Gewährleistung Archive - Anwaltskanzlei Schuster Tue, 27 Nov 2018 11:53:26 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.9.4 https://www.kanzlei-schuster.de/wp-content/uploads/2019/06/cropped-favicon_schuster-32x32.png Gewährleistung Archive - Anwaltskanzlei Schuster 32 32 Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung bei erfolgreichem Käuferschutz bei PayPal? https://www.kanzlei-schuster.de/2017/12/anspruch-des-verkaeufers-auf-kaufpreiszahlung-bei-erfolgreichem-kaeuferschutz-bei-paypal/ https://www.kanzlei-schuster.de/2017/12/anspruch-des-verkaeufers-auf-kaufpreiszahlung-bei-erfolgreichem-kaeuferschutz-bei-paypal/#respond Sat, 02 Dec 2017 14:25:51 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8843 Die Bezahlung des Kaufpreises über den Bezahldienst PayPal hat für den Käufer erhebliche Vorteile. Denn die PayPal-Käuferschutzrichtlinie bestimmen für die Fälle, in denen der Käufer den bestellten Kaufgegenstand nicht erhalten hat oder dieser erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht, nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz den gezahlten Kaufpreis unter Belastung des PayPal-Kontos des Verkäufers zurückerhält. In […]

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Die Bezahlung des Kaufpreises über den Bezahldienst PayPal hat für den Käufer erhebliche Vorteile. Denn die PayPal-Käuferschutzrichtlinie bestimmen für die Fälle, in denen der Käufer den bestellten Kaufgegenstand nicht erhalten hat oder dieser erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht, nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz den gezahlten Kaufpreis unter Belastung des PayPal-Kontos des Verkäufers zurückerhält. In diesen Fällen stellt sich für den Verkäufer die Frage, ob er ungeachtet dessen seinen Kaufpreisanspruch gegen den Käufer seinen Kaufpreisanspruch erhält.

In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.11.2017, VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16, entschieden. In einem Fall buchte nach Antrag des Käufers den Kaufpreis zurück, weil der Käufer die Ware nicht erhalten hatte; in dem anderen Fall war die Ware erheblich mangelhaft. In beiden Fällen verlangte der Verkäufer jeweils erneut die Kaufpreiszahlung. Der BGH entschied, dass dem Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz (erneut) ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zustehe. Denn mit der Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, vereinbaren die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend, dass die (mittels PayPal) getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn – wie in den vorliegenden Fällen geschehen – das PayPal-Konto des Verkäufers nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird. Denn in den PayPal-Käuferschutzlinien heiße es, diese berühre “die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht” und sei “separat von diesen zu betrachten”.

Wichtiger Hinweis:

Trotz Zurückbuchung des Kaufpreises an den Käufer kann der Verkäufer erneut die Zahlung des Kaufpreises verlangen. Der Anspruch ist durch die ursprüngliche Bezahlung über PayPal nicht erloschen. Der Anspruch auf erneute Zahlung des Kaufpreises setzt allerdings voraus, dass die Ware tatsächlich und mangelfrei geliefert wurde. Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie die Kanzlei gerne anrufen. Durch den Anruf entstehen noch keine Anwaltskosten.

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Abmahnung Mission Direct UG durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder wegen Privatverkauf https://www.kanzlei-schuster.de/2017/08/abmahnung-mission-direct-ug-durch-rechtsanwalt-lutz-schroeder-wegen-privatverkauf/ https://www.kanzlei-schuster.de/2017/08/abmahnung-mission-direct-ug-durch-rechtsanwalt-lutz-schroeder-wegen-privatverkauf/#respond Fri, 18 Aug 2017 09:47:59 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8558 Hier finden Sie Informationen zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der Firma Mission Direct UG. Die Firma Mission Direct UG wird anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder. Betroffen ist das Marktsegment Tonträger/Musik. Abmahngegenstand ist die Verkauftätigkeit des Abgemahnten auf der Plattform Discogs.com als Privatanbieter obgleich das Handeln gewerblichen Charakter hat. Gerügt werden daher fehlende Pflichtangaben. Es werden […]

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Hier finden Sie Informationen zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der Firma Mission Direct UG. Die Firma Mission Direct UG wird anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder. Betroffen ist das Marktsegment Tonträger/Musik. Abmahngegenstand ist die Verkauftätigkeit des Abgemahnten auf der Plattform Discogs.com als Privatanbieter obgleich das Handeln gewerblichen Charakter hat. Gerügt werden daher fehlende Pflichtangaben. Es werden in der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 745,40 EUR gefordert.

