Wer zahlt die Kosten für Ausbau und Einbau beim Austausch mangelhafter Ware!

(1) Das Bad soll neu renoviert werden! Die Planung ist abgeschlossen. Die teuren italienischen Fliesen (der Quadratmeter 65,49 EUR) sind endlich nach mehrwöchiger Lieferzeit aus Italien eingetroffen. Bleibt nur die Hoffnung: Hoffentlich hat der Handwerker richtig gerechnet. Denn eine Nachlieferung weiterer Fliesen könnte aufgrund der derzeitigen Finanzkrise in Italien unmöglich sein. Soweit so gut!

Und eigentlich wollte man noch eine neue Küche haben. Hauptsächlich ist die Spülmaschine kaputt; aber alles andere könnte auch mal ausgetauscht werden. Aber da reicht das Geld nicht (wegen der teuren Fliesen im Bad). Also kauft man sich bei eBay vorläufig eine Spülmaschine für wenig Geld.

Und wie immer bei Renovierungsarbeiten: Nichts läuft wie geplant! Die Fliesen sind mit 11 Millimeter viel zu dick; die Badtür geht nicht mehr zu und die bei eBay für wenig Geld gekaufte Spülmaschine passt nicht in das Einschubfach. Alles Probleme, die gelöst werden können, denkt sich die flexible Hausfrau und schiebt die 1,5 Kilo schwere Kalbshaxe (auch nicht gerade billig) in den 20 Jahre alten Backofen …

Doch es kommt noch schlimmer: Das halbe Bad ist gefliest, da erweisen sich die teuren Fliesen als mangelhaft. Sie haben Schattierungen (Mikroschleifspuren), die nicht mehr beseitigt werden können. Und die Spülmaschine funktioniert auch nicht. Auch sie hat einen unbehebaren Mangel. Bezüglich der Fliesen verlangt die Hausfrau Lieferung neuer Fliesen und die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der neuen Fliesen. Bezüglich der mangelhaften Spülmaschine verlangt die Hausfrau zunächst den Ausbau der defekten und den Einbau einer neuen Spülmaschine.

Wie ist die Rechtslage?

Unstreitig ist, dass der Käufer einer mangelhaften Kaufsache grundsätzlich Anspruch darauf hat, dass der Mangel an der Kaufsache beseitigt wird. Wenn dies nicht möglich ist, hat der Käufer Anspruch auf Ersatzlieferung. Streitig war in der Vergangenheit, wer die Kosten für den Ausbau einer mangelhaften Sache und den Einbau der neuen Sache zu bezahlen hat.

Diese Frage hat der EuGH nun beantwortet und zwar in zwei Vorabentscheidungsverfahren (EuGH, Urteil vom 16.06.2011, Rechtssache C-65/09 und Rechtssache C-87/09). Den Verfahren lagen wie oben beschriebene Sachverhalte zugrunde. Bezüglich der Fliesen ist der BGH an den EuGH herangetreten; bezüglich der Spülmaschine ist das Amtsgericht Schorndorf an den EuGH herangetreten. Es ging um die Auslegung der Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter.

Im wesentlichen hat der EuGH festgestellt (hier übersetzt für juristische Laien):

Wird eine mangelhafte Sache in Unkenntnis des Mangels vom Käufer bestimmungsgemäß eingebaut und wird der Mangel vom Verkäufer durch eine Ersatzlieferung behoben, ist der Verkäufer verpflichtet, entweder die mangelhafte Sache selbst auszubauen und die neue Sache einzubauen, oder die Kosten für den Aus- und Einbau zu tragen und zwar unabhängig davon, ob sich der Verkäufer ursprünglich dazu verpflichtet hatte, den Kaufgegenstand auch einzubauen. Der Verkäufer hat kein Recht dazu, eine zum Aus- und Einbau verpflichtende Ersatzlieferung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern; allerdings kann in einem solchen Fall der Anspruch des Käufers auf Erstattung der Ein- und Ausbaukosten angemessen beschränkt werden.


Erstattung von Aus- und Einbaukosten bei Lieferung einer mangelhaften Sache

Geschrieben von Virabell Schuster am 31. Oktober 2012

UpDate 2: Die Pflicht zur Erstattung von Aus- und Einbaukosten bei Lieferung einer mangelhaften Sache gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmer (b2b) oder bei Kaufverträgen zwischen Verbrauchern (C2C) (im Gegensatz bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern: siehe Beitrag oben: dort gilt diese Pflicht grundsätzlich). Dies hat der BGH mit Urteil vom 17.10.2012, VIII ZR 226/11, entschieden. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um die Lieferung mangelhaften Granulats zur Herstellung von Kunstrasenplätzen. Der Verkäufer lieferte zwar Ersatzgranulat, lehnte es aber ab, das mangelhafte Granulat auszubauen und das Ersatzgranulat einzubauen. Der BGH bestätigte diese Vorgehensweise.

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Ein Kommentar:

Ich musste mich schon mal an ein Reparaturservice für Haushaltsgeräte wenden, als meine Spülmaschine kaputt ging. Ich habe mich nach einer Weile auch dafür entschieden, eine vorläufige Spülmaschine online zu kaufen. Ich hoffe, dass es bei mir besser geht, aber wenn die Ware mangelhaft wäre, würde ich mich sofort an den Verkäufer wenden.