Telekommunikation Archive - Anwaltskanzlei Schuster Wed, 02 Jan 2019 14:31:02 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.4.4 https://www.kanzlei-schuster.de/wp-content/uploads/2019/06/cropped-favicon_schuster-32x32.png Telekommunikation Archive - Anwaltskanzlei Schuster 32 32 Bemessung des Schadensersatzes bei Ausfall des Internetzugangs! https://www.kanzlei-schuster.de/2014/07/bemessung-des-schadensersatzes-bei-ausfall-des-internetzugangs/ https://www.kanzlei-schuster.de/2014/07/bemessung-des-schadensersatzes-bei-ausfall-des-internetzugangs/#respond Fri, 04 Jul 2014 11:52:24 +0000 http://vorschau.publitec.de/kanzlei-schuster.de?p=6379 Der Ausfall des Internets ist für viele eine Katastrophe. Häufig kommt es zu derartigen Ausfällen, wenn der Telekommunikationsanbieter gewechselt wird, obwohl § 46 I TKG vorsieht, dass die Leistung des abgebenden Unternehmers gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen. Kommt es schließlich zu einem Ausfall des […]

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Der Ausfall des Internets ist für viele eine Katastrophe. Häufig kommt es zu derartigen Ausfällen, wenn der Telekommunikationsanbieter gewechselt wird, obwohl § 46 I TKG vorsieht, dass die Leistung des abgebenden Unternehmers gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen. Kommt es schließlich zu einem Ausfall des Internetzugangs stellt sich für den Betroffenen die Frage, ob er aufgrund dessen Telekommunikationsanbieter Schadensersatz fordern kann.

 

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte sich mit Urteil vom 31.03.2014, 20 C 8948/13, mit einer solchen Fragestellung zu beschäftigen. Ein Betroffener hatte nach einem Anbieterwechsel etwa 14 Tage kein Internet und forderte daher Schadensersatz. Das Gericht sprach lediglich einen Betrag in Höhe von 21,00 EUR zu. Denn bei der Bemessung des Schadensersatzes könne nicht ohne weiteres der Betrag zu Grunde gelegt werden, den der Eigentümer für die Anmietung einer Ersatzsache zur Überbrückung der Ausfallzeit hätte aufbringen müssen. Entscheidend sei vielmehr, was die Einsatzfähigkeit der Sache für den Eigengebrauch dem Verkehr Geld wert sei. Dies bedeutet, dass ein Betrag verlangt werden könne, der sich nach marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die für die Bereitstellung eines Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität für den betreffenden Zeitraum angefallen wäre.

Im konkreten Fall betrug die monatliche Vergütung 54,49 EUR. Insofern ergibt sich für die Ausfallzeit von 12 Tagen ein zu zahlender Schadensersatz in Höhe von 21,00 EUR.

Zusammenfassung: Der Betroffene Internetnutzer sollte daher seine Erwartungen an möglichen Schadensersatz nicht als zu hoch ansetzen.

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Unwirksamkeit eines Telefonvertrages aufgrund unerbetener Telefonanrufe https://www.kanzlei-schuster.de/2014/02/unwirksamkeit-eines-telefonvertrages-aufgrund-unerbetener-telefonanrufe/ https://www.kanzlei-schuster.de/2014/02/unwirksamkeit-eines-telefonvertrages-aufgrund-unerbetener-telefonanrufe/#respond Wed, 19 Feb 2014 10:50:11 +0000 http://vorschau.publitec.de/kanzlei-schuster.de?p=6113 Täglich werden Verbraucher von Callcentermitarbeitern unverlangt zu Hause angerufen. Dabei werden den Verbrauchern häufig unter Vortäuschen falscher oder Verschweigen ungünstiger Tatsachen Telefonverträge aufgeschwatzt. Die Folge ist der Abschluss eines Telekommunikationsvertrages. Diese Verträge sind zumeist nachteilhaft für den Verbraucher und dienen allein dazu, Provisionen auf Seiten der Callcentermitarbeiter einzukassieren. Das AG Bremen hatte mit Urteil vom […]