Wichtiger Hinweis:

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sollten stets Ernst genommen und nicht ignoriert werden. Das Verstreichen Lassen der gesetzten Frist kann den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage nach sich ziehen. Die damit einhergehenden Kosten können ohne weiteres nochmals so hoch sein, wie die Kosten für die Abmahnung selbst. Sofern das gerügte Verhalten tatsächlich wettbewerbswidrig und die Abmahnung nicht rechtsmißbräuchlich ist, sollte eine abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Zunächst muß jedoch das gerügte Verhalten eingestellt werden. Reichen Sie daher die abgeänderte und unterschriebene Unterlassungserklärung erst dann beim gegnerischen Anwalt ein, wenn Sie Ihre Verkaufsangebote überarbeitet und die Verstöße eingestellt haben. Andernfalls drohen die Geltendmachung einer Vertragstrafe und eine erneute Abmahnung. Lassen Sie sich daher im Zweifel umfassend beraten.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem angemessenen Pauschalhonorar! Rufen Sie mich an (02154/605904). Ich freue mich auf Ihren Anruf!

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Anspruch eines Gebrauchtwagenkäufers auf Vorschuss für Transportkosten zum Verkäufer https://www.kanzlei-schuster.de/2017/07/anspruch-eines-gebrauchtwagenkaeufers-auf-vorschuss-fuer-transportkosten-zum-verkaeufer/ https://www.kanzlei-schuster.de/2017/07/anspruch-eines-gebrauchtwagenkaeufers-auf-vorschuss-fuer-transportkosten-zum-verkaeufer/#respond Mon, 31 Jul 2017 13:23:46 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8512 Autokäufe sind regelmäßig mit Problemen verbunden, denn nicht selten treten nach dem Kauf des PKW Mängel auf. Sofern der Autohändler seinen Geschäftssitz in unmittelbarer Nähe des Wohnorts des Käufers hat, gibt es zumindest keine logistischen Probleme. Doch wie verhält es sich, wenn der Verkäufer seinen Geschäftssitz am anderen Ende von Deutschland hat. Wer trägt hier […]

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Autokäufe sind regelmäßig mit Problemen verbunden, denn nicht selten treten nach dem Kauf des PKW Mängel auf. Sofern der Autohändler seinen Geschäftssitz in unmittelbarer Nähe des Wohnorts des Käufers hat, gibt es zumindest keine logistischen Probleme. Doch wie verhält es sich, wenn der Verkäufer seinen Geschäftssitz am anderen Ende von Deutschland hat. Wer trägt hier die Kosten für den Transport des zum Beispiel nicht fahrbereiten PKW zum Autohändler.

Mit dieser Frage musste sich der BGH mit Urteil vom 19.07.2017, VIII ZR 278/16, befassen. Ein Käufer aus Schleswig Holstein kaufte bei einem Autohändler in Berlin einen gebrauchten PKW. Kurze Zeit nach Übergabe erlitt dieser angeblich einen Motorschaden. Der Käufer verlangte die Behebung des Schadens. Der Verkäufer bot die Behebung am Geschäftssitz in Berlin an. Der Käufer verlangte einen Vorschuss für die Transportkosten oder die Abholung des PKW. Nachdem der Verkäufer sich nicht mehr meldete, ließ der Käufer den PKW reparieren und klagte auf Erstattung der Reparatur-, Transport- und Reisekosten.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, einem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport der mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen. Allerdings muss ein taugliches Nacherfüllungsverlangen die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, zur Verfügung zu stellen. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung befindet sich, solange die Parteien nicht Abweichendes vereinbaren oder besondere Umstände vorliegen, am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners. Jedoch hat der Verkäufer nach die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Hierbei handelt es sich um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter, welche die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll.

