Cartier Archive - Anwaltskanzlei Schuster Wed, 15 Jun 2016 09:01:16 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.9.4 https://www.kanzlei-schuster.de/wp-content/uploads/2019/06/cropped-favicon_schuster-32x32.png Cartier Archive - Anwaltskanzlei Schuster 32 32 Abmahnung Cartier International AG durch Norton Rose Fulbright LLP Rechtsanwälte https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/abmahnung-cartier-international-ag-durch-norton-rose-fulbright-llp-rechtsanwaelte/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/abmahnung-cartier-international-ag-durch-norton-rose-fulbright-llp-rechtsanwaelte/#respond Wed, 15 Jun 2016 09:01:16 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7751   Es liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Cartier International AG aus der Schweiz. Die Cartier International AG wird anwaltlich vertreten durch die Norton Rose Fulbright LLP Rechtsanwälte. In der Abmahnung wird mitgeteilt, dass die Firma Cartier International AG Inhaberin der deutschen Wortmarke „TRINITY“ ist. Gegenstand der Abmahnung ist das Angebot von Ware im Internet unter […]

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Cartier Santos Es liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Cartier International AG aus der Schweiz. Die Cartier International AG wird anwaltlich vertreten durch die Norton Rose Fulbright LLP Rechtsanwälte. In der Abmahnung wird mitgeteilt, dass die Firma Cartier International AG Inhaberin der deutschen Wortmarke „TRINITY“ ist. Gegenstand der Abmahnung ist das Angebot von Ware im Internet unter Verstoß gegen die Markenrechte der Cartier International AG. In der Abmahnung wird u. a. aufgefordert, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und Auskunft über das markenrechtswidrige Verhalten zu erteilen.

Allgemeine Hinweise zu markenrechtlichen Abmahnungen:

Markenrechtliche Abmahnungen bergen ein besonders hohes Kostenrisiko. Zum einen sind die Kosten der Abmahnungen sehr hoch. Außerdem wird neben Anwaltskosten regelmäßig auch ein Schadensersatz geltend gemacht. Um diesen berechnen zu können, fordert der Markeninhaber regelmäßig Auskunft über Art und Umfang der markenrechtswidrigen Benutzung.

Allgemeine Hinweise zur Abgabe einer Unterlassungserklärung:

Unterschreiben Sie im Zweifel nicht die den Abmahnungen beigefügten vorformulierten Erklärungen. Häufig sind diese zu weit gefasst und/oder die Vertragsstrafe kann reduziert werden. Lassen Sie sich im Zweifel beim Entwurf einer modifizierten Unterlassungserklärung beraten. Denn eine einmal unterschriebene Unterlassungserklärung ist zeitlich unbegrenzt gültig und kann nicht wieder aufgehoben werden.

Wichtiger Hinweis für Privatverkäufer:

Insbesondere abgemahnten Privatverkäufern ist dringend anzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht voreilig zu unterschreiben, sondern zunächst zu prüfen, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Allerdings sind zum Schutz des Markenrechts die Grenzen zum gewerblichen Handeln sehr schnell überschritten. Gerade abgemahnte Privatverkäufer sollten sich unbedingt anwaltlich beraten lassen und davon absehen, ihr eigenes subjektives Rechtsempfinden der Entscheidung zugrunde zu legen.

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

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Der Panther: Eine Gefahr in freier Natur und im Onlinehandel beim Schmuckverkauf! https://www.kanzlei-schuster.de/2011/06/der-panther-eine-gefahr-in-freier-natur-und-im-onlinehandel-beim-schmuckverkauf-2/ https://www.kanzlei-schuster.de/2011/06/der-panther-eine-gefahr-in-freier-natur-und-im-onlinehandel-beim-schmuckverkauf-2/#respond Fri, 24 Jun 2011 07:00:46 +0000 http://vorschau.publitec.de/kanzlei-schuster.de?p=1358 Auf der Seite www.big-cats.de/panther.htm wird aufgeklärt, dass das Wort „Panther“ übersetzt „Leopard“ heißt. Zu unterscheiden ist dabei die normal gefleckte Variante als auch die Variante mit der schwarzen Farbgebung. Der zoologische Laie verbindet mit dem Begriff „Panther“ oft eine eigenständige Raubtierrasse. Tatsächlich ist dies unzutreffend. Der schwarze Panther ist keine eigene Art und auch keine […]

