotojournalisten. Geschäfte mit privaten Nutzern hätten deshalb bei den abgebildeten Honoraren keinen Niederschlag gefunden. Unabhängig davon seinen die Preisvorstellungen des Rechteinhabers für die Benutzung der Bilder gänzlich unrealistisch. Das OLG Braunschweig hat zudem den 100%-Verletzerzuschlag/Zuschlag wegen fehlendem Bildquellennachweis abgelehnt. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass es sich um einen einfach gelagerten und unerheblichen Rechtsverstoß handelt.


Und nochmals: Wie viel Schadensersatz muß bei Verwendung fremder Fotos bezahlt werden?

Geschrieben von Virabell Schuster am 29. Juni 2012

UpDate (2): Das Verwenden fremder Fotos ohne Zustimmung des Berechtigten ist unzulässig. Es droht eine urheberrechtliche Abmahnung, in welcher der Rechteinhaber durch einen Anwalt Unterlassung und Schadensersatz fordert (siehe dazu auch den Beitrag oben).

Die Rechsprechung zu der Frage, wie viel Schadensersatz bezahlt und wie viel Anwaltskosten erstattet werden muß, ist äußerst unterschiedlich. Das OLG Braunschweig hatte mit Urteil vom 08.02.2012, 2 U 7/11, den Schadensersatz für die Verwendung fremder Bilder pro Bild im privaten Bereich auf 20,00 EUR und die Anwaltskosten auf 100,00 EUR reduziert (s. o.).

Das Amtsgericht Köln hatte mit Urteil vom 24.05.2012, 137 C 53/12 einen vergleichbaren Fall zu entscheiden. Es ging auch um die unberechtigte Verwendung von vier Bildern für Verkaufsangebote im Internetauktionshaus eBay. Auch hier forderte der Rechteinhaber Schadensersatz gemäß der Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, und zwar pro Bild 90,00 EUR + einen 100 % Zuschlag für die unterlassene Bildquellenangabe, insgesamt also 720,00 EUR nebst 250,00 EUR Anwaltskosten. Das AG Köln sprach dem Rechteinhaber allerdings nur einen Schadensersatzbetrag pro Bild in Höhe von 45,00 EUR zu, insgesamt also 180,00 EUR. Zudem lehnte es einen jeweiligen 100 % Zuschlag für die Nichtnennung des Urhebers unter anderem deswegen ab, weil der Rechteinhaber kein Berufsfotograf sei. Das AG Köln setzte jedoch den Streitwert für das Verfahren auf 7.500,00 EUR fest. Daraus hätten sich Anwaltskosten in Höhe von 555,60 EUR netto ergeben, also mehr, als der Rechteinhaber gefordert hat. Das Urteil ist allerdings nichts rechtskräftig. Es wurde die Berufung zugelassen. Denn bezüglich der Anwendung der Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing zur Berechnung des Schadensersatzes gibt es bei den Oberlandesgerichten unterschiedliche Rechtsprechung.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen der Verwendung fremder Fotos erhalten haben, dann lassen Sie prüfen, ob die der Abmahnung als Entwurf beigefügte Erklärung abgeändert werden sollte und ob die Höhe der Forderung richtig berechnet wurde.


Streitwert bei unerlaubter Nutzung fremder Bilder bei eBay: Es geht noch billiger

Geschrieben von Virabell Schuster am 25. Oktober 2012

UpDate (3): Die Gerichte werden geradezu überhäuft mit Klagen wegen unerlaubter Nutzung von fremden Bildern bei eBay & Co. Und dabei zeigt sich, dass die Gerichte zunehmend dazu übergehen, sowohl die Schadensersatzansprüche für die Verwendung der fremden Bilder als auch die Streitwerte für derartige Unterlassungsklagen zu reduzieren (siehe oben). So hat nun auch das prominente OLG Hamm mit Beschluss vom 13.09.2012, I-22 W 58/12, im Rahmen einer Streitwertbeschwerde entschieden, dass der Streitwert für einen Unterlassungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der unerlaubten Verwendung eines fremden Fotos bei eBay im Rahmen eines privaten oder kleingewerblichen Angebotes auf 900,00 EUR festzusetzen ist. Für die Bemessung des Streitwertes zog das Gericht den doppelten Satz des vom Kläger angegebenen Lizenzschadens heran.