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Täglich werden Verbraucher von Callcentermitarbeitern unverlangt zu Hause angerufen. Dabei werden den Verbrauchern häufig unter Vortäuschen falscher oder Verschweigen ungünstiger Tatsachen Telefonverträge aufgeschwatzt. Die Folge ist der Abschluss eines Telekommunikationsvertrages. Diese Verträge sind zumeist nachteilhaft für den Verbraucher und dienen allein dazu, Provisionen auf Seiten der Callcentermitarbeiter einzukassieren.

Das AG Bremen hatte mit Urteil vom 21.11.2013, 9 C 573/12, über einen vergleichbaren Fall zu entscheiden. Ein Callcentermitarbeiter einer Telefongesellschaft rief eine Verbraucherin unverlangt an und schatzte dieser einen Telefonvertrag auf. In der Folgezeit verlangte das Telekommunikationsunternehmen Zahlung des zugrunde liegenden Tarifes und verklagte die Verbraucherin auf Zahlung. Das Amtsgericht Bremen stufte den am Telefon aufgeschwatzten Vertrag als unwirksam gemäß § 134 BGB ein, weil er durch einen unverlangten Telefonanruf zustande gekommen war. Denn in einem solchen Anruf sei nach Ansicht des Amtsgerichts Bremen eine unzumutbare Belästigung eines Verbrauchers im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu sehen. Das Amtsgericht Bremen stellte insbesondere darauf ab, dass der Verbraucher vor solchen telefonischen Vertragsabschlüssen geschützt werden müsse, weil diese oft böse Überraschungen enthalten.

Hinweis:

Allerdings wird überwiegend vertreten, dass ein Verstoß gegen die Normen des UWG, und damit auch ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher) nicht zur Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages führt. Insofern liegt dieser Entscheidung nicht die herrschende Meinung zugrunde.

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Eilrechtsschutz gegen Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses doch zulässig! https://www.kanzlei-schuster.de/2013/10/eilrechtsschutz-gegen-sperrung-des-telefon-und-internetanschlusses-doch-zulaessig/ https://www.kanzlei-schuster.de/2013/10/eilrechtsschutz-gegen-sperrung-des-telefon-und-internetanschlusses-doch-zulaessig/#respond Fri, 25 Oct 2013 08:19:22 +0000 http://vorschau.publitec.de/kanzlei-schuster.de?p=5835 UpDate (3): In oben beschriebener Angelegenheit (Einstweiliges Verfügungsverfahren beim Amtsgericht Bühl wegen Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses) hat nun das Landgericht Baden Baden, anders als das Amtsgericht Bühl (siehe oben), mit Beschluss vom 03.12.2012, 2 T 65/12, die einstweilige Verfügung gegen die Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses bestätigt. Zum einen habe der Telefondiensteanbieter nicht die […]

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UpDate (3): In oben beschriebener Angelegenheit (Einstweiliges Verfügungsverfahren beim Amtsgericht Bühl wegen Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses) hat nun das Landgericht Baden Baden, anders als das Amtsgericht Bühl (siehe oben), mit Beschluss vom 03.12.2012, 2 T 65/12, die einstweilige Verfügung gegen die Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses bestätigt. Zum einen habe der Telefondiensteanbieter nicht die Voraussetzungen des § 45k II 1 TKG beachtet. Danach darf eine Sperre nur durchgeführt werden, wenn der Anschlussteilnehmer mit mind. 75,00 EUR in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mind. zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Auch die Eilbedürftigkeit hat das Gericht bejaht. Insofern wurde im Prozess vorgetragen, dass auf Grund der Lage des Hausanwesens dort keine Internetabdeckung gegeben ist und keine weitgehend störungsfreien Handytelefonate uneingeschränkt möglich seien. Dies reichte dem Landgericht Baden Baden.

