Allgemeines Persönlichkeitsrecht Archive - Anwaltskanzlei Schuster Wed, 06 Dec 2017 10:27:19 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.9.4 https://www.kanzlei-schuster.de/wp-content/uploads/2019/06/cropped-favicon_schuster-32x32.png Allgemeines Persönlichkeitsrecht Archive - Anwaltskanzlei Schuster 32 32 Anspruch auf Unterlassung nach Fotografieren eines Kalbs und Veröffentlichung des Fotos! https://www.kanzlei-schuster.de/2017/12/anspruch-auf-unterlassung-nach-fotografieren-eines-kalbs-und-veroeffentlichung-des-fotos/ https://www.kanzlei-schuster.de/2017/12/anspruch-auf-unterlassung-nach-fotografieren-eines-kalbs-und-veroeffentlichung-des-fotos/#respond Wed, 06 Dec 2017 10:27:19 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8845 Der Drang, alles und jeden zu fotografieren und diese Fotos sodann mit der Allgemeinheit über soziale Medien zu teilen, ist häufig anzutreffen. Auf der Beliebtheitsskala der Motive ganz oben stehen dabei Tiere, Baby und Urlaubskulissen. Doch dabei sind Regeln zu beachten. Darf alles fotografiert und sodann veröffentlich werden? Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht […]

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Der Drang, alles und jeden zu fotografieren und diese Fotos sodann mit der Allgemeinheit über soziale Medien zu teilen, ist häufig anzutreffen. Auf der Beliebtheitsskala der Motive ganz oben stehen dabei Tiere, Baby und Urlaubskulissen. Doch dabei sind Regeln zu beachten. Darf alles fotografiert und sodann veröffentlich werden?

Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 22.06.2010, 111 C 33/10, beschäftigen. Es ging um das Foto eines Kalbs, welches anlässlich eines Besuchs auf einem Bauerhof angefertigt und sodann anlässlich einer „Kuh-Charity-Party“ von den Veranstaltern verwendet wurde. Die Eigentümer des Kalbs war damit nicht einverstanden und klagte auf Schadensersatz, allerdings ohne Erfolg.

Das Gericht stellt fest, dass durch das Fotografieren der Kuh nicht auf das Eigentum eingewirkt wurde. Der Fotografiervorgang habe die Eigentümerin des Kalbs nicht daran gehindert, mit dem Kalb nach Belieben zu verfahren und störe sie nicht in ihrem Besitz. Auch sein nicht das Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Zwar könne in der unzulässigen Fertigung und Verbreitung von Fotos grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen. Jedoch erfordere dies stets einen Bezug zur menschlichen Persönlichkeit, zum Beispiel dadurch, dass sich durch die abgebildeten Sachen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Eigentümers ziehen lassen. Durch die Fotos des Rinderkalbs lassen sich aber keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Klägerin schließen.

Wichtiger Hinweis:

Etwas anderes gilt natürlich, wenn Fotos von Personen ohne deren Zustimmung veröffentlich werden oder etwa bei Häusern oder Wohnungen, wo deren Eigentümer gestaltend tätig wird und sich daraus Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeit und Lebensstil ziehen lassen. Es muß daher im Einzelfall immer geprüft werden, ob die Veröffentlichung zulässig ist oder nicht.

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Zur Haftung bei Missbrauch des Facebook-Account für unzulässige Posting Dritter https://www.kanzlei-schuster.de/2016/09/zur-haftung-bei-missbrauch-des-facebook-account-fuer-unzulaessige-posting-dritter/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/09/zur-haftung-bei-missbrauch-des-facebook-account-fuer-unzulaessige-posting-dritter/#respond Sat, 17 Sep 2016 15:35:34 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7936 Über diese Frage musste das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 21.07.2016, 16 U 233/15, entscheiden. Über den Account eines Facebooknutzers wurden unzulässige Postings verbreitet. Der Geschädigte klagte auf Geldentschädigung aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts beurteilt sich die Frage der Haftung des Inhabers eines Facebook-Accounts bei dessen rechtsverletzenden […]

