Unterlassungsanspruch gegen Hostproviders wegen Blog-Beitrag?

(1) Internetforen und Blogs sind die Markplätze des WorldWideWeb. So kann man nicht nur, sondern es ist den Nutzer sogar zu gestatten, dort auf Internetplattformen anonym zu bewerten oder seine Meinung zu hinterlassen. Probleme gibt es dann, wenn der Betroffene die Äußerung für unzulässig hält. Zwei hauptsächliche Probleme stellen sich in dieser Konstellation. Zum einen ist zu klären, ob die Äußerung überhaupt unzulässig ist. Zum anderen ist die Frage, gegen wen Ansprüche geltend gemacht werden können/sollen, insbesondere wenn die Äußerung anonym erfolgte, die Internetseite kein Impressum hat auch der Domaininhaber nicht greifbar ist. In diesem Fall bleibt nur die Möglichkeit, gegen den Hostprovider vorzugehen. Hostprovider bieten unter anderem die Unterbringung von Webseiten auf deren Webservern an. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Hostpovider ermittelt und so als Anspruchsgegner in Anspruch genommen werden.

Der BGH hat mit Urteil vom 25. 10.2011, VI ZR 93/10, die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Konkret ging es um eine Unterlassungsklage gegen einen in Kalifornien (USA) ansässigen Hostprovider, der die technische Infrastruktur und Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Blogs zur Verfügung stellte. Der Kläger machte geltend, dass einer dieser Blogs, eingerichtet von einem Dritten, unwahre und ehrenrührige Tatsachen enthalte. Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg. Der BGH konnte nicht endgültig entscheiden, sondern hat den Rechtsstreit zur Feststellung weiterer Tatsachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH hat jedoch dargelegt, welche Pflichten ein Host-Provider verletzt haben muß, um auf Unterlassung in Anspruch genommen werden zu können:

  • „Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen.
  • Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
  • Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst.
  • Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.“ Quelle: Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 169/2011 vom 25.10.2011

 


Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber einer Bewertungsplattform bejaht

Geschrieben von Virabell Schuster am 28. Oktober 2013

UpDate (2): Gemäß den vom BGH (siehe oben) entwickelten Vorgaben hat das KG mit Urteil vom 07.03.2013, 10 U 97/12, einen Unterlassungsanspruch gegen einen Betreiber einer Bewertungsplattform, so genannter Hostprovider (siehe ebenfalls oben), bejaht. Ein Nutzer hatte einen Arzt auf einer Bewertungsplattform negativ bewertet. Bewertungsgegenstand war eine angeblich durchgeführte Operation, welche zu einer angeblichen Entstellung des Nutzers geführt hat. Der Arzt hat den Betreiber der Bewertungsplattform abgemahnt und erfolgreich auf Unterlassung verklagt. Nach den vom BGH (s.o.) entwickelten Grundsätzen wäre der Portalbetreiber in Reaktion auf die Abmahnung des Arztes verpflichtet gewesen, eine Stellungnahme von dem Nutzer einzuholen. Denn der Arzt hatte mitgeteilt, dass Operationen, für die der Eintrag zutreffen könnte, innerhalb eines für ihn erinnerbaren Zeitraumes nicht durchgeführt zu haben. Insofern hatte der Arzt hinreichend deutlich gemacht, dass die Bewertung unwahr war. Da eine Stellungnahme weder eingeholt wurde (ebenso wenn eine Stellungnahme ausgeblieben wäre), ging das Gericht von der Berechtigung der Beanstandung aus.

Fazit: Lassen Sie sich negative Bewertungen oder Berichterstattungen nicht gefallen. Bei der Abwehr von negativen Bewertungen und Berichterstattungen können Sie die Kanzlei gerne beauftragen.

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