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Unverlangte Telefonwerbung der Vodafone abmahnen und Vertragsstrafe verlangen … https://www.kanzlei-schuster.de/2013/10/unverlangte-telefonwerbung-der-vodafone-abmahnen-und-vertragsstrafe-verlangen/ https://www.kanzlei-schuster.de/2013/10/unverlangte-telefonwerbung-der-vodafone-abmahnen-und-vertragsstrafe-verlangen/#respond Tue, 08 Oct 2013 10:56:13 +0000 http://vorschau.publitec.de/kanzlei-schuster.de?p=5774 … oder wenn der Telefonverkäufer zweimal klingelt, dann klingelt es auch im Portemonnaie. Täglich werden Verbraucher von ihren Telekommunikationsanbietern wie Vodafone, Telekom, Unitymedia usw. unverlangt angerufen. Ziel ist es meistens, dem Kunden einen neuen Vertrag aufzuschwatzen, und zwar häufig unter Vorspiegelung falscher oder Verschweigen ungünstiger Tatsachen. Oft sind die angebotenen Verträge sogar teurer oder mit […]

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… oder wenn der Telefonverkäufer zweimal klingelt, dann klingelt es auch im Portemonnaie.

Täglich werden Verbraucher von ihren Telekommunikationsanbietern wie Vodafone, Telekom, Unitymedia usw. unverlangt angerufen. Ziel ist es meistens, dem Kunden einen neuen Vertrag aufzuschwatzen, und zwar häufig unter Vorspiegelung falscher oder Verschweigen ungünstiger Tatsachen. Oft sind die angebotenen Verträge sogar teurer oder mit einer längeren Laufzeit verbunden.

Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.07.2013, 30 O 49/12,

 entschieden, dass Vodafone Bestandskunden nicht ohne vorheriges Einverständnis zu Werbezwecken anrufen oder anrufen lassen darf.

Verbraucher sollten bei unverlangten Anrufen, SMS oder Emails den Werbenden unter Darlegung des Sachverhaltes schriftlich per Fax oder Einwurfeinschreiben auffordern, die unverlangte Werbung künftig zu unterlassen. Erfahrungsgemäß wird dies seitens Vodafone, Telekom und Co. ignoriert. Es sollte dann ein weiteres Mal erneut unter Darlegung des Sachverhaltes wieder per Fax oder Einwurfeinschreiben aufgefordert werden, die unverlangte Werbung nunmehr zu unterlassen. Erfahrungsgemäß wird auch dies ignoriert. Bei der nächsten unverlangten Werbung kann ein Anwalt mit einer kostenpflichtigen Abmahnung beauftragt werden. Vodafone, Telekom, Unitymedia und Co. werden dann aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sofern dann der Telekommunikationsanbieter erneut unverlangt wirbt, kann der Betroffene die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Dabei handelt es sich mitunter um Beträge, die ohne weiteres ein mittleres Nettoeinkommen ausmachen können. Es lohnt sich also.

PraxisTipp:

Es kann Betroffenen nur empfohlen werden, unverlangte Werbung, auch Postwerbung, bei Bedarf systematisch zu bekämpfen. Im günstigsten Fall steht am Ende der Erhalt einer ordentlichen Zahlung einer Vertragsstrafe.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Die Anwaltskanzlei Schuster begleitet derartige Verfahren und setzt Ihre Ansprüche gegenüber den Werbenden durch. Die Beratung und Vertretung erfolgt bundesweit! Rufen Sie mich an (02154/605904). Ich freue mich auf Ihren Anruf!

