Haftung des Webseitenerstellers für die Verwendung von Fotos ohne Zustimmung

Ein Webseitenersteller hatte mit seinem Auftraggeber u.a. die Erbringung folgender Pflicht vereinbart: die „Nutzungsgebühr der von mir gelieferten Fotoabbildungen”. Dies war so auszulegen, dass der Webseitenersteller die Nutzungsgebühr der von ihr auf der Homepage eingestellten Fotos gezahlt hat bzw. solche Fotos verwendet hat, für die keine Nutzungsgebühr anfällt. Allerdings erhielt der Webseiteninhaber in der Folgezeit eine Abmahnung wegen unzulässiger Verwendung eines Fotos und zahlte hierfür an den Abmahner 700,00 EUR Schadensersatz und 546,50 EUR Abmahnkosten. Diese Beträge verlangte der Webseiteninhaber von dem Webseitenersteller als Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.

Das LG Bochum sprach dem Webseiteninhaber mit Urteil vom 16.08.2016, 9 S 17/16, 100,00 EUR Schadensersatz und die bezahlten Anwaltskosten zu. Die Beklagte hätte, um einen Schadensersatzanspruch auszuschließen, vortragen müssen, dass sie das Werk mit dem Recht zur Vervielfältigung auch zu gewerblichen Zwecken erworben hat. Sie hätte ihre Fotos aus dem „Fundus” vor Verwendung darauf überprüfen müssen, ob die Nutzung gebührenpflichtig ist oder die Fotos nur unter Nennung der entsprechenden Quelle oder des entsprechenden Urhebers hätten im Internet verwendet werden dürfen. Darüber hinaus ergibt aus dem Vertrag zwischen den Parteien eine Nebenpflicht der Beklagten, die Klägerin auch darüber aufzuklären, ob die Nutzung der auf die Homepage eingestellten Bilder entgeltfrei ist oder nicht. Diese Pflicht dürfte nicht nur der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung entspringen, sondern auch der allgemeinen Informationspflicht. Die Beklagte hat diese Pflichten verletzt, indem sie das Foto auf die Homepage der Klägerin ohne Nennung des Urhebers eingestellt hat und sie zudem nicht über die an dem Foto bestehenden Urheberrechte belehrt hat. Die vorprozessual an den Urheber des Fotos gezahlten 700,00 Euro, stellen jedoch in dieser Höhe nicht den zu ersetzenden Schaden dar. Denn die Klägerin war hierzu nicht verpflichtet, vielmehr hat sie das Geld an den Urheber des Fotos gezahlt in der Hoffnung, dass dieser sie nicht weiter auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Ob er einen Anspruch in Höhe von 700,00 EUR hatte, war zu dem Zeitpunkt der Zahlung unklar. Daher wurden als Schaden nur 100,00 EUR zugesprochen. Die Anwendung der MFM-Tabelle wurde abgelehnt, da der Urheber im Verletzungszeitraum unter anderem dieses Foto nicht – schon gar nicht in nennenswertem Umfang – zu den MFM-Sätzen tatsächlich lizensieren konnte und lizensiert hat, sondern auf das dortige Geschäftsmodell mit unentgeltlicher Lizensierung unter Urheberbenennung ausweichen musste, z. B. um sich zunächst einen gewissen Ruf zu erwerben.

 

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