Schadensersatz Archive - Anwaltskanzlei Schuster Tue, 27 Nov 2018 11:41:17 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.4.4 https://www.kanzlei-schuster.de/wp-content/uploads/2019/06/cropped-favicon_schuster-32x32.png Schadensersatz Archive - Anwaltskanzlei Schuster 32 32 Allgemeine Geschäftsbedingungen über pauschaler Schadensersatz und Lieferzeiten https://www.kanzlei-schuster.de/2016/11/allgemeine-geschaeftsbedingungen-ueber-pauschaler-schadensersatz-und-lieferzeiten/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/11/allgemeine-geschaeftsbedingungen-ueber-pauschaler-schadensersatz-und-lieferzeiten/#respond Sun, 13 Nov 2016 14:11:05 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8009 Aufgrund einer allgemeinen Geschäftsbedingung nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von pauschalem Schadensersatz in Anspruch. Das AG Recklinghausen hat die Klage mit Urteil vom 19.08.2016, 18 C 60/16, abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichtes fehlt es bereits an einer wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in den Kaufvertrag. Die Klausel über die Schadensersatzzahlung in […]

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Aufgrund einer allgemeinen Geschäftsbedingung nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von pauschalem Schadensersatz in Anspruch. Das AG Recklinghausen hat die Klage mit Urteil vom 19.08.2016, 18 C 60/16, abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichtes fehlt es bereits an einer wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in den Kaufvertrag. Die Klausel über die Schadensersatzzahlung in Höhe von 25 % befindet sich zwar unten auf dem Kaufvertrag, doch ist die Darstellung nach Auffassung des Gerichtes nicht ausreichend deutlich für den Kunden hervorgehoben und damit nicht wirksam in den Vertrag gemäß § 305 BGB einbezogen worden. Der Kunde muss nämlich in zumutbarer Art und Weise Inhalt von den AGB nehmen können. Dazu ist insbesondere nach Auffassung des Gerichtes erforderlich, dass die AGB auch ausreichend deutlich hervorgehoben werden. Daran fehlt es hier. Die Regelungen zur Schadensersatzzahlung sind kleingedruckt. Im Verhältnis zu dem sonstigen Text des Kaufvertrages fallen sie dadurch nur gering bis gar nicht ins Auge. Ein durchschnittlicher Kunde wird diese Regelung an dieser Stelle in dieser Art und Weise nicht vermuten.

Auch die vereinbarte Lieferzeit im Kaufvertrag ist nach Auffassung des Gerichtes unwirksam. Es handelt sich insoweit um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Oben im Kaufvertrag ist die vermutliche Lieferwoche mit 08/2016 und die äußerste Lieferwoche mit 21/2016 angegeben worden. Es handelt sich insoweit um standardisierte Angaben, wobei die Daten denknotwendigerweise je nach Vertragsdatum variieren. In der Sache handelt es sich aber jeweils um identische Vertragsmuster zu den Lieferterminen. Diese Angaben verstoßen nach Auffassung des Gerichtes gegen § 308 Nr. 1 BGB. Aufgrund der Angaben „vermutlich” ist für den Kunden eine sichere Einschätzung der Lieferzeit nicht möglich. Bei dieser Sachlage konnte ein durchschnittlicher Kunde nicht ohne weiteres einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und ob er ggfls. unter welchen Bedingungen den Verkäufer in Verzug setzen kann. Es liegt insoweit eine Prognoseentscheidung vor, die von einer subjektiven Einschätzung abhängt. Damit liegt eine nicht hinreichend bestimmte Frist im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB vor. Insofern war die lange Lieferfrist hinfällig, und die Leistung konnte gemäß „ 271 BGB sofort verlangt werden. Da die Leistung aber nicht erbracht wurde (Möbellieferung), konnte der Beklagte vom Kaufvertrag zulässigerweise zurücktreten.