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Keine einstweilige Verfügung wegen Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses https://www.kanzlei-schuster.de/2013/09/keine-einstweilige-verfuegung-wegen-sperrung-des-telefon-und-internetanschlusses/ https://www.kanzlei-schuster.de/2013/09/keine-einstweilige-verfuegung-wegen-sperrung-des-telefon-und-internetanschlusses/#respond Thu, 05 Sep 2013 09:20:39 +0000 http://vorschau.publitec.de/kanzlei-schuster.de?p=5693 UpDate (2): Anders als im oben beschriebenen Fall hat das Amtsgericht Bühl mit Beschluss vom 13.11.2012, 7 C 275/12, den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses abgelehnt. Im konkreten Fall war eine besondere Eile, zum Beispiel eine Notsituation oder Existenzgefährdung, nicht ersichtlich. Im Verfahren hatte die Antragstellerin angegeben, als Lehrerin auf […]

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UpDate (2): Anders als im oben beschriebenen Fall hat das Amtsgericht Bühl mit Beschluss vom 13.11.2012, 7 C 275/12, den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses abgelehnt. Im konkreten Fall war eine besondere Eile, zum Beispiel eine Notsituation oder Existenzgefährdung, nicht ersichtlich. Im Verfahren hatte die Antragstellerin angegeben, als Lehrerin auf die Internetnutzung angewiesen zu sein – so auch Ihr Mann –  und dass im Notfall kein Arzt gerufen werden könnte. Dies reichte dem Gericht jedoch nicht aus. Denn insofern könne entweder Stick oder ein Handy genutzt werden. Die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten können sodann in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden.

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Ärger mit der Telekommunikation – Kein Telefon, kein Fax! Was tun? https://www.kanzlei-schuster.de/2013/08/aerger-mit-der-telekommunikation-kein-telefon-kein-fax-was-tun/ https://www.kanzlei-schuster.de/2013/08/aerger-mit-der-telekommunikation-kein-telefon-kein-fax-was-tun/#respond Wed, 07 Aug 2013 11:06:26 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8733 (1) Aus verschiedenen Gründen kann es sich zutragen, dass ein Telekommunikationskunde von heute auf morgen kein Telefon und Fax mehr hat. Wer auf beides angewiesen ist, hat große Not. Denn in der Praxis haben die Betroffenen fast keine Möglichkeit, die gestörte Telekommunikationsverbindung in kürzester Zeit wieder zu erhalten. Ein Gerichtsverfahren dauert länger, als die Telekommunikationsanbieter freiwillig […]

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(1) Aus verschiedenen Gründen kann es sich zutragen, dass ein Telekommunikationskunde von heute auf morgen kein Telefon und Fax mehr hat. Wer auf beides angewiesen ist, hat große Not. Denn in der Praxis haben die Betroffenen fast keine Möglichkeit, die gestörte Telekommunikationsverbindung in kürzester Zeit wieder zu erhalten. Ein Gerichtsverfahren dauert länger, als die Telekommunikationsanbieter freiwillig und von sich aus die Telekommunikationsverbindung wieder herstellen würde. Ein Druckmittel gibt es bei Privatpersonen kaum. Anders jedoch bei Unternehmern, insbesondere bei solchen, die aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit trotz anderweitiger Verbindungen zur Außenwelt (Internet, Email) auf Telefon und Fax (immer noch) angewiesen sind. Das können insbesondere Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Stadtwerke, Notfalldienste aber auch ganz bestimmte Handwerksbetriebe sein. Hier besteht die Möglichkeit, gegen das Telekommunikationsunternehmen eine einstweilige Verfügung zu beantragen, sowie Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn zu verlangen. Eine einstweilige Verfügung wird jedoch nur unter ganz engen Voraussetzungen, dann aber innerhalb weniger Stunden erlassen. Wird die einstweilige Verfügung erlassen, muß nach Zustellung der einstweiligen Verfügung die Telefon- und Faxverbindung sofort wieder hergestellt werden, andernfalls droht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes (vgl. hierzu AG Krefeld, Beschluss vom 18.11.2011, 7 C 593/11).