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Auf der Seite www.big-cats.de/panther.htm wird aufgeklärt, dass das Wort „Panther“ übersetzt „Leopard“ heißt. Zu unterscheiden ist dabei die normal gefleckte Variante als auch die Variante mit der schwarzen Farbgebung. Der zoologische Laie verbindet mit dem Begriff „Panther“ oft eine eigenständige Raubtierrasse. Tatsächlich ist dies unzutreffend. Der schwarze Panther ist keine eigene Art und auch keine eigene Unterart, sondern ein schwarzer Leopard (www.big-cats.de/panther.htm). Und übrigens: In NRW hat man den schwarzen Panther auch schon gesehen und fotografiert. Es ist jedoch nie gelungen, ihn einzufangen. Nach meinem Kenntnisstand hat sich dieser Panther zum Glück nie zu einem Problem-Panther entwickelt.

Anders jedoch im Onlinehandel, insbesondere beim Verkauf von Schmuck. So werden Tiermotive gerne im Schmuckdesign eingesetzt. Dabei entstehen gelegentlich Kreationen, die urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Schutz erlangen und/oder markenrechtlichen Schutz genießen. Sehr beliebt und bekannt ist in diesem Zusammenhang Schmuckdesign mit Panthermotiven. So entstand in den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts die Schmucklinie „hängender Panther“, entwickelt im Hause Cartier.

Nachahmung “hängender Panther”

Der wilde kraftvollen Panther aus der Natur wurde zur Vorlage und es entstand eine schlaff herunterhängende kadaverartige Kreatur als Anhänger für eine Kette. Aber auch andere Kreationen sind im Hause Cartier nach dem Vorbild des Panthers entstanden, zum Beispiel als Leitmotiv einer bestimmten Serie ein lebensnah nachgebildeter Panther mit einem kleinen grünen Smaragdauge, der einzeln oder in einer Serie von eng hintereinanderlaufenden und/oder teilweise leicht ineinander verschlungen Tieren als Kette, Anhänger, Brosche oder Armreif teils in Gold oder in Silber, mit oder ohne Brillantbesatz, angeboten wird (zum Beispiel die Schmuckstücke der Linie Pharaon aus dem Hause Cartier, insbesondere Fingerringe, welche zwischen einer oberen und unteren Borte auf glattem Hintergrund reliefartig hervortretende, prozessionsartig umlaufende Panther zeigen)Derartige Naturnachbildungen wie hier der Panther sind einem urheberrechtlichen Kunstwerkschutz grundsätzlich zugänglich. Voraussetzung ist, dass die Nachbildung eine gewisse eigenschöpferische Originalität erlangt (vgl. hierzu das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 22.03.2005, Az. 11 U 49/03). 

Nachahmung Ring der Linie Pharaon

Daneben kommt ein wettbewerbsrechtlicher Schutz in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Schmuckkreation eine wettbewerbsrechtliche Eigenart aufweist. Das ist dann der Fall, wenn das Schmuckstück derartig originell gestaltet ist, dass die Eignung zur Erzeugung betrieblicher Herkunftsvorstellungen gegeben ist und die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht (vgl. hierzu Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 24.04.2007, Az. 11 U 45/06).Wer hier als gewerblicher Händler Nachahmungen verkauft, kann vom Rechteinhaber auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft in Anspruch genommen werden. Ein derartiger Verkauf kann ohne weiteres zu der Fehlvorstellung führen, die Schmuckstücke stammen aus dem Hause Cartiers oder von einem berechtigten Lizenznehmer. Verdächtig machen sich Verkäufer zum Beispiel mit folgenden Formulierungen: „Anhänger nach Cartier“ oder „Cartier-Katze“ oder „nach Cartier-Art“ oder „Cartier ähnlich“.

Hinweis:

  • Wer keine Originalprodukte verkauft, darf nicht den Eindruck erwecken, es handele sich um Originalprodukte. Andernfalls droht die Gefahr einer Abmahnung.
  • Aber auch der Verkauf einer Nachahmung ohne irreführende Artikelbeschreibung kann zu einer Abmahnung führen.
  • Wer an Originalprodukten Veränderungen vernimmt, setzt sich ebenfalls der Gefahr einer Abmahnung aus.

Nach Erhalt einer Abmahnung sollten Sie keine vorschnellen Erklärungen abgeben. Im Zweifel sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wichtig ist dabei, einen Anwalt aufzusuchen, der in diesem Rechtsgebiet schwerpunktmäßig tätig ist und auch Kenntnisse über das einschlägige Schmuckdesign verfügt.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des gewerblichen REchtsschutz kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit! Rufen Sie mich an (02154/605904). Ich freue mich auf Ihren Anruf!