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Zur Haftung des Betreibers einer Parkgarage für Schäden am dort abgestellten PKW https://www.kanzlei-schuster.de/2016/11/zur-haftung-des-betreibers-einer-parkgarage-fuer-schaeden-am-dort-abgestellten-pkw/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/11/zur-haftung-des-betreibers-einer-parkgarage-fuer-schaeden-am-dort-abgestellten-pkw/#respond Sun, 13 Nov 2016 13:53:20 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8001 Der Kläger hatte während seines Urlaubs einen Parkplatz in einer von der Beklagten betriebenen Parkgarage gemietet. Die Parkgebühr hierfür betrug 53,00 EUR. Er stellte den Wagen ordnungsgemäß ab. Als er nach dem Urlaub zu seinem Fahrzeug zurückgekehrte, stellte er fest, dass sich von der Wand offenbar großflächig Putz gelöst hatte und auf das Fahrzeug gefallen […]

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Der Kläger hatte während seines Urlaubs einen Parkplatz in einer von der Beklagten betriebenen Parkgarage gemietet. Die Parkgebühr hierfür betrug 53,00 EUR. Er stellte den Wagen ordnungsgemäß ab. Als er nach dem Urlaub zu seinem Fahrzeug zurückgekehrte, stellte er fest, dass sich von der Wand offenbar großflächig Putz gelöst hatte und auf das Fahrzeug gefallen war. Es kam zu erheblichen Beschädigungen durch den herabgefallenen Putz im Bereich der Motorhaube und des Kotflügels. Nach einem Kostenvoranschlag beliefen sich die Lackiererarbeiten auf 715,00 Euro. Der Parkhausbetreiber bestritt die Verantwortlichkeit für den Schaden. Der Putz hatte sich von der Wand eines Nachbargebäudes gelöst. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Parkhauses sei eine Haftung für Fremdschäden ausgeschlossen. Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass die Behebung des Lackschadens 972,80 EUR netto kosten würde. Außerdem sei ein Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur von zwei Tagen zu erwarten.

Das Amtsgericht Hannover gab mit Urteil vom 25.10.2016, 565 C 11773/15, der Klage in vollem Umfang statt und stellte fest, dass der Betreiber eines kostenpflichtigen Parkplatzes verschuldensunabhängig für Schäden an dort abgestellten Fahrzeugen haftet.

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Schadensersatzpflicht des Verkäufers bei eBay nach Preismanipulation durch Eigengebote https://www.kanzlei-schuster.de/2016/09/schadensersatzpflicht-des-verkaeufers-bei-ebay-nach-preismanipulation-durch-eigengebote/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/09/schadensersatzpflicht-des-verkaeufers-bei-ebay-nach-preismanipulation-durch-eigengebote/#respond Sun, 04 Sep 2016 15:22:00 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7896 Ein Verkäufer hatte bei ebay eineb VW Golf 6 im Wege der Auktion mit einem Startpreis von 1,00 EUR eingestellt. Ein Interessent bot auf das Fahrzeug. Ebenso bot der Verkäufer über ein zweites Benutzerkonto. Weitere Bieter gab es nicht. Auf diese Weise lag bei Auktionsschluss das Höchstgebot bei 17.000,00 EUR. Den Zuschlag erhielt schließlich der […]

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Ein Verkäufer hatte bei ebay eineb VW Golf 6 im Wege der Auktion mit einem Startpreis von 1,00 EUR eingestellt. Ein Interessent bot auf das Fahrzeug. Ebenso bot der Verkäufer über ein zweites Benutzerkonto. Weitere Bieter gab es nicht. Auf diese Weise lag bei Auktionsschluss das Höchstgebot bei 17.000,00 EUR. Den Zuschlag erhielt schließlich der Verkäufer, welcher über sein zweites Benutzerkonto als Kaufinteressent aufgetreten ist und stets mit geboten hatte. Der Unterlegene Bieter verlangte von dem höchstbietenden Verkäufer Schadensersatz in Höhe des Marktwertes des PKW. Ohne die unzulässigen Eigengebote hätte er das Fahrzeug für einen Preis von 1,50 EUR ersteigert.