 

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Überhöhte Telefonrechnung! Immer häufiger lohnt sich eine Abwehr der Forderung! https://www.kanzlei-schuster.de/2013/01/ueberhoehte-telefonrechnung-immer-haeufiger-lohnt-sich-eine-abwehr-der-forderung/ https://www.kanzlei-schuster.de/2013/01/ueberhoehte-telefonrechnung-immer-haeufiger-lohnt-sich-eine-abwehr-der-forderung/#respond Fri, 18 Jan 2013 10:46:08 +0000 http://vorschau.publitec.de/kanzlei-schuster.de?p=4562 Fast keiner kann von sich behaupten, noch nie eine überhöhte Telefonrechnung erhalten zu haben. Oft klärt sich schnell auf, was es damit auf sich hat. Meist sind es einmalige Ereignisse (Auslandsaufenthalt), die kurzfristig und meist einmalig zu einem leichten Anstieg der Telefonrechnung geführt haben. Doch immer häufiger passiert es, dass Telefonanbieter die Gunst der Stunde […]

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Fast keiner kann von sich behaupten, noch nie eine überhöhte Telefonrechnung erhalten zu haben. Oft klärt sich schnell auf, was es damit auf sich hat. Meist sind es einmalige Ereignisse (Auslandsaufenthalt), die kurzfristig und meist einmalig zu einem leichten Anstieg der Telefonrechnung geführt haben. Doch immer häufiger passiert es, dass Telefonanbieter die Gunst der Stunde nutzen und im Rahmen des Neukauf eines Handy oder im Zuge einer angeblichen erforderlichen Vertragsanpassung oder beim Neuabschluss eines Vertrages dem Kunden ein Tarifmodell aufschwatzen, dass auf den ersten Blick vermeintlich günstig erscheint, doch in Wirklichkeit versteckte nachteilhafte Kostenfallen enthält, welche dem Kunden verschleiert wurden. Die Erhellung kommt meist mit einer extrem hohen Telefonrechnung. Immer häufiger entscheiden in derartigen Konstellationen die Gerichte zugunsten der getäuschten oder unaufgeklärten Kunden.

In einem Fall entschied das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 07.09.2012, 55 C 4816/12, zugunsten des Telefonkunden. Der Telefonkunde klagte gegen den Telefonanbieter erfolgreich auf Rückerstattung von ungewollte zuviel entstandenen Telefongebühren und zwar wegen Verletzung von Hinweis- und Beratungspflichten bei Abschluss des Handyvertrages. Hintergrund war, dass das konkrete Abrechnungssystem für den Internetzugang die Gefahr von hohen Kosten mit sich brachte (120,00 EOR pro Tag) und der Kunde dies nicht erkennen und auch nicht aufbringen wollte. Dem Kunden müsse vom Anbieter oder dem Berater zu einem objektiv sinnvollen Vertrag geraten werden.

In einem anderen Fall entschied das Landgericht Kiel mit Urteil vom 07.09.2012, 1 S 25/12, ebenfalls zugunsten des Telefonkunden. Der Telefonkunde klagte ebenfalls gegen den Telefonanbieter erfolgreich auf Rückerstattung von ungewollte zuviel entstandenen Telefongebühren. Hintergrund war diesmal ein Tarif „BASE 2“ mit einer SMS-Flaterate zum Preis von 5,00 EUR. Neben den 5,00 EUR monatlich wurden dem Kunden für drei Monate weitere 710,65 EUR für den SMS-Versand abgebucht. Dies geschah zu Unrecht, so das Landgericht. Der Abbuchung lag eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung zu Grunde. Konkret ging es um eine Klausel mit einem Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt. „Das Wort „Flaterate“ […] drückt aus, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung unabhängig von der Abnahmemenge zu eine Pauschalpreis verfügbar ist. Für den Verbraucher ist nicht ersichtlich, dass sich die Flaterate nicht auf alle Netze bezieht. Wenn im Vertrags selbst schon der Preis für Flaterate genannt ist, dann muß in ihm erläutert werden, welche Einschränkungen gelten sollen. […] Der nachfolgende allgemeine Hinweis auf die AGB oder den Flyer ist nicht ausreichend.

