Kostenpflicht Archive - Anwaltskanzlei Schuster Mon, 26 Nov 2018 12:16:43 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.4.4 https://www.kanzlei-schuster.de/wp-content/uploads/2019/06/cropped-favicon_schuster-32x32.png Kostenpflicht Archive - Anwaltskanzlei Schuster 32 32 Rechnung/Mahnung von Web Solution GmbH wegen kostenpflichtiger Mitgliedschaft erhalten? https://www.kanzlei-schuster.de/2016/11/rechnungmahnung-von-web-solution-gmbh-wegen-kostenpflichtiger-mitgliedschaft-erhalten/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/11/rechnungmahnung-von-web-solution-gmbh-wegen-kostenpflichtiger-mitgliedschaft-erhalten/#respond Thu, 17 Nov 2016 13:54:59 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8027 Aktuell verschickt die Firma Web Solution GmbH mit Sitz in Frankfurt Rechnungen aufgrund einer angeblich kostenpflichtigen Anmeldung auf der Internetseite routenplaner-maps.com. Um die Route abrufen zu können, muss sich der Nutzer auf der zweiten Seite der Internetpräsenz mit der E-Mail-Adresse anmelden. Auf der Startseite steht rechts versteckt unter „Hinweis“: „Die 24 Monate Mitgliedschaft kostet bei […]

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Aktuell verschickt die Firma Web Solution GmbH mit Sitz in Frankfurt Rechnungen aufgrund einer angeblich kostenpflichtigen Anmeldung auf der Internetseite routenplaner-maps.com. Um die Route abrufen zu können, muss sich der Nutzer auf der zweiten Seite der Internetpräsenz mit der E-Mail-Adresse anmelden. Auf der Startseite steht rechts versteckt unter „Hinweis“:

„Die 24 Monate Mitgliedschaft kostet bei Anmeldung 500,- Euro, die Abrechnung erfolgt im Voraus. Bitte beachten Sie, dass Sie bei Missbrauch unseres Services mit Straf- und Zivilrechtlichen Folgen rechnen müssen.“

Wichtiger Hinweis:

Bezahlen Sie die Rechnung oder Mahnung nicht ohne vorherige Prüfung der Sach- und Rechtslage. Nach hier vertretener Auffassung genügt die Gestaltung der Seite nicht den gesetzlichen Anforderungen, so das nach derzeitigem Stand (17.11.2016) die Web Solution GmbH keinerlei Zahlungsanspruch geltend machen kann. Die Drohungen mit strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen gehen daher ins Leere.

Lesen Sie hierzu auch diesen Beitrag!

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine Rechnung des Betreibers von Firma Web Solution GmbH in Höhe von 500,00 EUR erhalten haben, dann können Sie die Kanzlei gerne mit der Abwehr der Forderung beauftragen. Wir beraten und vertreten bundesweit. Rufen Sie mich unter der Nummer 02154/605904 an. Durch das Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten.

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Rechnung Mahnung von B2B Web Consulting wegen kostenpflichtiger Mitgliedschaft erhalten? https://www.kanzlei-schuster.de/2016/07/rechnung-mahnung-von-b2b-web-consulting-wegen-kostenpflichtiger-mitgliedschaft-erhalten/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/07/rechnung-mahnung-von-b2b-web-consulting-wegen-kostenpflichtiger-mitgliedschaft-erhalten/#respond Sun, 03 Jul 2016 10:22:08 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7776 Die B2B Web Consulting GmbH mit Sitz in Dortmund ist laut eigenen Angaben auf deren Internetseite eine kostenpflichtige Businessplattform und bietet ein umfangreiches Großhandelsverzeichnis für deutsche und weltweite Großhandelskontakte. Es ermöglicht die Suche nach zuverlässigen Großhändlern für den Wareneinkauf. Die Nutzung des Angebots ist laut Hinweis auf der Homepage ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, […]

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Abofalle B2B PortalDie B2B Web Consulting GmbH mit Sitz in Dortmund ist laut eigenen Angaben auf deren Internetseite eine kostenpflichtige Businessplattform und bietet ein umfangreiches Großhandelsverzeichnis für deutsche und weltweite Großhandelskontakte. Es ermöglicht die Suche nach zuverlässigen Großhändlern für den Wareneinkauf. Die Nutzung des Angebots ist laut Hinweis auf der Homepage ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne §14 BGB zulässig. Auf der Startseite („Home“) steht in der linken Spalte unter der Überschrift Hinweis:

„[….] Durch Drücken des Buttons „Jetzt anmelden“ entstehen Ihnen Kosten von 238,00 EUR zzgl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 19,90 EUR) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.“

Wer sich als Nutzer auf dem Businessportal registriert, erhält in der Folgezeit eine Rechnung für das erste Vertragsjahr in Höhe von 284,17 EUR brutto. Wer die Rechnung Zahlungserinnerung und Mahnung nicht bezahlt, erhält in der Folgezeit eine weitere Zahlungsaufforderung mit der Überschrift „Gerichtlicher Mahnbescheid – Ankündigung“. In dem Schreiben wird neben dem Jahresbeitrag auch Mahngebühren (Mahnstufe 3), insgesamt nun 302,67 EUR verlangt. Es wird zudem mitgeteilt, dass im Falle der Nichtzahlung sofort ein Mahnbescheid über das Inkassobüro bei Gericht beantragt wird.

