Internetsystemvertrag Archive - Anwaltskanzlei Schuster Tue, 07 Nov 2017 12:22:48 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.9.4 https://www.kanzlei-schuster.de/wp-content/uploads/2019/06/cropped-favicon_schuster-32x32.png Internetsystemvertrag Archive - Anwaltskanzlei Schuster 32 32 Haftung des Webseitenerstellers für die Verwendung von Fotos ohne Zustimmung https://www.kanzlei-schuster.de/2016/11/haftung-des-webseitenerstellers-fuer-die-verwendung-von-fotos-ohne-zustimmung/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/11/haftung-des-webseitenerstellers-fuer-die-verwendung-von-fotos-ohne-zustimmung/#respond Sun, 13 Nov 2016 14:07:37 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8007 Ein Webseitenersteller hatte mit seinem Auftraggeber u.a. die Erbringung folgender Pflicht vereinbart: die „Nutzungsgebühr der von mir gelieferten Fotoabbildungen”. Dies war so auszulegen, dass der Webseitenersteller die Nutzungsgebühr der von ihr auf der Homepage eingestellten Fotos gezahlt hat bzw. solche Fotos verwendet hat, für die keine Nutzungsgebühr anfällt. Allerdings erhielt der Webseiteninhaber in der Folgezeit […]

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Ein Webseitenersteller hatte mit seinem Auftraggeber u.a. die Erbringung folgender Pflicht vereinbart: die „Nutzungsgebühr der von mir gelieferten Fotoabbildungen”. Dies war so auszulegen, dass der Webseitenersteller die Nutzungsgebühr der von ihr auf der Homepage eingestellten Fotos gezahlt hat bzw. solche Fotos verwendet hat, für die keine Nutzungsgebühr anfällt. Allerdings erhielt der Webseiteninhaber in der Folgezeit eine Abmahnung wegen unzulässiger Verwendung eines Fotos und zahlte hierfür an den Abmahner 700,00 EUR Schadensersatz und 546,50 EUR Abmahnkosten. Diese Beträge verlangte der Webseiteninhaber von dem Webseitenersteller als Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.

Das LG Bochum sprach dem Webseiteninhaber mit Urteil vom 16.08.2016, 9 S 17/16, 100,00 EUR Schadensersatz und die bezahlten Anwaltskosten zu. Die Beklagte hätte, um einen Schadensersatzanspruch auszuschließen, vortragen müssen, dass sie das Werk mit dem Recht zur Vervielfältigung auch zu gewerblichen Zwecken erworben hat. Sie hätte ihre Fotos aus dem „Fundus” vor Verwendung darauf überprüfen müssen, ob die Nutzung gebührenpflichtig ist oder die Fotos nur unter Nennung der entsprechenden Quelle oder des entsprechenden Urhebers hätten im Internet verwendet werden dürfen. Darüber hinaus ergibt aus dem Vertrag zwischen den Parteien eine Nebenpflicht der Beklagten, die Klägerin auch darüber aufzuklären, ob die Nutzung der auf die Homepage eingestellten Bilder entgeltfrei ist oder nicht. Diese Pflicht dürfte nicht nur der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung entspringen, sondern auch der allgemeinen Informationspflicht. Die Beklagte hat diese Pflichten verletzt, indem sie das Foto auf die Homepage der Klägerin ohne Nennung des Urhebers eingestellt hat und sie zudem nicht über die an dem Foto bestehenden Urheberrechte belehrt hat. Die vorprozessual an den Urheber des Fotos gezahlten 700,00 Euro, stellen jedoch in dieser Höhe nicht den zu ersetzenden Schaden dar. Denn die Klägerin war hierzu nicht verpflichtet, vielmehr hat sie das Geld an den Urheber des Fotos gezahlt in der Hoffnung, dass dieser sie nicht weiter auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Ob er einen Anspruch in Höhe von 700,00 EUR hatte, war zu dem Zeitpunkt der Zahlung unklar. Daher wurden als Schaden nur 100,00 EUR zugesprochen. Die Anwendung der MFM-Tabelle wurde abgelehnt, da der Urheber im Verletzungszeitraum unter anderem dieses Foto nicht – schon gar nicht in nennenswertem Umfang – zu den MFM-Sätzen tatsächlich lizensieren konnte und lizensiert hat, sondern auf das dortige Geschäftsmodell mit unentgeltlicher Lizensierung unter Urheberbenennung ausweichen musste, z. B. um sich zunächst einen gewissen Ruf zu erwerben.