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Über diese Frage musste das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 21.07.2016, 16 U 233/15, entscheiden. Über den Account eines Facebooknutzers wurden unzulässige Postings verbreitet. Der Geschädigte klagte auf Geldentschädigung aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Klage hatte Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts beurteilt sich die Frage der Haftung des Inhabers eines Facebook-Accounts bei dessen rechtsverletzenden Nutzung durch einen Dritten nach den Grundsätzen, die der BGH in der sog. “Halzband”-Entscheidung für die Haftung des privaten Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos bei dessen Missbrauch durch einen Dritten aufgestellt hat. Danach muss der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, sich so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt, wenn ein Dritter an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist und es zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen benutzt, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat [vgl. Urt. v. 11.3.2009 – I ZR 114/06]. Als Grund für die Haftung sah der BGH die von ihm geschaffene Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, wodurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und ggf. – rechtsgeschäftlich oder deliktisch – in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt werden. Danach kommt es weder darauf an, ob der Beklagte die Postings selbst bei Facebook eingestellt hat oder hat einstellen lassen. Maßgebender Umstand ist allein, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag nicht hinreichend dafür Sorge getragen hatte, dass Dritte, insbesondere seine Freunde und Bekannte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und das Passwort seines Mitgliedskontos erlangten. Denn wie der Beklagte selbst eingeräumt hat, will er sich zu jener Zeit in seinem Facebook-Account ebenfalls über den Computer von Freunden oder Bekannten eingeloggt haben, wobei sein Umfang mit den eigenen Zugangsdaten “recht sorglos” erfolgt sei, indem er weder darauf geachtet habe, sich stets nach einer solchen Nutzung sorgfältig bei Facebook auszuloggen, noch ob ggf. bei dem Fremdcomputer die automatische Merkfunktion aktiviert gewesen sei, die den nächsten Login ohne Eingabe eines Passworts ermöglichte. Demzufolge hat der Beklagte seine Pflicht, die Zugangsdaten so geheim zu halten, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen konnten, in einer Weise verletzt, die seine Haftung auch für die möglicherweise von einem Dritten unter Verwendung dieser Daten begangen Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers begründet.

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Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch bei Beleidigung einer Person https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/unterlassungs-und-schmerzensgeldanspruch-bei-beleidigung-einer-person/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/unterlassungs-und-schmerzensgeldanspruch-bei-beleidigung-einer-person/#respond Fri, 10 Jun 2016 08:41:41 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7742 Vorsicht! Wer eine andere Person beschimpft, kann neben Unterlassung der Beleidigung auch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Beleidigung eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Dies muß im Einzelfall abgewogen werden. Allerdings werden derartige Schmerzensgeldansprüche selten zugesprochen. In einem Fall ging es um einen sich über Monate erstreckenden Streit unter Nachbarinnen, […]

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Schmerzensgeld wegen BeleidigungVorsicht! Wer eine andere Person beschimpft, kann neben Unterlassung der Beleidigung auch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Beleidigung eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Dies muß im Einzelfall abgewogen werden. Allerdings werden derartige Schmerzensgeldansprüche selten zugesprochen.

In einem Fall ging es um einen sich über Monate erstreckenden Streit unter Nachbarinnen, in dessen Verlauf die Klägerin von ihrer Nachbarin wiederholt als „blöde Kuh, asoziales Pack, Hexe” und ähnlichem beschimpft wurde. Zudem behauptete die Nachbarin, dass die Klägerin ihre Aufsichtspflicht gegenüber den eigenen und fremden Kindern vernachlässige. Das OLG Frankfurt am Main sprach der Klägerin mit Urteil vom 07.07.2009, 16 U 15/09, Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 EUR zu. Denn im konkreten Fall sei die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schwerwiegend und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend auszugleichen. Eine einmalige, aus dem Affekt heraus begangene Beleidigung löst jedoch oftmals noch keinen Anspruch auf Entschädigung in Geld aus. Jedoch kann eine wiederholte Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung kumulieren. So auch in vorliegendem Fall, in dem es zu einer ganzen Anzahl von Vorfällen gekommen war, bei denen die Beklagte die Klägerin beleidigt und beschimpft hat. Auch blieben die Beschimpfungen nicht rein intern unter den streitenden Nachbarinnen, sondern konnten zumindest von einigen Nachbarn mitgehört werden. Das Gericht berücksichtigte aber auch, dass die Beleidigungen nicht einer größeren Öffentlichkeit gegenüber geäußert wurden, sondern eher zufällig von einigen Dritten mitgehört wurden.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie im Internet, insbesondere auf sozialen Netzwerken Opfer von Beleidigungen und Beschimpfungen geworden sind, lassen Sie prüfen, wie Sie sich dagegen wehren können. Die Anwaltskanzlei Schuster berät und vertritt Sie bundesweit.