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Rücktritt vom Kaufvertrag über einen mit manipulierter Software ausgestatteten PKW https://www.kanzlei-schuster.de/2016/11/ruecktritt-vom-kaufvertrag-ueber-einen-mit-manipulierter-software-ausgestatteten-pkw/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/11/ruecktritt-vom-kaufvertrag-ueber-einen-mit-manipulierter-software-ausgestatteten-pkw/#respond Sat, 19 Nov 2016 12:06:39 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8052 Das Landgericht Krefeld hat mit Urteil vom 14.09.2016, 2 O 72/16 und 2 O 83/16 zwei Klagen auf ein Rücktrittsverlangen von Käufern über einen PKW mit manipulierter Software stattgegeben. Im hier beschriebenen Fall geht es um einen Audi A 6 mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, welcher bei einem Audivertragshändler im Februar 2014 gekauft […]

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Das Landgericht Krefeld hat mit Urteil vom 14.09.2016, 2 O 72/16 und 2 O 83/16 zwei Klagen auf ein Rücktrittsverlangen von Käufern über einen PKW mit manipulierter Software stattgegeben. Im hier beschriebenen Fall geht es um einen Audi A 6 mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, welcher bei einem Audivertragshändler im Februar 2014 gekauft wurde. Der Audi A 6 war mit der so genannten Schummel-Software ausgestattet. Durch diese war es möglich, dass das Fahrzeug die nach der Euro-5-Abgasnorm vergebenen NOx-Grenzwerte einhält. Nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals verlangte der Käufer im Januar 2016 Nacherfüllung. Die Vertragshändlerin erklärte sich grundsätzlich dazu bereit, den Mangel zu beheben. Das dazu benötigte Software-Update stand jedoch erst im Mai 2016 zur Verfügung, so dass die Nacherfüllungsfrist ablief. Der Käufer erklärte daraufhin im März 2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises.Die Klage hatte Erfolg.

Nach Ansicht des Landgerichts sei der Audi A6 mangelhaft gewesen, da das Fahrzeug nicht die Euro-5-Abgasnorm erfüllt habe. Der Käufer habe bei seiner Kaufentscheidung davon ausgehen dürfen, dass der erworbene Pkw die für ihn geltenden Abgasvorschriften einhalte und die dazugehörigen Emissionswerte korrekt ermittelt worden seien.

Eine Nacherfüllung sei gemäß § 440 BGB entbehrlich gewesen, weil die begründete Befürchtung bestanden habe, dass das Software-Update entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde. Es sei zum Zeitpunkt des Rücktritts nicht auszuschließen gewesen, dass die Beseitigung der manipulierten Software negative Auswirkungen auf die übrigen Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung haben würde.

Der Mangel war auch nicht unerheblich. Zwar sei von einer Unerheblichkeit auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand weniger als 5 % des Kaufpreises betrage. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Mangelbeseitigungskosten haben lediglich 0,25 % des Kaufpreises betragen. Dennoch habe ein erheblicher Mangel vorgelegen. Denn zum Zeitpunkt des Rücktritts sei trotz des damals angekündigten Software-Updates ein erheblicher und berechtigter Mangelverdacht verblieben und damals noch nicht absehbar gewesen, wann der Pkw des Klägers nachgebessert werden würde.

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Ärger beim Küchenkauf – Aufforderung zur Nachbesserung bei Mängeln nach dem Einbau https://www.kanzlei-schuster.de/2016/11/aerger-beim-kuechenkauf-aufforderung-zur-nachbesserung-bei-maengeln-nach-dem-einbau/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/11/aerger-beim-kuechenkauf-aufforderung-zur-nachbesserung-bei-maengeln-nach-dem-einbau/#respond Sun, 13 Nov 2016 14:02:49 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8005 Immer wieder gibt es Probleme nach dem Einbau einer Küche. Die dann aufgetretenen Mängel müssen dem Verkäufer angezeigt werden und zur Nachbesserung aufgefordert werden. Erst danach kann vom Kaufvertrag zurückgetreten werden. Doch wie geschieht das richtig? Das BGH musste mit Urteil vom 13.07.2016, VIII ZR 49/15, die Frage klären, ob die Äußerungen, die Mängel “unverzüglich” […]

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Immer wieder gibt es Probleme nach dem Einbau einer Küche. Die dann aufgetretenen Mängel müssen dem Verkäufer angezeigt werden und zur Nachbesserung aufgefordert werden. Erst danach kann vom Kaufvertrag zurückgetreten werden. Doch wie geschieht das richtig?