Der BGH entschied mit Urteil vom 24.08.2016, VIII ZR 100/15, zugunsten des unterlegenen Bieters (Kläger). Fest stand, dass außer dem Kläger keine weitere Person geboten hatte und der Kläger daher den PKW zum Preis von 1,50 EUR hätte ersteigern können. Der Beklagte hingegen habe durch die Eigengebote gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay verstoßen. Die Schließung eines Vertrages könne nur „einem anderen“ angetragen werden. Mithin konnte der Beklagte mit seinen über das zusätzliche Benutzerkonto abgegebenen Eigengeboten von vornherein keinen wirksamen Vertragsschluss herbeiführen. Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stammte daher vom Kläger und betrug 1,50 EUR. Denn auch wenn er seine zahlreichen Maximalgebote immer wieder und zuletzt auf 17.000,00 Euro erhöhte, gab er damit noch keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichteten Annahmeerklärungen ab. Deren Inhalt erschöpfte sich vielmehr darin, das im Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regulärer Mitbieter jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um diese Gebote um den von eBay jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben. Nachdem aber außer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von einem Euro auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war, wurde der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 Euro Höchstbietender.

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Schadensersatzforderung der KSP Rechtsanwälte für die dpa Deutsche Presse Agentur GmbH https://www.kanzlei-schuster.de/2016/07/schadensersatzforderung-der-ksp-rechtsanwaelte-fuer-die-dpa-deutsche-presse-agentur-gmbh/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/07/schadensersatzforderung-der-ksp-rechtsanwaelte-fuer-die-dpa-deutsche-presse-agentur-gmbh/#respond Sun, 03 Jul 2016 10:43:50 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7786 Es liegt ein Schreiben der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der dpa Deutsche Presse Agemtur GmbH vor. Gegenstand des Schreibens ist eine Schadensersatzforderung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung. Konkret wird die Verwendung von Pressetexten ohne Zustimmung der dpa Deutsche Presse Agemtur GmbH gerügt. Der geltend gemachte Schadensersatzbetrag wird auf Basis der dpa-Preistabelle […]

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Unzulässige Verwendung von PressetexteEs liegt ein Schreiben der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der dpa Deutsche Presse Agemtur GmbH vor. Gegenstand des Schreibens ist eine Schadensersatzforderung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung. Konkret wird die Verwendung von Pressetexten ohne Zustimmung der dpa Deutsche Presse Agemtur GmbH gerügt. Der geltend gemachte Schadensersatzbetrag wird auf Basis der dpa-Preistabelle berechnet. Vorliegend beläuft sich die Schadensersatzforderung 750,00 EUR. Es wird jedoch nur die Zahlung eines Teilbetrages verlangt. Die KSP Rechtsanwälte weisen in diesem Zusammenhang daraufhin, dass sich die Höhe der Forderung nach der Anzahl der Übernahme der Artikel bzw. Texte richtet. Weiter werden Zinsen, Rechtsanwaltskosten und Dokumentationskosten geltend gemacht. Es wird abschließend darauf hingewiesen, dass bei fristgerechtem Ausgleich der Gesamtforderung die Angelegenheit ihre Erledigung findet, insbesondere auch auf bislang nicht geltend gemachte Unterlassungsansprüche.

Wichtiger Hinweis:

Bei dem Schreiben handelt es sich nicht um eine Abmahnung. Insofern besteht die Gefahr, dass eine solche Abmahnung auch noch ausgesprochen werden kann. Die Kosten für eine Abmahnung sind um ein vielfaches höher. Andererseits muß natürlich geprüft werden, ob das gerügte Verhalten tatsächlich ein Urheberrechtsverstoß darstellt und ob die Schadensersatzforderung richtig berechnet Lassen Sie sich im Zweifel vor Zahlung der Gesamtforderung anwaltlich beraten.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch ein solches Schreiben erhalten haben, können Sie dieses hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Urheberrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem angemessenen Pauschalhonorar! Rufen Sie mich an (02154/605904). Ich freue mich auf Ihren Anruf!