 

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Eilrechtsschutz gegen Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses doch zulässig! https://www.kanzlei-schuster.de/2013/10/eilrechtsschutz-gegen-sperrung-des-telefon-und-internetanschlusses-doch-zulaessig/ https://www.kanzlei-schuster.de/2013/10/eilrechtsschutz-gegen-sperrung-des-telefon-und-internetanschlusses-doch-zulaessig/#respond Fri, 25 Oct 2013 08:19:22 +0000 http://vorschau.publitec.de/kanzlei-schuster.de?p=5835 UpDate (3): In oben beschriebener Angelegenheit (Einstweiliges Verfügungsverfahren beim Amtsgericht Bühl wegen Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses) hat nun das Landgericht Baden Baden, anders als das Amtsgericht Bühl (siehe oben), mit Beschluss vom 03.12.2012, 2 T 65/12, die einstweilige Verfügung gegen die Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses bestätigt. Zum einen habe der Telefondiensteanbieter nicht die […]

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UpDate (3): In oben beschriebener Angelegenheit (Einstweiliges Verfügungsverfahren beim Amtsgericht Bühl wegen Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses) hat nun das Landgericht Baden Baden, anders als das Amtsgericht Bühl (siehe oben), mit Beschluss vom 03.12.2012, 2 T 65/12, die einstweilige Verfügung gegen die Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses bestätigt. Zum einen habe der Telefondiensteanbieter nicht die Voraussetzungen des § 45k II 1 TKG beachtet. Danach darf eine Sperre nur durchgeführt werden, wenn der Anschlussteilnehmer mit mind. 75,00 EUR in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mind. zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Auch die Eilbedürftigkeit hat das Gericht bejaht. Insofern wurde im Prozess vorgetragen, dass auf Grund der Lage des Hausanwesens dort keine Internetabdeckung gegeben ist und keine weitgehend störungsfreien Handytelefonate uneingeschränkt möglich seien. Dies reichte dem Landgericht Baden Baden.

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Keine einstweilige Verfügung wegen Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses https://www.kanzlei-schuster.de/2013/09/keine-einstweilige-verfuegung-wegen-sperrung-des-telefon-und-internetanschlusses/ https://www.kanzlei-schuster.de/2013/09/keine-einstweilige-verfuegung-wegen-sperrung-des-telefon-und-internetanschlusses/#respond Thu, 05 Sep 2013 09:20:39 +0000 http://vorschau.publitec.de/kanzlei-schuster.de?p=5693 UpDate (2): Anders als im oben beschriebenen Fall hat das Amtsgericht Bühl mit Beschluss vom 13.11.2012, 7 C 275/12, den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses abgelehnt. Im konkreten Fall war eine besondere Eile, zum Beispiel eine Notsituation oder Existenzgefährdung, nicht ersichtlich. Im Verfahren hatte die Antragstellerin angegeben, als Lehrerin auf […]

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UpDate (2): Anders als im oben beschriebenen Fall hat das Amtsgericht Bühl mit Beschluss vom 13.11.2012, 7 C 275/12, den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses abgelehnt. Im konkreten Fall war eine besondere Eile, zum Beispiel eine Notsituation oder Existenzgefährdung, nicht ersichtlich. Im Verfahren hatte die Antragstellerin angegeben, als Lehrerin auf die Internetnutzung angewiesen zu sein – so auch Ihr Mann –  und dass im Notfall kein Arzt gerufen werden könnte. Dies reichte dem Gericht jedoch nicht aus. Denn insofern könne entweder Stick oder ein Handy genutzt werden. Die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten können sodann in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden.

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Ärger mit der Telekommunikation – Kein Telefon, kein Fax! Was tun? https://www.kanzlei-schuster.de/2013/08/aerger-mit-der-telekommunikation-kein-telefon-kein-fax-was-tun/ https://www.kanzlei-schuster.de/2013/08/aerger-mit-der-telekommunikation-kein-telefon-kein-fax-was-tun/#respond Wed, 07 Aug 2013 11:06:26 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8733 (1) Aus verschiedenen Gründen kann es sich zutragen, dass ein Telekommunikationskunde von heute auf morgen kein Telefon und Fax mehr hat. Wer auf beides angewiesen ist, hat große Not. Denn in der Praxis haben die Betroffenen fast keine Möglichkeit, die gestörte Telekommunikationsverbindung in kürzester Zeit wieder zu erhalten. Ein Gerichtsverfahren dauert länger, als die Telekommunikationsanbieter freiwillig […]