Das BGH musste mit Urteil vom 13.07.2016, VIII ZR 49/15, die Frage klären, ob die Äußerungen, die Mängel “unverzüglich” zu beseitigen sowie die Bitte um “schnelle Behebung” der Mängel eine wirksame Fristsetzung zur Nachbesserung ist. Da im zugrunde liegenden Fall die Verkäuferin in den nächsten sechs Wochen die Mängel nicht beseitigte, trat die Käuferin von dem Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 74.713 EUR. Die Verkäuferin weigerte sich jedoch dem nachzukommen, so dass die Käuferin Klage erhob. Der BGH entschied zu Gunsten der Käuferin. Sie habe eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt. Es genüge im Hinblick auf den Wortlaut des § 323 Abs. 1 BGB sowie den Sinn und Zweck der Fristsetzung zur Nacherfüllung, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich mache, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung stehe. Die Angabe eines bestimmten Zeitraums oder Endtermins sei nicht erforderlich. Insbesondere die Bitte um “schnelle Behebung” der Mängel stelle eine wirksame Fristsetzung dar. Ein solches Nachbesserungsverlangen sei mit einer Aufforderung, innerhalb “angemessener Frist”, “unverzüglich” oder “umgehend” Abhilfe zu schaffen, vergleichbar. Denn dadurch werde dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar sei und ihm vor Augen führe, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken dürfe.

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Kaufpreiszahlung kann verweigert werden bei Lieferung eines PKW mit geringfügigem Lackschaden https://www.kanzlei-schuster.de/2016/11/kaufpreiszahlung-kann-verweigert-werden-bei-lieferung-eines-pkw-mit-geringfuegigem-lackschaden/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/11/kaufpreiszahlung-kann-verweigert-werden-bei-lieferung-eines-pkw-mit-geringfuegigem-lackschaden/#respond Sun, 13 Nov 2016 13:49:55 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7999 Ein Käufer hatte von einem Kraftfahrzeughändler ein Neufahrzeug der Marke Fiat gekauft. Bei der Auslieferung hatte der PKW einen leichten Lackschaden an der Fahrertür. Der Käufer verweigerte die Kaufpreiszahlung. Der Verkäufer berief sich darauf, dass es sich um eine Bagatelle handele. Schließlich holte der Händler das Fahrzeug ab und ließ es reparieren. Er verklagte sodann […]

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Ein Käufer hatte von einem Kraftfahrzeughändler ein Neufahrzeug der Marke Fiat gekauft. Bei der Auslieferung hatte der PKW einen leichten Lackschaden an der Fahrertür. Der Käufer verweigerte die Kaufpreiszahlung. Der Verkäufer berief sich darauf, dass es sich um eine Bagatelle handele. Schließlich holte der Händler das Fahrzeug ab und ließ es reparieren. Er verklagte sodann den Käufer auf Erstattung der zusätzlichen Transportkosten, Standgeld und Zinsen auf den Kaufpreis.

Der BGH wies die Klage mit Urteil vom 26.10.2016, VIII ZR 211/15, ab. Der Käufer müsse auch bei geringfügigen (behebbaren) Mängeln – wie dem hier vorliegenden Lackschaden – grundsätzlich weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen, bevor der Mangel beseitigt ist. Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Hieraus folgt das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung von Mängeln der Sache zu verlangen und bis dahin die Zahlung des (gesamten) Kaufpreises und die Abnahme des Fahrzeugs nach zu verweigern. Zwar können der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bei besonderen Umständen des Einzelfalls Schranken gesetzt sein. Derartige besondere Umstände lagen hier nicht vor. Im Gegenteil hatte die Klägerin dem Beklagten zunächst nicht einmal angeboten, selbst für eine ordnungsgemäße Behebung des Lackschadens zu sorgen und so ihrer Erfüllungspflicht als Verkäuferin nachzukommen. Sie hatte sich nämlich lediglich zu einer Übernahme der Reparaturkosten bereit erklärt. Es oblag jedoch nicht dem beklagten Käufer, einen Reparaturauftrag zu erteilen, sondern die Klägerin hatte die Reparatur im Rahmen der Erfüllung ihrer Verkäuferpflichten in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko zu veranlassen.