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Schadensersatzanspruch des Bankkunden gegen die Bank bei Phishing-Attacke? https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/schadensersatzanspruch-des-bankkunden-gegen-die-bank-bei-phishing-attacke/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/schadensersatzanspruch-des-bankkunden-gegen-die-bank-bei-phishing-attacke/#respond Fri, 10 Jun 2016 10:07:35 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7744 Täglich kommt es zu unrechtmäßigen Abbuchungen von Bankkonten aufgrund von Phishing-Attacken. Die abgebuchten Beträge sind mitunter vierstellig. Hier stellt sich für den geschädigten Bankkunden die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank besteht. Über einen solchen Fall musste das Landgericht Hannover mit Urteil vom 10.02.2016, 11 O 229/15, entscheiden. Im zugrunde […]

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Umbefugtes Geldabheben vom GeldautomatTäglich kommt es zu unrechtmäßigen Abbuchungen von Bankkonten aufgrund von Phishing-Attacken. Die abgebuchten Beträge sind mitunter vierstellig. Hier stellt sich für den geschädigten Bankkunden die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank besteht.

Über einen solchen Fall musste das Landgericht Hannover mit Urteil vom 10.02.2016, 11 O 229/15, entscheiden. Im zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um einen Fall, wo vier unberechtigte Online-Banking-Überweisungen in Höhe von insgesamt 8.600,00 EUR infolge einer Phishing-Attacke erfolgt sind. Konkret war folgendes passiert: Der geschädigte Bankkunde rief die Log-In-Seite seiner Bank auf und trug dort wie gefordert die entsprechenden Daten ein. Anders als sonst müsste er diese dann statt mit der Enter-Taste mit der Maus bestätigen. Im Anschluss daran öffnete sich ein langer Text mit dem Hinweis, dass die beklagte Bank auf das SMS-TAN-Verfahren umstelle. Der Bankkunde wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, sämtliche TANs seiner TAN-Liste einzutippen. Er kam der Aufforderung nach und tippte rund 20 TANs ein. Nach Abschluss der Eingabe wurde der Bankkunde auf seine Kontenübersicht geleitet. Der Bankkunde verklagte schließlich seine Bank auf Erstattung der abgebuchten Beträge. Die Klage hatte keinen Erfolg. Denn ein Anspruch auf Rückzahlung eines per Online-Banking abgebuchten Betrages gegenüber der Bank besteht nicht, wenn dem Bankkunden seinerseits grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich des Umgangs mit seinen TANs zur Last fällt. Dies ist anzunehmen, wenn der Bankkunde zur Eingabe sämtlicher TANs seiner TAN-Liste aufgefordert wird und der Bankkunde einer derartigen Aufforderung trotz auf der Website der Bank ersichtlicher dementsprechender Warnhinweise nachkommt. Der Bankkunde hat in diesem Fall nämlich bereits die grundlegende von allen Banken empfohlene Sicherheitsmaßnahme, nie mehr als eine TAN einzugeben, missachtet.

Vergleiche hierzu jedoch folgenden Fall!

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Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Verletzung bei LARP-Veranstaltung https://www.kanzlei-schuster.de/2016/02/kein-anspruch-auf-schadensersatz-nach-verletzung-bei-larp-veranstaltung/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/02/kein-anspruch-auf-schadensersatz-nach-verletzung-bei-larp-veranstaltung/#respond Fri, 12 Feb 2016 11:43:32 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7573 LARP ist die Abkürzung für Live Action Role Playing. Es handelt sich hierbei um ein Live-Rollenspiel. Bei solchen Rollenspielen werden unterschiedliche Geschichten nachgespielt. Kommt es bei einer solchen Veranstaltung zu einer Verletzung, stellt sich die Frage, ob der Betroffene Schadensersatz verlangen kann. Das Landgericht Osnabrück hatte mit Urteil vom 28.01.2016, 4 O 1324/15, über einen […]

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LARP-VeranstaltungLARP ist die Abkürzung für Live Action Role Playing. Es handelt sich hierbei um ein Live-Rollenspiel. Bei solchen Rollenspielen werden unterschiedliche Geschichten nachgespielt. Kommt es bei einer solchen Veranstaltung zu einer Verletzung, stellt sich die Frage, ob der Betroffene Schadensersatz verlangen kann.