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(1) Aus verschiedenen Gründen kann es sich zutragen, dass ein Telekommunikationskunde von heute auf morgen kein Telefon und Fax mehr hat. Wer auf beides angewiesen ist, hat große Not. Denn in der Praxis haben die Betroffenen fast keine Möglichkeit, die gestörte Telekommunikationsverbindung in kürzester Zeit wieder zu erhalten. Ein Gerichtsverfahren dauert länger, als die Telekommunikationsanbieter freiwillig und von sich aus die Telekommunikationsverbindung wieder herstellen würde. Ein Druckmittel gibt es bei Privatpersonen kaum. Anders jedoch bei Unternehmern, insbesondere bei solchen, die aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit trotz anderweitiger Verbindungen zur Außenwelt (Internet, Email) auf Telefon und Fax (immer noch) angewiesen sind. Das können insbesondere Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Stadtwerke, Notfalldienste aber auch ganz bestimmte Handwerksbetriebe sein. Hier besteht die Möglichkeit, gegen das Telekommunikationsunternehmen eine einstweilige Verfügung zu beantragen, sowie Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn zu verlangen. Eine einstweilige Verfügung wird jedoch nur unter ganz engen Voraussetzungen, dann aber innerhalb weniger Stunden erlassen. Wird die einstweilige Verfügung erlassen, muß nach Zustellung der einstweiligen Verfügung die Telefon- und Faxverbindung sofort wieder hergestellt werden, andernfalls droht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes (vgl. hierzu AG Krefeld, Beschluss vom 18.11.2011, 7 C 593/11).

 

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Verträge der Euroweb Internet GmbH aus Düsseldorf: Erst lesen, dann unterschreiben! https://www.kanzlei-schuster.de/2013/01/vertraege-der-euroweb-internet-gmbh-aus-duesseldorf-erst-lesen-dann-unterschreiben-2/ https://www.kanzlei-schuster.de/2013/01/vertraege-der-euroweb-internet-gmbh-aus-duesseldorf-erst-lesen-dann-unterschreiben-2/#respond Wed, 30 Jan 2013 09:28:30 +0000 http://vorschau.publitec.de/kanzlei-schuster.de?p=4623 Die Euroweb Internet GmbH aus Düsseldorf streitet regelmäßig mit Gewerbetreibenden oder Freiberuflern über abgeschlossene Internetsystemverträge. Betroffene rügen die langjährigen Laufzeiten der Verträge und die aus ihrer Sicht überhöhte Gebühren. Aus eigener Erfahrung ist hier bekannt, dass Gewerbetreibende von der Euroweb Internet GmbH mitunter als Referenzkunden geworben werden und im Zuge dessen zusätzliche gebührenpflichtige Leistungen untergejubelt […]

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Die Euroweb Internet GmbH aus Düsseldorf streitet regelmäßig mit Gewerbetreibenden oder Freiberuflern über abgeschlossene Internetsystemverträge. Betroffene rügen die langjährigen Laufzeiten der Verträge und die aus ihrer Sicht überhöhte Gebühren. Aus eigener Erfahrung ist hier bekannt, dass Gewerbetreibende von der Euroweb Internet GmbH mitunter als Referenzkunden geworben werden und im Zuge dessen zusätzliche gebührenpflichtige Leistungen untergejubelt bekommen. Derartige Verträge werden dann unterschrieben in der Annahme, die zusätzlichen Leistungen werden im Zuge des Referenzverhältnisses kostenlos zur Verfügung gestellt. Genau diese Fälle landen regelmäßig vor den Gerichten in Düsseldorf. Ich biete Terminsvertretungen beim Amtsgericht oder Landgericht in Düsseldorf an in Verfahren gegen die Euroweb Internet GmbH – gerne auch kurzfristig. Ihr Vorteil: Ich kenne das Geschäftsmodell der Euroweb Internet GmbH und habe bereits Betroffene beraten. Sie müssen nicht nach Düsseldorf anreisen und müssen mich als Terminsvertreter nicht aufwendig einarbeiten. Sprechen Sie mich an. Ich freue mich, für Sie als Terminsvertreter tätig zu sein.

 

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Vorsicht beim Abschluss von Webdesignverträgen! Erst Vertrag lesen, dann unterschreiben! https://www.kanzlei-schuster.de/2012/10/vorsicht-beim-abschluss-von-webdesignvertraegen-erst-vertrag-lesen-dann-unterschreiben/ https://www.kanzlei-schuster.de/2012/10/vorsicht-beim-abschluss-von-webdesignvertraegen-erst-vertrag-lesen-dann-unterschreiben/#respond Tue, 02 Oct 2012 09:25:45 +0000 http://vorschau.publitec.de/kanzlei-schuster.de?p=3916 Webdesignverträge (auch Internetsystemverträge genannt) können für Unternehmer schnell zur Kostenfalle werden. Meist fängt alles an mit einem freundlichen Anruf eines Außendienstmitarbeiters einer Webdesignagentur. Unter Anpreisung einer kostenlosen Homepageerstellung und einer Kooperation als Referenzkunde vereinbart der Außendienstmitarbeiter einen Termin mit dem Unternehmer. In den Geschäftsräumen des Unternehmers wird diesem schließlich neben der versprochenen kostenlosen Homepageerstellung auch […]