Wichtiger Hinweis:

Häufig melden sich Internetnutzer auf B2B-Portalen an, ohne die Kostenpflicht zu erkennen. Erst nach Erhalt der Rechnung wird ihnen bewusst, dass sie offensichtlich durch Anmeldung auf der Seite nach Vorstellung des Betreibers eine kostenpflichtige und zudem mehrjährige Mitgliedschaft abgeschlossen haben. Wie sich im oben beschriebenen Fall zeigt, sind die Kosten nicht unerheblich. Es sollte daher, auch unter Androhung eines gerichtlichen Verfahrens, die Kosten nicht ohne vorherige Prüfung der Sach- und Rechtslage bezahlt werden. Im Einzelfall ist zu mprüfen, ob eine Kostenpflicht überhaupt entstanden ist.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine solche Rechnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Aufgrund der täglichen Bearbeitung solcher Abofallen kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem angemessenen Pauschalhonorar! Rufen Sie mich an (02154/605904). Ich freue mich auf Ihren Anruf!

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Keine Mitgliedsgebühr bei vermeintlichem B2B-Shop, wenn Hinweis auf Kostenpflicht fehlt https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/keine-mitgliedsgebuehr-bei-vermeintlichem-b2b-shop-wenn-hinweis-auf-kostenpflicht-fehlt/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/keine-mitgliedsgebuehr-bei-vermeintlichem-b2b-shop-wenn-hinweis-auf-kostenpflicht-fehlt/#respond Fri, 10 Jun 2016 11:27:00 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7748 B2B-Shops sind dadurch gekennzeichnet, dass lediglich Gewerbetreibende die auf den Seiten angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen dürfen. Der Vorteil für den Shopbetreiber ist, dass er dann nicht an verbraucherschützende Vorschriften gebunden ist, was viele Erleichterungen mit sich bringt. Insbesondere ist der Betreiber nicht verpflichtet, den Beststellbutton hinsichtlicht der Kostenpflicht gemäß § 312j Abs. 3 BGB […]

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Mitgliedschaft in B2B-ShopsB2B-Shops sind dadurch gekennzeichnet, dass lediglich Gewerbetreibende die auf den Seiten angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen dürfen. Der Vorteil für den Shopbetreiber ist, dass er dann nicht an verbraucherschützende Vorschriften gebunden ist, was viele Erleichterungen mit sich bringt. Insbesondere ist der Betreiber nicht verpflichtet, den Beststellbutton hinsichtlicht der Kostenpflicht gemäß § 312j Abs. 3 BGB eindeutig zu beschriften ist. Dies wiederum führt dazu, dass die Kostenpflicht der Mitgliedschaft auf solchen Portalen gerne verschleiert wird.

Über einen solchen Fall musste das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 23.03.2016, 25 O 139/15, entscheiden. Konkret ging es um eine Seite, die Kochrezepte anbot. Auf der Startseite stand geschrieben: „Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons „jetzt anmelden” entstehen ihnen Kosten von 238,80 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr (zwölf Monate zu je 19,90 EUR) bei einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren.” Bei gängigen Bildschirmeinstellungen war der obige Kasten nur nach einem Herunterscrollen unterhalb des „Main Menu” zu sehen. Das Textfeld mit dem Hinweis befand sich direkt über einem gelb hinterlegten Feld mit einem Kalorien- und Body Mass Index-Rechner und einem Farbbild einer Gabel, auf der verschiedene Obst und Gemüsestücke aufgetürmt sind.

Eine Verbraucherzentrale klagte auf Unterlassung mit der Begründung, der Seitenbetreiber verstoße gegen § 312 j Abs. 3 BGB, da die Schaltfläche mit der die kostenpflichtige Anmeldung zum Angebot des Porteilbetreibers erfolgt, nicht mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sei. Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht meinte, verbraucherschützende Vorschriften (insbesondere § 312j BGB) gelten auch für Unternehmer , die angeben, die Nutzung des Angebotes sei nur für Unternehmern zulässig, sofern dieser Hinweis auf der Internetseite so versteckt ist, dass mit einer Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht zu rechnen ist.

Wichtiger Hinweis:

Ein derartiger Verstoß zieht nicht nur eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich, sondern führt auch dazu, dass eine Kostenpflicht der Mitgliedschaft für den Verbraucher nicht besteht. Sollten Sie sich als Verbraucher auf einer solchen B2B-Seite angemeldet haben und in der Folgezeit eine Rechnung über die Mitgliedschaft erhalten haben, lassen Sie prüfen, ob ein Zahlungsanspruch besteht. Die Anwaltskanzlei Schuster berät und vertritt Sie bundesweit.

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