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Sind Dashcam-Aufzeichnungen zur Verfolgung von Verkehrsverstößen zulässig? https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/sind-dashcam-aufzeichnungen-zur-verfolgung-von-verkehrsverstoessen-zulaessig/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/sind-dashcam-aufzeichnungen-zur-verfolgung-von-verkehrsverstoessen-zulaessig/#respond Fri, 10 Jun 2016 08:33:31 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7738 Dash-Cams in Pkws zur Aufnahme theoretisch bevorstehende Unfälle erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Doch wird die Dash-Cam als Überwachungskamera eingesetzt, stellt sich die Frage, inwieweit Persönlichkeitsrechte der von der Überwachung betroffenen Personen verletzt sind. Im privaten Bereich ist diese Schwelle schnell überschritten (siehe hierzu folgenden Beitrag!), im öffentlichen Bereich wird das entsprechende Gesetz § 6 b […]

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Dashcam-AufzeichnungDash-Cams in Pkws zur Aufnahme theoretisch bevorstehende Unfälle erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Doch wird die Dash-Cam als Überwachungskamera eingesetzt, stellt sich die Frage, inwieweit Persönlichkeitsrechte der von der Überwachung betroffenen Personen verletzt sind. Im privaten Bereich ist diese Schwelle schnell überschritten (siehe hierzu folgenden Beitrag!), im öffentlichen Bereich wird das entsprechende Gesetz § 6 b BDSG großzügiger angewandt.

So hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 04.05.2016, 4 Ss 543/15, entschieden, dass eine Dashcam-Aufzeichnung zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich zulässig ist. Konkret ging es um einen Rotlichverstoß, welcher ein anderer Verkehrsteilnehmer zufällig aufgenommen hatte. Die Behörde verhängte aufgrund der Aufnahme ein Bußgeld und ein Fahrverbot. Zwar griffen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei im konkreten Fall jedoch gering. Insbesondere betreffe ein Video, das lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiere und mittelbar die Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs ermögliche, nicht den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre. Im Rahmen der Abwägung seien zudem die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall zu berücksichtigen.

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Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals https://www.kanzlei-schuster.de/2016/03/pflichten-des-betreibers-eines-aerztebewertungsportals/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/03/pflichten-des-betreibers-eines-aerztebewertungsportals/#respond Mon, 07 Mar 2016 15:38:17 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7609 UpDate (3): Das bekannte Ärztebewertungsportal Jameda ist dafür bekannt, beanstandete Bewertungen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und daher auch nicht zu entfernen. Der BGH hat nun mit Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15, die Prüfpflichten eines Bewertungsportals weiter konkretisiert. Dazu hat der BGH ausgeführt: „Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen […]

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UpDate (3): Das bekannte Ärztebewertungsportal Jameda ist dafür bekannt, beanstandete Bewertungen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und daher auch nicht zu entfernen. Der BGH hat nun mit Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15, die Prüfpflichten eines Bewertungsportals weiter konkretisiert. Dazu hat der BGH ausgeführt: „Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 049/2016 vom 01.03.2016

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Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Dash-Cam-Aufzeichnung im PKW https://www.kanzlei-schuster.de/2016/03/verletzung-des-allgemeinen-persoenlichkeitsrechts-durch-dash-cam-aufzeichnung-im-pkw/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/03/verletzung-des-allgemeinen-persoenlichkeitsrechts-durch-dash-cam-aufzeichnung-im-pkw/#respond Mon, 07 Mar 2016 15:28:14 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7607 Dash-Cams in Pkws zur Aufnahme theoretisch bevorstehende Unfälle erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Doch wird die Dash-Cam als dauerhafte Überwachungskamera eingesetzt, stellt sich die Frage, inwieweit Persönlichkeitsrechte der von der Überwachung betroffenen Personen verletzt werden mit der Folge, dass Unterlassungsansprüche bestehen. Über einen vergleichbaren Fall hatte das Landgericht Memmingen mit Urteil vom 14.01.2016, 22 O 1983/13, […]

