Unterlassungserklärung umfasst auch Inhalte im Google-Cache

Google-Cache(1) Wer nach Erhalt einer urheberrechtlichen-, wettbewerbsrechtlichen- oder markenrechtlichen Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgibt, muß darauf achten, dass das zu unterlassende Verhalten vor Abgabe der Erklärung vollständig und überall eingestellt wurde. Andernfalls drohen der Erhalt einer weiteren Abmahnung und die Geltendmachung einer Vertragsstrafe. Problematisch wird häufig die vollständige Einstellung des Verstoßes, wenn dieser über das Internet begangen wurde, etwa wenn Bilder oder Werbeaussagen über das Internet verbreitet werden. Denn selbst wenn das Bild oder die Werbeaussage von der eigenen Internetseite entfernt wurde, kann der Inhalt regelmäßig auch nach der Löschung noch über Google aufgerufen werden, zum Beispiel im Google- Cache. Insofern stellt sich die Frage, ob die abgegebene Unterlassungserklärung nur zukünftige „erneute“ Werbung erfasst, sondern auch den „bestehenden Störungszustand“.

Das OLG Celle (Urteil vom 29.01.2015) meinte, mit Abgabe der Unterlassungserklärung habe sich der Bekl. dazu verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die streitgegenständlichen Inhalte generell nicht mehr im Internet zu finden sein würden. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Bekl. die Inhalte daher nicht nur von seiner eigenen Website löschen, sondern auch prüfen müssen, ob gelöschte Daten noch über Suchmaschinen auffindbar sind. Da dies der Fall war, hätte er wenigstens beim Marktführer Google die Löschung im GoogleCache bzw. eine Entfernung bereits gelöschter Daten beantragen müssen. Da der Bekl. insofern nicht darlegen konnte, dass er alles zur Erfüllung der Unterlassungserklärung Erforderliche getan hatte, lag nach Ansicht des Gerichts ein eindeutiger Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor und damit ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

Wichtiger Hinweis:

Ob sich diese Pflicht zur Löschung auch auf sonstige Suchmaschinen, wie etwa Bing oder Yahoo, erstreckt, ließ das OLG Celle offen. Im Zweifel muß jedoch davon ausgegangen werden.


Verstoß gegen Unterlassungserklärung trotz Entfernung des Fotos von Internetseite

Geschrieben von Virabell Schuster am 19. Mai 2015

UpDate (2): Das AG Hannover hat mit Urteil vom 26.02.2015, 522 C 9466/14, in einem vergleichbaren Fall den Abgemahnten wegen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt. Dieser hatte zwar das Foto von seiner Internetseite entfernt, nicht aber den Link zum Server, wo das Foto hinterlegt war. Denn wer sich in einer Unterlassungserklärung strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, ein Lichtbild öffentlich im Internet zum Abruf bereitzuhalten und zugänglich zu machen, verstößt gegen dieses Unterlassungsgebot auch dann, wenn das gegenständliche Foto trotz Löschung des Direktlinks durch Eingabe eines bestimmten URL noch aufgefunden werden kann.

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