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Webdesignverträge (auch Internetsystemverträge genannt) können für Unternehmer schnell zur Kostenfalle werden. Meist fängt alles an mit einem freundlichen Anruf eines Außendienstmitarbeiters einer Webdesignagentur. Unter Anpreisung einer kostenlosen Homepageerstellung und einer Kooperation als Referenzkunde vereinbart der Außendienstmitarbeiter einen Termin mit dem Unternehmer. In den Geschäftsräumen des Unternehmers wird diesem schließlich neben der versprochenen kostenlosen Homepageerstellung auch noch die Anmeldung, Pflege und dieses und jenes angeboten. Das Ganze wird vertraglich fixiert, der Vertrag unterschrieben und schon hat die Kostenfalle für den Unternehmer zugeschnappt.

So oder so ähnlich erging es einem Unternehmer, der bundesweit Leuchtdioden und Lampen vertreibt. Auch er machte aufgrund einer telefonischen Anfrage einen Termin mit einem Außendienstmitarbeiter einer Webagentur. In den Geschäftsräumen des Unternehmers unterzeichnete dieser einen Internetsystemvertrag und zwar mit einer Laufzeit vom 48 Monaten, einem jährlich im Voraus zu zahlenden monatlichen Entgelt von 267,75 EUR brutto nebst einer einmaligen Vertragsabschlussgebühr von 199,00 EUR netto. Der Unternehmer behauptete, seitens des Außendienstmitarbeiters sei im Zuge der Vertragsverhandlungen deutlich hervorgehoben worden, dass die Kosten monatlich anfielen und nicht im Voraus in einer Summe zu bezahlen seien. Vor dem Landgericht Düsseldorf beantragte der Unternehmer daher die Feststellung, dass kein Internetsystemvertrag zustande gekommen sei, und zwar wegen Anfechtung und hilfsweise wegen Kündigung. Das Landgericht Düsseldorf wies diese Klage mit Urteil vom 15.02.2012, 9 O 324/10, ab und „verdonnerte“ den Unternehmer auf Antrag der Webagentur zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.645,25 EUR (48 mal 225,00 EUR netto + 199,00 EUR minus 353,75 EUR ersparte Aufwendungen des Webdesigners). Das Landgericht Düsseldorf sah weder die Voraussetzungen einer Anfechtung für gegeben noch stufte es eine Vertragsdauer von 48 Monaten als unwirksam ein. Auch eine Vorauszahlungspflicht sei nicht unüblich. Der Unternehmer hätte den Vertrag vor dessen Unterzeichnung sorgfältig durchlesen müssen, so das Gericht.

PraxisTipp:

Außendienstmitarbeiter von Webagenturen sind häufig speziell geschult und in der Lage, in Druckerkolonnen ähnlicher Manier auf Unternehmer auf eine Art und Weise einzuwirken, dass diese Verträge unterschreiben, die sie unter normalen Umständen nicht unterschrieben hätten. Sehr häufig wird geködert mit Hinweisen wie: „Sie müssen sich sofort entscheiden, sonst wird das Angebot teurer“. Ein Unternehmer sollte sich in einer solchen Situation nie unter Druck setzen lassen und darauf bestehen, das Angebot eine Nacht zu überschlafen. Jeder seriöse Webdienstleister hat dafür Verständnis. Wird jedoch auf Unterzeichnen des Vertrages gedrängt, sollte man von dem Geschäft Abstand nehmen und den Außendienstmitarbeiter freundlich aber mit Nachdruck vor die Tür setzen.

Wenn Ihnen ein Webdesignvertrag aufgedrängt wurde, dann lassen Sie prüfen, ob und wie Sie sich von diesem Vertrag lösen können. Ich kann Ihnen gerne behilflich sein.