Insofern gilt: Lassen Sie nach Erhalt einer Abmahnung prüfen, ob der geforderte Betrag richtig errechnet wurde oder reduziert werden kann.


Streitwert bei unerlaubter Verwendung fremder Fotos bei eBay wieder nur 900 EURO

Geschrieben von Virabell Schuster am 19. Februar 2013

UpDate (4): Auch das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 04.02.2013, 3 W 81/13, den Streitwert im Rahmen eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruches auf 900,00 EUR reduziert – wie auch schon das OLG Hamm mit Beschluss vom 13.09.2012 (siehe oben). In dem Verfahren beim OLG Nürberg ging es ebenfalls um die unerlaubte Verwendung eines Fotos für einen privaten Verkauf im Rahmen einer eBay-Auktion. Maßgeblich für die Höhe des Streitwertes sei die geltend gemachte Lizenzgebühr. Diese sei zur wirkungsvollen Abwehr weiterer Verstöße zu verdoppeln.


Immer mehr Gerichte reduzieren den Schadensersatz bei unerlaubter Bildnutzung

Geschrieben von Virabell Schuster am 17. Mai 2013

UpDate (5): Jetzt hat auch das LG Düsseldorf mit Urteil vom 24.10.2012, 23 S 66/12, zum einen entschieden, dass die MFM-Tabelle lediglich im Verhältnis professioneller Marktteilnehmer herangezogen werden kann sowie dass die Lizenzgebühr für die Nutzung von Fotos im Rahmen einer privaten Internetversteigerung pro Bild 20,00 EUR beträgt.


Streitwert bei unzulässiger Verwendung fremder Fotos für private eBay-Auktion

Geschrieben von Virabell Schuster am 07. Januar 2014

UpDate (6): Das OLG Hamburg setzte mit Beschluss vom 22.01.2013, 5 W 5/13, den Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren im Falle einer unzulässigen Verwendung eines Fotos für eine Privat-Auktion bei eBay auf 2.000,00 EUR fest.


Neue Urteile: Wie viel Schadensersatz muß beim Fotoklau gezahlt werden?

Geschrieben von Virabell Schuster am 01. August 2014

UpDate (7): Das AG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 30.05.2014, 32 C 3581/13 (18), angenommen, dass die Schadenshöhe bei einer unzulässigen Veröffentlichung eines Produktfotos auf eBay 80,00 EUR beträgt, wenn der Rechteinhaber seinerseits die Lizenz für diesen Betrag erworben hat. Das AG Düsseldorf hat mit Urteil vom 05.05.2014, 57 C 9057/13, dem Rechteinhaber einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR zugesprochen. Im konkreten Fall ging es um ein professionell angefertigtes Münzfoto, allerdings nicht von einem Fotografen, sondern vom Münzhändler selbst. Das LG Köln hat mit Urteil vom 27.05.2014, 14 S 38/13, in einem Berufungsverfahren anstatt der erstinstanzlich zugesprochenen 20,00 EUR, 120,00 EUR zugesprochen und zwar unter Heranziehung der MFM-Tabelle, da es im konkreten Fall um ein, wenn auch nicht von einem Fotografen, doch aber um ein professionell angefertigtes Foto ging.


20,00 EUR Schadensersatz bei unzulässiger Nutzung eines Fotos eines Hobbyfotograf

Geschrieben von Virabell Schuster am 26. Juli 2015

UpDate (8): Das AG Köln hat mit Urteil vom 01.12.2014, 125 C 466/14, für die unerlaubte Verwendung von zwei Fotos eines Hobbyzüchters durch einen Landwirt 20,00 EUR Schadensersatz zugesprochen und die Abmahnkosten auf einem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR berechnet. Das Gericht ging davon aus, dass Fotos von Laien keinen Markt haben und die MFM-Tabelle nicht zur Anwendung kommt. Ein 100%-Zuschlag kommt ebenfalls nicht in Betracht, da keine erhebliche nachwirkende Beeinträchtigung vorliegt.

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