Kein Widerrufsrecht für Verbraucher bei Waren, die schnell verderben können!

Wer über das Internet als Verbraucher von einem gewerblichen Verkäufer Ware kauft, kann den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt

hauptsächlich mit Erhalt der Ware. Das ist dann auch der Moment, wo der Käufer die Ware erstmalig zu Gesicht bekommt und entscheiden kann, ob die Ware seiner Vorstellung entspricht. Innerhalb der nächsten 14 Tage ist der Käufer nun berechtigt, die Ware hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Funktionsweise zu prüfen. Darunter versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nicht für alle Waren und Warengruppen ein Widerrufsrecht besteht. In § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ist zum Beispiel regelt, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation oder persönlichen Bedürfnissen zugeschnitten sind, oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können.

Bezüglich dieser Fallgruppen besteht häufig Streit, ob nun eine gekaufte Ware unter diese Fallgruppen fällt mit der Folge, dass dann doch kein Widerrufsrecht besteht. So musste das OLG Celle mit Beschluss vom 04.12.2012, 2 U 154/12, entscheiden, ob wurzelnackte lebende Bäume schnell verderbliche Ware darstellen und somit kein Widerrufsrecht besteht. Das Gericht hat diese Frage verneint und ein Widerrufsrecht bejaht. Denn schnell verderben können Waren dann, wenn nach ihrem Transport und ihrer Verweildauer beim Verbraucher ein verhältnismäßig erheblicher Teil der Gesamtlebensdauer abgelaufen wäre, wie zum Beispiel bei Lebensmittel oder Schnittblumen. Entscheidend für die Verderblichkeit sei also, dass es sich um Waren handelt, die sich in absehbarer Zeit nach der Versendung so verschlechtern, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist. Danach seien lebende Bäume keine schnell verderbliche Ware. Sie seien vielmehr dazu bestimmt, viele Jahre und Jahrzehnte zu wachsen. Daran ändere sich auch nichts, weil der Käufer die Baumwurzeln nach der Lieferung nicht eingepflanzt hat, sondern absterben ließ. Diese Gefahr bestehe immer.

Zusammenfassung

Im Ergebnis handelte es sich bei den filigranen und zarten Baumwurzeln um nicht verderbliche Ware. Der Vertrag über den Kauf der Baumwurzeln konnte daher widerrufen werden. Der Umstand, dass der Käufer die zarten Wurzeln absterben ließ, änderte am Widerrufsrecht nichts. Der Verkäufer hätte in einem solchen Fall die Möglichkeit gehabt, dem Käufer Wertersatzansprüche entgegenzuhalten.

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Ein Kommentar:

Habe am 01.08.2013 bei Elite Partner

einen Vertrag abgeschlossen, den ich am 06.08.2013 mit 14-tägigem Widerrufsrecht wieder
gekündigt habe.

Nun bekomme ich am 26.10.2013 eine Debitor-Inkasso Rechnung über 251,24 die ich innerhalb
von 8 Tagen bezahlen soll.
Eine Frage, ist diese Forderung rechtens.

Danke
Helga Engler