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Dash-CamDash-Cams in Pkws zur Aufnahme theoretisch bevorstehende Unfälle erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Doch wird die Dash-Cam als dauerhafte Überwachungskamera eingesetzt, stellt sich die Frage, inwieweit Persönlichkeitsrechte der von der Überwachung betroffenen Personen verletzt werden mit der Folge, dass Unterlassungsansprüche bestehen. Über einen vergleichbaren Fall hatte das Landgericht Memmingen mit Urteil vom 14.01.2016, 22 O 1983/13, zu entscheiden. Es ging um folgenden Fall. Eine Erzieherin parkte ihren PKW regelmäßig gegenüber von einem Wohnanwesen. Dadurch konnte das Anwesen mittels der an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebrachten Dash-Cam beobachtet werden. Die Dash-Cam schaltete sich automatisch per Bewegungsmelder ein und zeichnete dann die Vorgänge in Blickrichtung der Kamera jeweils über einige Minute auf. Die Eigentümer des Wohnanwesens sahen sich dadurch in unzulässiger Weise überwacht und klagten erfolgreich auf Unterlassung. Begründung: Ihnen habe nach §§ 1004 Abs.1, 823 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Denn durch das Anfertigen der Videoaufnahmen habe die Erzieherin gegen § 6 b Abs.1 BDSG verstoßen und somit das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Grundstückseigentümer verletzt. Es haben die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer am Schutz ihrer Privatsphäre überwogen. Allein die bloße theoretische Möglichkeit des Notwendigwerdens einer Beweisführung rechtfertige nicht die Überwachung des Anwesens. Die Vorschrift sei nicht nur auf stationäre Kameras anwendbar, zumal die Dash-Cam im konkreten Fall als stationäre Kamera verwendet worden sei. Hinzu komme die Unzulässigkeit von Dash-Cam-Aufzeichnungen als Beweismittel.

Siehe hierzu auch folgenden Beitrag!

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Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Überfliegen des Nachbarn mit Flugdrohne https://www.kanzlei-schuster.de/2016/02/verletzung-des-allgemeinen-persoenlichkeitsrechts-durch-ueberfliegen-des-nachbarn-mit-flugdrohne/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/02/verletzung-des-allgemeinen-persoenlichkeitsrechts-durch-ueberfliegen-des-nachbarn-mit-flugdrohne/#respond Wed, 24 Feb 2016 11:56:59 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7604 Die Benutzung von Flugdrohnen wird immer beliebter. Konflikte sind dabei vorprogrammiert. Insbesondere wenn der Benutzer der Flugdrohne diese über dem Grundstück des Nachbarn verwendet und sich dieser dadurch beobachtet fühlt. In dieser Konstellation stellt sich die Frage, ob dem Nachbarn gegen den Benutzer der Drohne ein Unterlassungsanspruch zusteht. Das Amtsgericht Potsdam hatte mit Urteil vom […]

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Die Benutzung von Flugdrohnen wird immer beliebter. Konflikte sind dabei vorprogrammiert. Insbesondere wenn der Benutzer der Flugdrohne diese über dem Grundstück des Nachbarn verwendet und sich dieser dadurch beobachtet fühlt. In dieser Konstellation stellt sich die Frage, ob dem Nachbarn gegen den Benutzer der Drohne ein Unterlassungsanspruch zusteht.

Das Amtsgericht Potsdam hatte mit Urteil vom 16.04.2015, 37 C 454/13, über einen solchen Fall zu entscheiden. Konkret ging es um Folgendes: Im Sommer 2013 stellte die Lebensgefährtin eines Grundstückseigentümers beim Sonnenbaden im Garten fest, dass sich in etwa sieben Metern Höhe über ihr eine Flugdrohne befand. Die Drohne gehörte einem Nachbarn und war zudem mit einer Kamera ausgerüstet. Der Grundstückseigentümer sah durch den Flug der Drohne über sein Grundstück sein Recht auf Privatsphäre verletzt und klagte gegen den Nachbarn erfolgreich auf Unterlassung. Denn der Nachbar habe durch sein Verhalten in das Recht auf Privatsphäre und somit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers eingegriffen. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Nachbar das Grundstück ausspähen und die Lebensgefährtin des Grundstückseigentümers mobben wollte. Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken nicht einsehbar seien, seien typische Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers. Eine Beobachtung dieser Bereiche durch andere Personen verletze als Ausspähen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Interesse des Flugdrohnenbesitzers an der Ausübung seines Hobbies müsse gegenüber der Privatsphäre zurücktreten.