Das Landgericht Osnabrück hatte mit Urteil vom 28.01.2016, 4 O 1324/15, über einen solchen Fall zu entscheiden. Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte an einem Live-Rollenspiel teilgenommen, bei dem eine fiktive mittelalterliche Geschichte als Rollenspiel nachgespielt wurde. Dabei kam es auf einem schmalen Waldweg zu einer Kampfszene mit „Schwertern“. Der Beklagte spielte einen “bösartigen” Plünderer, der Kläger einen “guten” Dorfbewohnern. Bei dem Kampf wurde der Kläger mit dem „Schwert“ am Kopf verletzt. Er verlangte vom Beklagten u.a. Schadensersatz.

Das LG wies die Klage ab. Zwar gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass es tatsächlich der Beklagte gewesen ist, der den Kläger im Rahmen der Kampfszene mit dem Schwert am Kopf getroffen hat. Streitig blieb jedoch, ob dies bewusst geschah, zumal der Kläger selbst Zweifel daran geäußert hatte, dass der Beklagte den Schlag bewusst gegen seinen Kopf geführt habe. Weiter hatte der Kläger eingeräumt, dass es bei derartigen häufiger zu unvermeidbaren Kopftreffern komme. Auch eine Haftung aus Fahrlässigkeit komme nicht in Betracht. Denn zum einen würden die Regeln der LARP-Veranstaltung, an der die Parteien teilgenommen hatten, lediglich vorsätzliche Kopftreffer verbieten, zum anderen sei dem Kläger bereits vor seiner Teilnahme an dem Rollenspiel bekannt gewesen, dass es bei solchen Kämpfen hin und wieder auch zu Kopftreffern kommen kann. Soweit er dennoch an den Kampfszenen teilgenommen habe, habe er mit seiner Teilnahme stillschweigend darin eingewilligt, wegen fahrlässiger Kopftreffer und deren Folgen keine Ansprüche gegen andere Kampfteilnehmer geltend zu machen.

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Wer haftet für Schäden durch Pishing-Attacke beim Online-Banking? https://www.kanzlei-schuster.de/2016/02/wer-haftet-fuer-schaeden-durch-pishing-attacke-beim-online-banking/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/02/wer-haftet-fuer-schaeden-durch-pishing-attacke-beim-online-banking/#respond Fri, 05 Feb 2016 11:59:54 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7552 Wenn unbefugt Geld vom Konto abgebucht wird, stellt sich für den Betroffenen die Frage, ob für den entstandenen Schaden die Bank haften muß. Die Banken ihrerseits lehnen eine Haftung häufig ab mit der Begründung, der Bankkunde habe den Zahlungsvorgang autorisiert. Das Landgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 15.01.2016, 8 O 1454/15 in einem solchen Fall […]

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Umbefugtes Geldabheben vom GeldautomatWenn unbefugt Geld vom Konto abgebucht wird, stellt sich für den Betroffenen die Frage, ob für den entstandenen Schaden die Bank haften muß. Die Banken ihrerseits lehnen eine Haftung häufig ab mit der Begründung, der Bankkunde habe den Zahlungsvorgang autorisiert. Das Landgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 15.01.2016, 8 O 1454/15 in einem solchen Fall zugunsten des Bankkunden entschieden.

Der Bankkunde des Rechtsstreits nutzte seit 15 Jahren das von der beklagten Bank angebotene Online Banking System und zwar zuletzt in Form des mTan-Verfahrens. Dort erhält der Kunde von der Bank zur Freigabe seines Bankauftrags eine SMS an sein Mobiltelefon, mittels derer er sich am PC als Berechtigter legitimieren kann. Innerhalb weniger Tage wurden vom Bankkonto des Kunden 44 unberechtigten Überweisungen vorgenommen mit einem Gesamtschaden in Höhe von 11.244,62 EUR. Der Bankkunde verlangte von der Erstattung des Schadens. Die Bank weigerte sich mit der Begründung, der Kunde habe grob fahrlässig gehandelt, insbesondere habe er Apps auf sein Mobiltelefon heruntergeladen, die nicht aus sicheren Quellen herrührten.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme gab das Landgericht Oldenburg der Klage statt. Die Bank hat nachzuweisen, dass es sich bei den Zahlungsvorgängen um solche gehandelt hat, die der Bankkunde autorisiert hat. Nicht der Bankunde hat zu beweisen, dass er Opfer einer Phishing-Attacke wurde und somit die Zahlungsvorgänge durch unberechtigte Dritte erfolgten. Dafür ist es nicht ausreichend, dass die Bank die Zahlungsvorgänge elektronisch aufzeichnet. Auch spricht kein Anscheinsbeweis für eine autorisierte Zahlung, wenn die Legitimation unter Verwendung der dem Kläger zur Verfügung gestellten Benutzernamen, PIN und TAN erfolgt.