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Rücktritt vom Kaufvertrag auch bei nur sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel am PKW https://www.kanzlei-schuster.de/2016/11/ruecktritt-vom-kaufvertrag-auch-bei-sporadisch-auftretendem-sicherheitsrelevantem-mangel-am-pkw/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/11/ruecktritt-vom-kaufvertrag-auch-bei-sporadisch-auftretendem-sicherheitsrelevantem-mangel-am-pkw/#respond Sun, 13 Nov 2016 13:44:55 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7996 Ein Käufer hatte von einem Kraftfahrzeughändler einen Volvo gekauft. Kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs bemängelte der Käufer u.a., dass das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängengeblieben sei, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen werden müssen. Bei einer Untersuchungsfahrt durch den Verkäufer blieb das Pedal nicht hängen. Der Verkäufer bot daher lediglich […]

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Ein Käufer hatte von einem Kraftfahrzeughändler einen Volvo gekauft. Kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs bemängelte der Käufer u.a., dass das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängengeblieben sei, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen werden müssen. Bei einer Untersuchungsfahrt durch den Verkäufer blieb das Pedal nicht hängen. Der Verkäufer bot daher lediglich an, das Fahrzeug bei Auftreten des Mangels erneut vorzuführen. In den nächsten Tagen blieb das Pedal erneut mehrmals hängen. Daraufhin versuchte der Käufer erfolglos, den Verkäufer zu einer Äußerung über die Reparaturbereitschaft zu bewegen und trat daher vom Kaufvertrag zurück.

Der BGH bestätigte mit Urteil vom 26.10.2016, VIII ZR 240/15, den Rücktritt. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung war nicht erforderlich, weil es trotz des nur sporadischen Auftreten des Mangels aufgrund dessen Relevanz für die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs nicht im Sinne von § 440 Satz 1 BGB zumutbar war, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten. Der Käufer hat den Anforderungen an ein hinreichendes Nacherfüllungsverlangen bereits dadurch genügt, dass er dem Verkäufer neben der Einräumung einer Untersuchungsmöglichkeit die Mangelsymptome hinreichend genau bezeichnet hatte. Der Rücktritt vom Kaufvertrag war auch nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Zwar betrugen die Kosten für die Mangelbeseitigung nur 433,49 EUR. Aber solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar ist, kann die Erheblichkeit des Mangels regelmäßig nur an der hiervon ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden, die vorliegend aufgrund der Gefahren für Verkehrssicherheit des Fahrzeugs jedenfalls als erheblich anzusehen war.

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Erweiterter Anwendungsbereich der Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf https://www.kanzlei-schuster.de/2016/10/erweiterter-anwendungsbereich-der-beweislastumkehr-im-verbrauchsgueterkauf/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/10/erweiterter-anwendungsbereich-der-beweislastumkehr-im-verbrauchsgueterkauf/#respond Mon, 17 Oct 2016 14:14:30 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7974 Der BGH hat mit Urteil vom 12.10.2016, VIII ZR 103/15, den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers erheblich erweitert. In dem Rechtsstreit ging es um den Kauf eines PKW, dessen Automatikschaltung nach knapp 5 Monaten seit Übergabe in der Einstellung „D“ nicht mehr selbständig in den Leerlauf schaltet, sondern abstarb. Laut […]

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Der BGH hat mit Urteil vom 12.10.2016, VIII ZR 103/15, den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers erheblich erweitert. In dem Rechtsstreit ging es um den Kauf eines PKW, dessen Automatikschaltung nach knapp 5 Monaten seit Übergabe in der Einstellung „D“ nicht mehr selbständig in den Leerlauf schaltet, sondern abstarb. Laut Gutachten in den Vorinstanzen seien die aufgetretenen Symptome auf eine zwischenzeitlich eingetretene Schädigung des Freilaufs des hydrodynamischen Drehmomentwandlers zurückzuführen. Auch sei es grundsätzlich möglich, dass der Freilauf schon bei der Übergabe des Fahrzeugs mechanische Veränderungen aufgewiesen habe, die im weiteren Verlauf zu dem eingetretenen Schaden geführt haben könnten. Nachgewiesen sei dies jedoch nicht. Vielmehr komme als Ursache auch ein Bedienungsfehler nach Übergabe in Betracht. In diesem Fall könne sich der Käufer nicht auf die Beweislastumkehrregel berufen, so die Vorinstanzen.