 

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Behaupten von unzulässigen Äußerungen auf Facebook durch „Teilen“-Funktion? https://www.kanzlei-schuster.de/2016/02/behaupten-von-unzulaessigen-aeusserungen-auf-facebook-durch-teilen-funktion/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/02/behaupten-von-unzulaessigen-aeusserungen-auf-facebook-durch-teilen-funktion/#respond Sat, 20 Feb 2016 11:45:03 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7591 Die Funktionen „Teilen“ und „Gefällt mir“ auf Facebook werden von Nutzern gern verwendet, um sein Dafürhalten für eine Äußerung, ein Foto oder ein Video zu bekunden. Doch wie verhält es sich, wenn die „geteilte“ oder „gelikte“ Äußerung einen rechtswidrigen Inhalt enthält. Kann der Nutzer in diesem Fall von dem Betroffenen auf Unterlassung in Anspruch genommen […]

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"Teilen"-Funktion auf FacebookDie Funktionen „Teilen“ und „Gefällt mir“ auf Facebook werden von Nutzern gern verwendet, um sein Dafürhalten für eine Äußerung, ein Foto oder ein Video zu bekunden. Doch wie verhält es sich, wenn die „geteilte“ oder „gelikte“ Äußerung einen rechtswidrigen Inhalt enthält. Kann der Nutzer in diesem Fall von dem Betroffenen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden?

Hierüber hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 26.11.2015, 16 U 64/15, zu entscheiden. Konkret ging es um folgenden Sachverhalt: Ein Redakteur veröffentlichte im Jahr 2014 auf Facebook einen Beitrag. Aus diesem ging hervor, dass ein gemeinnütziger Tierschutzverein dänische Hunde mit Juden verglich. Tatsächlich wurde diese Äußerung aber von einer dänischen Tierschützerin getätigt. Diese hatte einen entsprechenden Post getätigt. Zwar wurde der Vorsitzende des Tierschutzvereins in dem Post verlinkt und zudem der Post vom Vorsitzenden geteilt. Dies wurde aus dem Beitrag des Redakteurs aber nicht deutlich. Der Tierschutzverein klagte daher gegen den Redakteur auf Unterlassung.

Das Oberlandesgericht bestätigte den Unterlassungsanspruch. Begründung: Dem Tierschutzverein habe ein Anspruch darauf zugestanden, dass der Redakteur es zukünftig unterlässt zu behaupten, der Tierschutzverein vergleiche dänische Hunde mit Juden. Der Facebook-Beitrag des Redakteurs habe auf einer unwahren Tatsache beruht. Denn der Verein habe den Judenvergleich nicht getätigt, sondern vielmehr die dänische Tierschützerin. Der Redakteur habe seinen Beitrag jedoch so manipuliert, dass dieser Eindruck entstanden sei. Er habe die Urheberschaft verschleiert. Der Tierschutzverein habe allein durch das Teilen des Postes die rechtswidrige Äußerung nicht behauptet oder zu eigen gemacht. Denn in der Nutzung der “Teilen”-Funktion sei lediglich ein Verbreiten zu sehen gewesen. Eine Identifizierung mit dem geteilten Beitrag habe nicht stattgefunden. Anders sei der Fall zu bewerten gewesen, wenn die Funktion “gefällt mir” genutzt worden wäre. Zudem sei die Verlinkung des Vorsitzenden des Tierschutzvereins mit dem Beitrag der Tierschützerin unerheblich gewesen. Denn die Verlinkung habe von der Tierschützerin gestammt.

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Anspruch auf Löschung intimer Fotos nach Beendigung der Liebesaffäre https://www.kanzlei-schuster.de/2016/02/anspruch-auf-loeschung-intimer-fotos-nach-beendigung-der-liebesaffaere/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/02/anspruch-auf-loeschung-intimer-fotos-nach-beendigung-der-liebesaffaere/#respond Thu, 04 Feb 2016 14:24:52 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7549 Der BGH hatte mit Urteil vom 13.10.2015, VI ZR 271/14, über die Frage zu entscheiden, ob intime Fotos nach Beendigung einer Liebesaffäre gelöscht werden müssen. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehefrau unterhielt eine außereheliche Beziehung zu einem Mann. Dieser war Fotograf und erstellte mit Einverständnis der Frau mehrere intime Fotos von dieser. Die […]

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Löschung intimer FotosDer BGH hatte mit Urteil vom 13.10.2015, VI ZR 271/14, über die Frage zu entscheiden, ob intime Fotos nach Beendigung einer Liebesaffäre gelöscht werden müssen. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehefrau unterhielt eine außereheliche Beziehung zu einem Mann. Dieser war Fotograf und erstellte mit Einverständnis der Frau mehrere intime Fotos von dieser. Die Bilder zeigten die Frau teilweise bekleidet, teilweise unbekleidet. Zudem fertigte sie von sich selbst intime Fotos an und überließ sie dem Mann. Nach Beendigung der Affäre verlangte die Frau unter anderem die Löschung sämtlicher Fotos. Da sich der Mann weigerte, erhob die Frau Klage.