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Es liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Cartier International AG, Hinterbergstraße 22, CH-6312 Steinhausen, Schweiz, vor. Die Firma Cartier International AG wird vertreten durch die Rechtsanwälte FPS aus Frankfurt. Gemäß Abmahnschreiben gehört die Firma Cartier International AG zur Cartier-Gruppe innerhalb des Richemont-Konzerns, einem Konzern, der international und auch in Deutschland unter zahlreichen Marken Luxusgüter, wie unter anderem Uhren und Schmuck vertreibt.

Die Firma Cartier International AG hatte festgestellt, dass der Abgemahnte auf einer elektronischen Handelsplattform in einem Internetshop eine Uhr unter der Überschrift

„Cartier Santos Gold „Mondphase“ [….]”

zum Verkauf angeboten und die angebotene Uhr in der Angebotsbeschreibung wiederholt mit dem Schriftzug „Cartier“ gekennzeichnet hatte.

In der Abmahnung wird ausgeführt: „Die Lünette der von Ihnen angebotenen Uhr ist mit Brillanten besetzt, die nicht von Cartier stammen, sondern nachträglich appliziert wurden […..] Die nachträgliche Ausstattung einer hochwertigen Markenuhr mit Diamanten- bzw. Brillantbesatz stellt einen gravierenden Eingriff in die Eigenart der Ware dar [….]“

In dem Abmahnschreiben wurde aufgefordert, das Internetangebot unverzüglich zu beenden und eine als Anlage im Entwurf beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung datiert und unterzeichnet zurückzusenden.

Neben der Unterlassung (Vertragsstrafe 5.100,00 EUR) sollte sich der Abgemahnte durch Unterzeichnen der Erklärung verpflichten und anerkennen, Ermittlungskosten zu erstatten, Schadensersatz und die Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung anzuerkennen, Auskunft zu erteilen, Rechnung zu legen und die Uhr zwecks Entfernung des Diamantbesatzes herauszugeben.

Weiter forderten die Anwälte auf, Rechtsanwaltkosten in Höhe von 1.781,70 EUR netto zu erstatten (Gegenstandwert 100.000,00 EUR).

Rechtliche Hinweise

Gemäß § 24 I MarkenG darf der Inhaber einer Marke nicht die Benutzung für Waren verbieten, die er oder mit seiner Zustimmung ein anderer unter dieser Marke im Inland, in der EU oder im EWR in den Verkehr gebracht hat (sogenannte markenrechtliche Erschöpfung). Dies gilt jedoch gemäß § 24 II MarkenG dann nicht mehr, wenn sich der Inhaber der Marke der Benutzung aus berechtigten Interessen widersetzt. Ein solcher berechtigter Grund liegt bei Markensachen dann zum Beispiel von, wenn die Ware in ihrer Eigenart verändert oder verschlechtert wurde.

So stellt es eine Waren- und Firmenrechtsverletzung dar, wenn ein Gewerbetreibender in das Originalzifferblatt einer Uhr der Marke Rolex Brillanten einsetzen lässt oder das Originalzifferblatt einer Uhr der Marke Rolex durch ein nicht aus der Produktion des Herstellers stammende Brillantzifferblatt ersetzt (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.02.1994, Az 2 U 155/93). Zulässige Eingriffe sind hingegen übliche Reparaturen.

Vorgehensweise – Modifizierung der Unterlassungserklärung

Markenrechtliche Abmahnung bergen ein besonders hohes Kostenrisiko. Neben dem eigentlichen Unterlassungsanspruch werden regelmäßig auch Auskunft und Rechnungslegung gefordert und durchgesetzt. Häufig werden die unzulässig angebotenen Waren im Wege des Testkaufs erworben oder aber vom Abgemahnten zwecks Vernichtung herausverlangt. Dabei geht es gerade bei Uhren der Marken Rolex und Cartier um hohe Warenwerte.

Die den Abmahnungen beigefügten Unterlassungserklärungen sollten nicht ohne vorherige Prüfung unterzeichnet werden. Häufig enthalten die vorgefertigten Erklärungen Bestandteile, die der Verletzer nicht zu unterzeichnet braucht.

Wenn Sie auch eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Fax (02154/605905) oder Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Oder rufen Sie mich an. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.

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