Der BGH sah dies anders und stellte fest:

„Die mit Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015, C-497/13, erfolgte Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der durch § 476 BGB in nationales Recht umgesetzt wurde, gebietet es, den Anwendungsbereich dieser Beweislastumkehrregelung zugunsten des Verbrauchers in zweifacher Hinsicht zu erweitern.

Dies betrifft zunächst die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Käufers hinsichtlich des – die Voraussetzung für das Einsetzen der Vermutungswirkung des § 476 BGB bildenden – Auftretens eines Sachmangels innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang. Anders als dies der bisherigen Senatsrechtsprechung zu § 476 BGB entspricht, muss der Käufer nach Auffassung des Gerichtshofs weder den Grund für die Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist. Vielmehr hat er lediglich darzulegen und nachzuweisen, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte. In richtlinienkonformer Auslegung des § 476 BGB lässt der Senat nunmehr die dort vorgesehene Vermutungswirkung bereits dann eingreifen, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine “Mangelerscheinung”) gezeigt hat, der – unterstellt er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer fortan weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

Außerdem ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB die Reichweite der dort geregelten Vermutung um eine sachliche Komponente zu erweitern. Danach kommt dem Verbraucher die Vermutungswirkung des § 476 BGB fortan auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monate nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Damit wird der Käufer – anders als bisher von der Senatsrechtsprechung gefordert – des Nachweises enthoben, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat.

Folge dieser geänderten Auslegung des § 476 BGB ist eine im größeren Maß als bisher angenommene Verschiebung der Beweislast vom Käufer auf den Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf. Der Verkäufer hat den Nachweis zu erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe – zumindest ein in der Entstehung begriffener – Sachmangel vorgelegen, nicht zutrifft. Er hat also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil sie ihren Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und ihm damit nicht zuzurechnen ist. Gelingt ihm diese Beweisführung – also der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen – nicht hinreichend, greift zu Gunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB auch dann ein, wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben ist, also letztlich ungeklärt geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel vorlag. Daneben verbleibt dem Verkäufer die Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar sei (§ 476 BGB am Ende). Auch kann der Käufer im Einzelfall gehalten sein, Vortrag zu seinem Umgang mit der Sache nach Gefahrübergang zu halten“.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 180/2016 vom 12.10.2016

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Rechtsstreitigkeiten rund um das Objekt Gebrauchtwagen beschäftigen Gerichte täglich bundesweit. Dabei ist die konkrete Rechtsdurchsetzung des betroffenen Käufers mitunter nicht leicht. Nicht nur rechtlich muß viel beachtet werden. Auch die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt und welche Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können, ist nicht immer einfach zu beantworten.

Das OLG Hamm musste mit Urteil vom 21.07.2016, 28 U 2/16, klären, ob eine fehlende Freisprecheinrichtung zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte. Ein Fahrzughändler hatte bei mobile.de einen BMW X! sDrive 18d zum Preis von 21.000,00 EUR angeboten. Als Ausstattungsmerkmal war angegeben: „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“. Im übersandten Bestellformular war das Merkmal nicht mehr aufgeführt. Tatsächlich verfügte der BMW über keine Freisprechanlage. Daher trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und klagte erfolgreich auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Der Käufer habe nachweisen können, so das Gericht, dass das Ausstattungsmerkmal in der von dem Verkäufer bei www.mobile.de veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung aufgeführt gewesen sei. Dies habe der Kunde als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen und erwarten dürfen, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Ausstattungsmerkmal “Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle” handele. Die Beschaffenheitsangabe sei nicht dadurch widerrufen worden, dass das Ausstattungsmerkmal im später unterzeichneten Bestellformular nicht mehr erwähnt worden sei. Mache ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, könne er sich von diesen nur dann distanzieren, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstelle, dass das Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden sei.

