Abmahnung wegen fehlenden Grundpreisangaben in Angebote bei ebay

(1) Wer als gewerblicher Händler Waren oder Leistungen an Endverbraucher anbietet oder mit derartigen Angeboten wirbt, muß bestimmte, in der Preisangabeverordnung festgelegte Informationspflichten erfüllen.

So muß der gewerbliche Händler zum Beispiel gemäß § 1 I 1 PAngV die Endpreise der Waren und Leistungen angeben. Endpreise sind Preise, die einschließlich Umsatzsteuer und Preisbestandteile zu zahlen sind. Gemäß § 1 II 1, 2 PAngV ist anzugeben, dass die für die Waren und Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen und wenn ja, so ist deren Höhe anzugeben. Das betrifft insbesondere Versandkosten auf die deutschen Inseln und ins Ausland. Diese werden seitens der Onlinehändler häufig nur auf Anfrage angegeben. Ein diesbezügliches Informationsdefizit entlastet den gewerblichen Onlinehändler nicht. Er muß die Informationen beschaffen und bereithalten. Unterlässt er die Angaben, droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (anders OLG Frankfurt/M, Urteil vom 27.07.2011, 6 W 55/11) im Bezug auf fehlende Angaben der Versandkosten ins Ausland).

Wer als gewerblicher Händler Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche an Endverbraucher anbietet oder damit wirbt, hat gemäß § 2 I PAngV neben dem Endpreis auch den Grundpreis der Ware anzugeben (Ausnahme: Grundpreis und Endpreis sind identisch). Grundpreise sind Preise, die je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Weitere Einzelheiten sind in § 2 III PAngV geregelt. Dieser Grundpreis ist in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.

Wer die Angabe des Grundpreises unterlässt oder diesen nicht in unmittelbarer Nähe des Endpreises angibt, riskiert ebenfalls eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Dabei stellt sich hauptsächlich die Frage, wie nah muß der Grundpreis beim Endpreis angegeben sein. Das LG Hamburg hatte diese Frage mit Urteil vom 24.11.2011, 327 O 196/11, zu klären. In Streit gerieten zwei Schokoladenverkäufer. Beide boten ihre Produkte über das Internet an, wobei der eine Schokoladenverkäufer es mit der Angabe der Grundpreise nicht so genau nahm, weswegen der andere Schokoladenverkäufer abmahnte und sodann vor dem LG Hamburg erfolgreich Unterlassungsklage erhob. Konkret ging es um zwei Fallkonstellationen.

Bei einigen Angeboten fehlten die Grundpreise bereits bei den Artikelübersichten. Bei anderen Angeboten befanden sich die Angaben der Grundpreise weiter unten auf der Seite. Beide Fallkonstellationen stufte das LG Hamburg als wettbewerbswidrig ein. Begründung: Dem Verbraucher müsse ein optimaler Preisvergleich ermöglicht werden. Der Verbraucher müsse in der Lage sein, beide Preise (Endpreis und Grundpreis) auf einen Blick wahrzunehmen. Sofern der Marktplatzbetreiber eine derartige Gestaltung technisch nicht zulasse, sollte sich der Händler dieses Betreibers nicht mehr bedienen. Die Erheblichkeit des Verstoßes ergebe sich daraus, dass in ersten Fall gar keine Grundpreisangabe gemacht wurde, im zweiten Fall eine solche zwar vorliege, diese aber lediglich kleingedruckt und fernab des werblich herausgestellten Endpreises positioniert ist (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 10.10.2012, 5 U 274/11).

PraxisTipp: Verstöße gegen die Vorgaben der Preisangabeverordnung (PAngV) können wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Zwar gibt es zu dieser Problematik unterschiedliche Rechtsprechung. Zu Vermeidung einer Abmahnung und eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens und auch im Interesse der Verbraucher sollten die Vorgaben der PAngV beachtet werden.

Wenn Sie auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Oder rufen Sie mich einfach an. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.


Immer wieder Abmahnungen wegen fehlenden Grundpreisangaben bei eBay

Geschrieben von Virabell Schuster am 30. Oktober 2012

UpDate (2): Auch das OLG Hamm hat mit Urteil vom 19.04.2012, I-4 U 196/11, entschieden, dass bei Verkaufsangeboten bei eBay (konkret ging es um Büroartikel, Deko- und Bastelbedarf), in denen Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder beworben werden, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben werden muß. Und zwar auch dann, wenn ein Großteil der Konkurrenz diese Vorgaben ebenfalls nicht beachtet.

Achtung: Der Grundpreis muß sowohl in der Artikelauflistung, als auch im eigentlichen Angebot angegeben werden. Die Rechtsprechung sagt, sofern die Einhaltung dieser Verpflichtung nach der Preisangabeverordnung in den Internetverkaufsportalen nicht möglich ist, sollte dort nicht gehandelt werden.

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