Fitnessstudio Archive - Anwaltskanzlei Schuster Fri, 03 Nov 2017 17:41:16 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.4.4 https://www.kanzlei-schuster.de/wp-content/uploads/2019/06/cropped-favicon_schuster-32x32.png Fitnessstudio Archive - Anwaltskanzlei Schuster 32 32 Schadensersatzanspruch gegen Fitnessstudio aufgrund Unfalls beim ESM-Training https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/schadensersatzanspruch-gegen-fitnessstudio-aufgrund-unfalls-beim-esm-training/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/schadensersatzanspruch-gegen-fitnessstudio-aufgrund-unfalls-beim-esm-training/#respond Fri, 10 Jun 2016 08:04:21 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7735 Fitnessstudios erfreuen sich zunehmend großer Beliebtheit. Dabei sind die Trainingsangebote vielfältig, erfordern allerdings nicht selten eine spezielle Einweisung. Das gilt insbesondere, wenn es um die Benutzung technischer Geräte geht. Wer haftet jedoch, wenn bei der Benutzung eines Gerätes ein Unfall passiert? Hierüber musste das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 23.05.2016, 20 U 207/15, entscheiden. Eine […]

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Unfall beim TrainingFitnessstudios erfreuen sich zunehmend großer Beliebtheit. Dabei sind die Trainingsangebote vielfältig, erfordern allerdings nicht selten eine spezielle Einweisung. Das gilt insbesondere, wenn es um die Benutzung technischer Geräte geht. Wer haftet jedoch, wenn bei der Benutzung eines Gerätes ein Unfall passiert?

Hierüber musste das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 23.05.2016, 20 U 207/15, entscheiden. Eine Frau trainierte seit fast einem Jahr in einem Fitnessstudio, welches ein EMS-Training (Elektro-Myo-Stimulation) an Sportgeräten anbietet. Für das Training werden Elektroden angepasst und mittels Stromreizen die verschiedenen Körperteile des Trainierenden stimuliert. Die Stromstärke kann mittels verschiedener Drehknöpfe für jede Körperpartie gesondert eingestellt werden. Als die Frau an einem Tag trainierte stellte ein Trainer fest, dass der Regler des Gerätes auf höchster Stufe stand und stellte das Gerät ab. Hierdurch erlitt die Frau angeblich einen elektrischen Schlag, der eine Ausrenkung beider Schultern mit Trümmerbrüchen der Oberarmköpfe auf beiden Seiten verursacht haben soll. Die Frau klage u.a. auf Schadensersatz gegen das Fitnessstudio, allerdings erfolglos. Denn eine Hinweispflicht auf die Gefahr etwaiger erheblicher Verletzungen in Form von Knochenbrüchen etc. bei einem Hochdrehen der Reglerknöpfe auf höchste Stufe habe nicht bestanden. Das Fitnessstudio habe vor dem Unfall keine Kenntnis von solchen Vorfällen gehabt bzw. habe auch nicht zumindest damit rechnen müssen. Dem Studio könne auch nicht vorgeworfen werden, es habe nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass die Regler versehentlich verstellt werden könnten. Denn ein solch unterbliebener Hinweis wäre nicht ursächlich für die Verletzungen der Frau gewesen. Eine Haftung des Studios ergebe sich auch nicht aus dem Gesetz über Medizinprodukte und der entsprechenden Betreiberverordnung. Das Gerät sei zwar ein aktives Medizinprodukt. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der Trainer schuldhaft gehandelt habe. Er hätte zumindest den Verdacht haben müssen, die Gesundheit der Trainierenden werde in einem Maß gefährdet, das nach den medizinischen Erkenntnissen nicht mehr vertretbar wäre.

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Zur außerordentlichen Kündbarkeit von langfristigen Fitnessstudioverträgen https://www.kanzlei-schuster.de/2016/05/zur-ausserordentlichen-kuendbarkeit-von-langfristigen-fitnessstudiovertraegen/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/05/zur-ausserordentlichen-kuendbarkeit-von-langfristigen-fitnessstudiovertraegen/#respond Fri, 06 May 2016 11:19:02 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7672 Fitnessstudioverträge sind meist von längerer Dauer. Denn je langfristiger der Vertrag abgeschlossen wird, desto günstiger ist der monatliche Beitrag. Doch welche Möglichkeiten bestehen, wenn aufgrund von Krankheit oder Umzug das Fitnessstudio nicht mehr genutzt werden kann obgleich der Vertrag noch mehrere Monate läuft. Über einen solchen Fall entschied der BGH mit Urteil vom 04.05.2016, XII […]

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Kündigung von Fitnessstudioverträgen)Fitnessstudioverträge sind meist von längerer Dauer. Denn je langfristiger der Vertrag abgeschlossen wird, desto günstiger ist der monatliche Beitrag. Doch welche Möglichkeiten bestehen, wenn aufgrund von Krankheit oder Umzug das Fitnessstudio nicht mehr genutzt werden kann obgleich der Vertrag noch mehrere Monate läuft.

Über einen solchen Fall entschied der BGH mit Urteil vom 04.05.2016, XII ZR 62/15. Die Parteien des Rechtsstreits schlossen im Jahr 2010 einen Vertrag über die Nutzung des Fitnessstudios für einen Zeitraum von 24 Monaten. Sie vereinbarten ein monatliches Nutzungsentgelt von 65 Euro zuzüglich einer – zweimal im Jahr fälligen – Pauschale von 69,90 Euro für ein “Trainingspaket”. Ferner enthält der Vertrag eine Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht bis zu drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Vertrag verlängerte sich entsprechend bis zum 31. Juli 2014. Im Oktober 2013 wurde der bis dahin in Hannover lebende Beklagte zum Soldaten auf Zeit ernannt und zog aus Hannover weg. Am 5. November 2013 kündigte er den Fitness-Studiovertrag. Der Fitnessstudiobetreiber verlangte daher restliches Nutzungsentgelt für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich Juli 2014. Der BGH stellte folgendes zu Gunsten des Fitnessstudiobetreibers fest:

„Ein Dauerschuldverhältnis, wie der vorliegende Fitnessstudio-Vertrag, kann zwar von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Allerdings trägt der Kunde grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist. Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher – nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender – Umstand etwa in einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen. Ein Wohnsitzwechsel stellt dagegen grundsätzlich keinen wichtigen Grund i.S.v. §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung eines Fitness-Studiovertrags dar. Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel – sei er auch berufs- oder familienbedingt – liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm beeinflussbar.“

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 079/2016 vom 04.05.2016

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