Der Käufer musste auch nicht zur Nachbesserung auffordern, da diese der Verkäufer ernsthaft und endgültig abgelehnt hatte. Zum anderen sei es auch technisch nicht möglich gewesen, das Fahrzeug mit der werkseitig von BMW angebotenen Freisprecheinrichtung nachzurüsten. Auf den nachträglichen Einbau einer Freisprecheinrichtung eines anderen Herstellers habe sich der Käufer nicht einlassen müssen. Wenn dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehle, indiziere das eine erhebliche Pflichtverletzung, die zum Rücktritt berechtige.

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Zustandekommen eines Vertrages bei Kauf eines Artikels über eBay-Account eines Dritten https://www.kanzlei-schuster.de/2016/08/zustandekommen-eines-vertrages-bei-kauf-eines-artikels-ueber-ebay-account-eines-dritten/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/08/zustandekommen-eines-vertrages-bei-kauf-eines-artikels-ueber-ebay-account-eines-dritten/#respond Sun, 21 Aug 2016 13:24:41 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7869 Wer bei eBay etwas kauft oder verkauft, tritt seinem Vertragspartner regelmäßig nicht gegenüber. Nach Abschluss der Auktion werden lediglich die Kontaktdaten der Account-Inhaber mitgeteilt. Doch wie verhält es sich, wenn eine Person, die nicht identisch mit dem Account-Inhaber ist, die Rechte aus dem Kaufvertrag geltend macht? Zum Beispiel wenn der Ehemann, der selbst kein eBay-Mitglied […]

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Wer bei eBay etwas kauft oder verkauft, tritt seinem Vertragspartner regelmäßig nicht gegenüber. Nach Abschluss der Auktion werden lediglich die Kontaktdaten der Account-Inhaber mitgeteilt. Doch wie verhält es sich, wenn eine Person, die nicht identisch mit dem Account-Inhaber ist, die Rechte aus dem Kaufvertrag geltend macht? Zum Beispiel wenn der Ehemann, der selbst kein eBay-Mitglied ist, über den Account seiner Ehefrau etwas kauft und anschließend gegen den Verkäufer Gewährleistungsrechte geltend macht

Hierüber musste das LG Dessau-Roßlau mit Urteil vom 15.04.2016, 4 O 590/12, entscheiden. Kaufgegenstand war ein Motorboot nebst Trailer, den ein Mann über den Account seiner Ehefrau bei eBay ersteigerte. Der Mann rügte in der Folgezeit mehrere Mängel und klagte bei Gericht u.a. auf Rückzahlung des Kaufpreises. Im Ergebnis blieben die Mängel streitig und die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht musste aber auch klären, ob der Mann überhaupt der Käufer war. Hierzu führte das Gericht aus:

„Der Umstand, dass sich der Kläger des von seiner Lebensgefährtin auf ihren Namen eingerichteten Accounts bediente, steht dem Abschluss eines Kaufvertrages durch den Kläger nicht entgegen. Die Nutzung des „ebayaccounts” einer anderen Person im Rahmen einer Internetauktion stellt sich in der Regel als ein Handeln unter fremdem Namen dar. Für die Frage, ob beim Handeln unter fremdem Namen ein Geschäft des Accountinhabers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, kommt es auf den Empfängerhorizont des anderen Vertragsteils an. Der tatsächlich Handelnde wird somit dann Vertragspartner, wenn sich das getätigte Geschäft aus der Sicht der anderen Vertragspartei als Eigengeschäft darstellt.

Vorliegend fehlt es an einer Fehlvorstellung des Beklagten von der Identität des Handelnden, da keine konkrete Vorstellung bestand. Es liegt ein Eigengeschäft des Klägers vor. Der Beklagte hatte als Verkäufer die Auktion unter die Bedingung eines „Bargeschäfts gegen Abholung” gestellt. In diesem Fall besteht für den Verkäufer keine Veranlassung, sich überhaupt eine konkrete Vorstellung von der Identität des Kontoinhabers als des Vertragspartners zu bilden. Vertragspartner soll aus seiner Perspektive vielmehr derjenige werden, der im Rahmen der Abwicklung des Rechtsgeschäfts durch Übergabe des Kaufpreises und Entgegennahme des Kaufgegenstandes erkennbar als Käufer auftritt. Das war der Kläger. Dieser hat erklärt, dass er mit dem Zeugen S. das Boot abgeholt habe, was der Zeuge S. bestätigt hat.“

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