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Unerbetener Werbeanruf: Kostenloses Webdesign! Abzockfalle für Unternehmer? https://www.kanzlei-schuster.de/2011/05/unerbetener-werbeanruf-kostenloses-webdesign-abzockfalle-fuer-unternehmer-was-tun/ https://www.kanzlei-schuster.de/2011/05/unerbetener-werbeanruf-kostenloses-webdesign-abzockfalle-fuer-unternehmer-was-tun/#comments Fri, 13 May 2011 15:43:31 +0000 http://vorschau.publitec.de/kanzlei-schuster.de?p=640 Es trägt sich immer noch zu, dass gerade Unternehmensgründer ohne Internetauftritt unverlangte Werbeanrufe von Webdienstleistern erhalten. Aber auch Unternehmer mit vorhandener Internetpräsenz gehören zur Zielgruppe dieses Systems. Sinngemäß wird erklärt, man sei bereit, mit dem Unternehmer zusammen zu arbeiten und ihm kostenlos eine Homepage zu erstellen. In diesem Moment erscheint der Anruf gerade zur rechten […]

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Es trägt sich immer noch zu, dass gerade Unternehmensgründer ohne Internetauftritt unverlangte Werbeanrufe von Webdienstleistern erhalten. Aber auch Unternehmer mit vorhandener Internetpräsenz gehören zur Zielgruppe dieses Systems.

Sinngemäß wird erklärt, man sei bereit, mit dem Unternehmer zusammen zu arbeiten und ihm kostenlos eine Homepage zu erstellen. In diesem Moment erscheint der Anruf gerade zur rechten Zeit zu kommen: eine Homepage und das ganze kostenlos! Man müsse nur als Referenzkunde zur Verfügung stehen. Das sei schon alles. „Besser könnte es nicht laufen“ denkt sich der Unternehmer. Allerdings, so rudert der Telefonverkäufer zurück, man müsse sich erst ein Bild vom Unternehmen machen um zu entscheiden, ob eine Zusammenarbeit in Betracht kommt! Hierzu sei ein persönliches Gespräch erforderlich. Da kommt Panik beim Unternehmer auf, befindet er sich doch gerade im Aufbau und hat er doch (noch) kein repräsentatives Büro. „Kein Problem“, sagt der freundliche Telefonverkäufer, „das ist reine Formsache; wir haben uns schon mit Ihrem Unternehmen befasst; sonst hätten wir Sie doch gar nicht angerufen“. Das Aufatmen des Existenzgründers ist hörbar, vor allem für den geschulten Telefonverkäufer. Es kommt zu Termin. Es wird geredet über den Internetauftritt und was alles gemacht werden soll. Man müsse sich nur gleich entscheiden. Der nächste Interessent wartet bereits. Man müsse nur den Vertrag unterschreiben usw. Der Unternehmer unterschreibt. Fühlt er sich doch geschmeichelt und na ja, man will ja jetzt auch keine Schwäche zeigen. Und schon schnappt die Falle zu.

Worum geht es? Sicherlich wird die Website kostenlos erstellt (vermutlich über eines von mehreren bereits vorgefertigten Templates). Dabei dürfte es sich um ein Webdesign handeln, dass heutzutage jeder Internetuser selbst erstellen kann. Nicht im Preis inbegriffen sind sicherlich folgende Komponenten: Übernahme und Verwaltung bestehender Domains oder Neuregistrierung, das Hosting auf dem Server des Dienstleisters, das zwingend notwendige Online-Marketing (SEO: Search Engine Optimization; SEA: Search Engine Advertizing) und nicht zuletzt all die Maßnahmen, die ein professionelles Webdesign überhaupt erst ausmacht. Ganz zum Schluss geht es natürlich auch darum, wer die Urheberrechts- bzw. Verwertungsrechte an der neu erstellten Homepage, insbesondere am Aufbau der Seite, erhält. Eine fehlende Absprache diesbezüglich kann dazu führen, das im Fall der Vertragsbeendigung die gesamte Seite neu erstellt werden muß.

Fazit:

  • Vorsicht vor vermeintlich kostenlosen Angeboten. Der Unternehmer sollte sich die Gesamtkosten ausrechnen lassen und in Ruhe Angebote anderer Webdienstleister einholen.
  • Es sollte sich der Unternehmer keinesfalls unter Druck setzen lassen mit Aussagen wie: „Sie müssen sich aber gleich entscheiden, sonst ist das Angebot hinfällig“. Bei einer solchen Aussage müssen zwingend sämtliche Alarmglocken läuten.
  • Unterschreiben Sie nie vorschnell. Ein Vertrag zwischen Unternehmer kann grundsätzlich nicht widerrufen werden.
  • Sollten Sie dennoch einen solchen Vertrag unterschrieben haben und daran nicht festhalten wollen, sollten Sie fachlichen Rat in Anspruch nehmen.

Sie können auch gerne Ihre Erfahrungen zu diesem Thema hier im Blog als Kommentar hinterlassen und so mit anderen Betroffenen in Verbindung treten.

Für Fragen zu diesem Thema stehe ich Ihnen auch gerne zur Verfügung.

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