Vergleiche hierzu jedoch folgenden Fall!

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wurde von Ihrem Konto unbefugt Geld abgebucht, lassen Sie prüfen, ob ein Erstattungsanspruch gegen Ihre Bank besteht. Die Anwaltskanzlei Schuster berät und vertritt Sie bundesweit.

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Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing der volljährigen Nichte? https://www.kanzlei-schuster.de/2015/07/haftung-des-anschlussinhabers-fuer-illegales-filesharing-der-volljaehrigen-nichte/ https://www.kanzlei-schuster.de/2015/07/haftung-des-anschlussinhabers-fuer-illegales-filesharing-der-volljaehrigen-nichte/#respond Sun, 26 Jul 2015 14:16:45 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7297 Im Falle von illegalem Up-Load urheberechtlich geschützter Musik und Filme über einen Internetanschluss haftet grundsätzlich der Anschlussinhaber. Dieser kann sich jedoch entlasten, wenn Dritte von seinem Anschluss aus den Verstoß begangen haben. Dabei kommt es entscheidend darauf an, welche dritte Personen den Verstoß begangen haben. Unter Zugrundelegung der BGH-Rechtsprechung sind folgende Fallgruppen geklärt: Eltern haften […]

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Im Falle von illegalem Up-Load urheberechtlich geschützter Musik und Filme über einen Internetanschluss haftet grundsätzlich der Anschlussinhaber. Dieser kann sich jedoch entlasten, wenn Dritte von seinem Anschluss aus den Verstoß begangen haben. Dabei kommt es entscheidend darauf an, welche dritte Personen den Verstoß begangen haben. Unter Zugrundelegung der BGH-Rechtsprechung sind folgende Fallgruppen geklärt:

  1. Eltern haften nicht für minderjährige Kinder, wenn diese über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen aufgeklärt wurden (Morpheus-Entscheidung); dann haften allerdings die Kinder (Lesen Sie dazu diesen Beitrag).
  2. Der Anschlussinhaber haftet nicht für volljährige Familienangehörige (Kinder, Ehegatte). Eine Belehrung ist nicht erforderlich.

Unklar ist, wie es sich verhält, wenn nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde, Mitbewohner oder zum Beispiel „entfernte“ Verwandte den Verstoß begangen haben. Schließlich hat der BGH in der Entscheidung „BearShare“ eine Belehrungspflicht des Anschlussinhabers bei Überlassung seines Internetanschlusses an ihm nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde oder Mitbewohner, die nicht Familienangehörige sind, nicht abgelehnt, sondern diese Frage ausdrücklich offen gelassen.

Mit Urteil des LG Hamburg vom 20.03.2015, 310 S 23/14, musste entschieden werden, inwieweit ein Anschlussinhaber für eine volljährige Nichte einzustehen hat. Unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung ging das Gericht zunächst davon aus, das bei einem volljährigen Dritten, der nicht als „Familienangehöriger“ anzusehen ist. eine Belehrung durch den Anschlussinhaber dahingehend geboten und zumutbar, dass eine Nutzung von sogenannten Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials verboten ist. Weiter stellte das Gericht fest, dass die Nichte auch nicht als „Familienangehörige“ anzusehen, so dass eine Belehrung erforderlich ist. Da diese Belehrung unstreitig nicht erfolgte, war der Anschlussinhaber für den Verstoß der volljährigen Nichte verantwortlich.