Auch in letzter Instanz vor dem BGH bekam die Frau Recht. Die Frau habe ihre Einwilligung zur Erstellung der Fotos zeitlich auf die Dauer der Beziehung beschränkt. Sie habe zudem die Einwilligung widerrufen können, da das den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Interesse der Frau an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten gewesen sei als das Interesse des Mannes an der Existenz der Aufnahmen. Die Frau habe daher nach § 823, § 1004 BGB ein Anspruch auf Löschung der Fotos mit Intimbezug, da allein durch den Besitz der Fotos ihr Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Der Mann habe gegen den Willen der Frau weiterhin die Verfügungsmacht über die Fotos ausgeübt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs werde allein durch den Besitz von Fotos eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten ausgeübt. Dies gelte selbst dann, wenn eine Verbreitung bzw. Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt sei. Diese Macht sei zudem umso größer, als Aufnahmen eine vollständige Entblößung zeigen. Die Entblößung werde regelmäßig als peinlich, beschämend und demütigend empfunden, wenn sich die Situation etwa durch Beendigung der Beziehung verändert habe. So habe der Fall hier gelegen. Es habe für die Frau ein Gefühl des Ausgeliefertseins und der Fremdbestimmung durch den Behalt der Fotos bestanden.

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Einladungs-E-Mail von Facebook an nicht registrierte Mitglieder ist unzulässig! https://www.kanzlei-schuster.de/2016/01/einladungs-e-mail-von-facebook-an-nicht-registrierte-mitglieder-ist-unzulaessig/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/01/einladungs-e-mail-von-facebook-an-nicht-registrierte-mitglieder-ist-unzulaessig/#respond Sat, 16 Jan 2016 12:03:44 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7519 Nicht jeder Internetnutzer ist zugleich Mitglied bei Facebook und möchte es auch nicht werden. Doch dies schützt nicht davor, ungefragt und ungewollt Einladungs-E-Mails von Freunden über bzw. von Facebook zu erhalten (Facebook-Funktion „Freunde finden“). Hier stellt sich die Frage, ob eine solche Einladungs-E-Mails zulässig oder eine unzumutbare Belästigung darstellt. Der BGH hatte mit Urteil vom […]

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Unzulässige Email von FacebookNicht jeder Internetnutzer ist zugleich Mitglied bei Facebook und möchte es auch nicht werden. Doch dies schützt nicht davor, ungefragt und ungewollt Einladungs-E-Mails von Freunden über bzw. von Facebook zu erhalten (Facebook-Funktion „Freunde finden“). Hier stellt sich die Frage, ob eine solche Einladungs-E-Mails zulässig oder eine unzumutbare Belästigung darstellt.

Der BGH hatte mit Urteil vom 14. Januar 2016, I ZR 65/14, über diese Frage zu unterscheiden. Konkret nahm der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland die Beklagte, die in Irland ansässige Beklagte “Facebook” wegen der Gestaltung der von ihr bereit gestellten Funktion “Freunde finden”, mit der der Nutzer veranlasst wird, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von “Facebook” zu importieren, und wegen der Versendung von Einladungs-E-Mails an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen auf Unterlassung in Anspruch. Der BGH hat wie folgt entschieden:

„Einladungs-E-Mails von “Facebook” an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Die Einladungs-E-Mails sind Werbung der Beklagten, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei “Facebook” registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von “Facebook” aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des “Facebook”-Nutzers, sondern als Werbung der Beklagten verstanden.

Durch die Angaben, die die Beklagte im November 2010 bei der Registrierung für die Facebook-Funktion “Freunde finden” gemacht hat, hat die Beklagte sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG** über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis “Sind deine Freunde schon bei Facebook?” klärt nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei “Facebook” registriert sind. Die unter dem elektronischen Verweis “Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert” hinterlegten weitergehenden Informationen können die Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist.“

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 007/2016 vom 14.01.2016

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