Abmahnung Rechtsanwälte FPS für Cartier International AG wegen Uhr der Marke Cartier Santos

Es liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Cartier International AG, Hinterbergstraße 22, CH-6312 Steinhausen, Schweiz, vor. Die Firma Cartier International AG wird vertreten durch die Rechtsanwälte FPS aus Frankfurt. Gemäß Abmahnschreiben gehört die Firma Cartier International AG zur Cartier-Gruppe innerhalb des Richemont-Konzerns, einem Konzern, der international und auch in Deutschland unter zahlreichen Marken Luxusgüter, wie unter anderem Uhren und Schmuck vertreibt.

Die Firma Cartier International AG hatte festgestellt, dass der Abgemahnte auf einer elektronischen Handelsplattform in einem Internetshop eine Uhr unter der Überschrift

„Cartier Santos Gold „Mondphase“ [….]”

zum Verkauf angeboten und die angebotene Uhr in der Angebotsbeschreibung wiederholt mit dem Schriftzug „Cartier“ gekennzeichnet hatte.

In der Abmahnung wird ausgeführt: „Die Lünette der von Ihnen angebotenen Uhr ist mit Brillanten besetzt, die nicht von Cartier stammen, sondern nachträglich appliziert wurden […..] Die nachträgliche Ausstattung einer hochwertigen Markenuhr mit Diamanten- bzw. Brillantbesatz stellt einen gravierenden Eingriff in die Eigenart der Ware dar [….]“

In dem Abmahnschreiben wurde aufgefordert, das Internetangebot unverzüglich zu beenden und eine als Anlage im Entwurf beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung datiert und unterzeichnet zurückzusenden.

Neben der Unterlassung (Vertragsstrafe 5.100,00 EUR) sollte sich der Abgemahnte durch Unterzeichnen der Erklärung verpflichten und anerkennen, Ermittlungskosten zu erstatten, Schadensersatz und die Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung anzuerkennen, Auskunft zu erteilen, Rechnung zu legen und die Uhr zwecks Entfernung des Diamantbesatzes herauszugeben.

Weiter forderten die Anwälte auf, Rechtsanwaltkosten in Höhe von 1.781,70 EUR netto zu erstatten (Gegenstandwert 100.000,00 EUR).

Rechtliche Hinweise

Gemäß § 24 I MarkenG darf der Inhaber einer Marke nicht die Benutzung für Waren verbieten, die er oder mit seiner Zustimmung ein anderer unter dieser Marke im Inland, in der EU oder im EWR in den Verkehr gebracht hat (sogenannte markenrechtliche Erschöpfung). Dies gilt jedoch gemäß § 24 II MarkenG dann nicht mehr, wenn sich der Inhaber der Marke der Benutzung aus berechtigten Interessen widersetzt. Ein solcher berechtigter Grund liegt bei Markensachen dann zum Beispiel von, wenn die Ware in ihrer Eigenart verändert oder verschlechtert wurde.

So stellt es eine Waren- und Firmenrechtsverletzung dar, wenn ein Gewerbetreibender in das Originalzifferblatt einer Uhr der Marke Rolex Brillanten einsetzen lässt oder das Originalzifferblatt einer Uhr der Marke Rolex durch ein nicht aus der Produktion des Herstellers stammende Brillantzifferblatt ersetzt (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.02.1994, Az 2 U 155/93). Zulässige Eingriffe sind hingegen übliche Reparaturen.

Vorgehensweise – Modifizierung der Unterlassungserklärung

Markenrechtliche Abmahnung bergen ein besonders hohes Kostenrisiko. Neben dem eigentlichen Unterlassungsanspruch werden regelmäßig auch Auskunft und Rechnungslegung gefordert und durchgesetzt. Häufig werden die unzulässig angebotenen Waren im Wege des Testkaufs erworben oder aber vom Abgemahnten zwecks Vernichtung herausverlangt. Dabei geht es gerade bei Uhren der Marken Rolex und Cartier um hohe Warenwerte.

Die den Abmahnungen beigefügten Unterlassungserklärungen sollten nicht ohne vorherige Prüfung unterzeichnet werden. Häufig enthalten die vorgefertigten Erklärungen Bestandteile, die der Verletzer nicht zu unterzeichnet braucht.

Wenn Sie auch eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Fax (02154/605905) oder Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Oder rufen Sie mich an. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.

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Ein Kommentar:

Wir haben eine Abmahnung von Cartier bekommen