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen Urheberrecht und Filesharing kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

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20,00 EUR Schadensersatz bei unzulässiger Nutzung eines Fotos eines Hobbyfotograf https://www.kanzlei-schuster.de/2015/07/2000-eur-schadensersatz-bei-unzulaessiger-nutzung-eines-fotos-eines-hobbyfotograf/ https://www.kanzlei-schuster.de/2015/07/2000-eur-schadensersatz-bei-unzulaessiger-nutzung-eines-fotos-eines-hobbyfotograf/#respond Sun, 26 Jul 2015 14:10:35 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7295 UpDate (8): Das AG Köln hat mit Urteil vom 01.12.2014, 125 C 466/14, für die unerlaubte Verwendung von zwei Fotos eines Hobbyzüchters durch einen Landwirt 20,00 EUR Schadensersatz zugesprochen und die Abmahnkosten auf einem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR berechnet. Das Gericht ging davon aus, dass Fotos von Laien keinen Markt haben und die MFM-Tabelle nicht […]

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UpDate (8): Das AG Köln hat mit Urteil vom 01.12.2014, 125 C 466/14, für die unerlaubte Verwendung von zwei Fotos eines Hobbyzüchters durch einen Landwirt 20,00 EUR Schadensersatz zugesprochen und die Abmahnkosten auf einem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR berechnet. Das Gericht ging davon aus, dass Fotos von Laien keinen Markt haben und die MFM-Tabelle nicht zur Anwendung kommt. Ein 100%-Zuschlag kommt ebenfalls nicht in Betracht, da keine erhebliche nachwirkende Beeinträchtigung vorliegt.

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Abmahnung der RADO Uhren AG durch bock legal wegen Verkauf von Nachahmungen https://www.kanzlei-schuster.de/2015/07/abmahnung-der-rado-uhren-ag-durch-bock-legal-wegen-verkauf-von-nachahmungen/ https://www.kanzlei-schuster.de/2015/07/abmahnung-der-rado-uhren-ag-durch-bock-legal-wegen-verkauf-von-nachahmungen/#comments Sat, 18 Jul 2015 10:23:38 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7222 Es liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma RADO Uhren AG aus der Schweiz vor. Die Firma RADO Uhren AG wird anwaltlich vertreten durch die bock legal Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB aus Frankfurt. In der Abmahnung wird das Angebot der Nachahmung des Modells der Uhr „RADO Integral“ in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht gerügt. In den Abmahnungen wird aufgefordert, […]

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Abmahnung RADO NachahmungEs liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma RADO Uhren AG aus der Schweiz vor. Die Firma RADO Uhren AG wird anwaltlich vertreten durch die bock legal Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB aus Frankfurt. In der Abmahnung wird das Angebot der Nachahmung des Modells der Uhr „RADO Integral“ in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht gerügt. In den Abmahnungen wird aufgefordert, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, Auskunft über den Umfang der Benutzung zu erteilen, sowie Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

Allgemeiner Hinweis zur Abgabe der Unterlassungserklärung:

Unterschreiben Sie im Zweifel nicht die den Abmahnungen beigefügten vorformulierten Erklärungen. Häufig sind diese zu weit gefasst und/oder die Vertragsstrafe ist auf einen bestimmten Betrag festgesetzt. Lassen Sie sich im Zweifel beim Entwurf einer modifizierten Unterlassungserklärung beraten. Denn eine einmal unterschriebene Unterlassungserklärung ist zeitlich unbegrenzt gültig und kann nicht wieder aufgehoben werden.

Wichtiger Hinweis für Privatverkäufer:

Insbesondere abgemahnten Privatverkäufern ist dringend anzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht voreilig zu unterschreiben, sondern zunächst zu prüfen, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Allerdings sind die Grenzen zum gewerblichen Handeln sehr schnell überschritten. Gerade abgemahnte Privatverkäufer sollten sich unbedingt anwaltlich beraten lassen und davon absehen, ihr eigenes subjektives Rechtsempfinden der Entscheidung zugrunde zu legen.

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

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