PraxisTipp:

Sind Sie Opfer einer überhöhten Telefonrechnung, dann lassen Sie im Zweifel prüfen, was Ursache hierfür ist und ob die Forderung abgewehrt werden kann.

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Einstweilige Verfügung gegen Telefónica Germany wegen Telefonsperre https://www.kanzlei-schuster.de/2011/12/einstweilige-verfuegung-gegen-telefnica-germany-wegen-telefonsperre/ https://www.kanzlei-schuster.de/2011/12/einstweilige-verfuegung-gegen-telefnica-germany-wegen-telefonsperre/#respond Mon, 12 Dec 2011 10:39:33 +0000 http://vorschau.publitec.de/kanzlei-schuster.de?p=3002 Wenn es um unbezahlte Telefonrechnungen geht, haben Telefongesellschaften fast immer das letzte Wort. Wird die Telefonrechnung nicht bezahlt, wird das Telefon einfach gesperrt. So einfach ist das und das Nachsehen hat der Verbraucher. In den endlosen Weiten von Warteschleifen bemüht sich der Verbraucher nämlich mitunter vergeblich, eine Klärung der Angelegenheit zu erreichen. Doch wer hier […]

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Wenn es um unbezahlte Telefonrechnungen geht, haben Telefongesellschaften fast immer das letzte Wort. Wird die Telefonrechnung nicht bezahlt, wird das Telefon einfach gesperrt. So einfach ist das und das Nachsehen hat der Verbraucher. In den endlosen Weiten von Warteschleifen bemüht sich der Verbraucher nämlich mitunter vergeblich, eine Klärung der Angelegenheit zu erreichen.

Doch wer hier als Telefongesellschaft zu schnell sperrt und dabei an den Falschen gerät, kann schon mal schlechte Presse bekommen. So ist es in Hamburg geschehen. Die Telefónica Germany sperrte einer Hamburger Verbraucherin das Telefon, weil sie sich weigerte, 163,14 EUR für aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbare Entgelte für die Nutzung von Sonderrufnummern und Servicediensten zu bezahlen. Die Verbraucherzentrale Hamburg e. V. beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, diese Verhalten, nämlich eine Telefonsperre bei Zahlungsverzug gegenüber Verbrauchern, zu unterlassen, sofern nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sperre vorliegen. Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 06.10.2011, 37 O 21210/11, diesem Antrag stattgegeben. Behaupte ein Kunde, dass Positionen auf der Telefonrechnung nicht korrekt seien, so müsse die Telefongesellschaft die Rechmäßigkeit nachweisen und dürfe dem Kunden weder mit einer Sperre drohen noch sie durchführen, so die Verbraucherschützer. Damit soll vermieden werden, dass unberechtigte Forderungen beglichen werden, weil zu befürchten ist, dass sonst die Telefonleitung gesperrt wird.

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, PM vom 16.11.2011 zu Landgericht München I, Beschluss vom 06.10.2011, 37 O 21210/11

Rechtliche Hintergründe:

Gemäß § 45 k II TKG darf wegen Zahlungsverzugs der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat.

Was heißt das konkret?

Unbestrittene und titulierte Forderungen aus Telefonrechnungen müssen bezahlt werden. Geschieht dies nicht, kann bereits bei einer Zahlungsverpflichtung von mindestens 75,00 EUR das Telefon gesperrt werden, wenn dies mindestens zwei Wochen vorher schriftlich angedroht und auf gerichtliche Hilfe hingewiesen wurde. Für Personen, die aus reiner Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit die Telefonrechnung nicht bezahlen, kann daher keine Entwarnung gegeben werden. Deren Telefon kann gesperrt werden.

Wer jedoch meint, die Telefonrechnung sei unberechtigt, sollte dies der Telefongesellschaft schriftlich mitteilen. Dabei sind die Gründe, warum die Telefonrechnung zu hoch ist, schlüssig und nachvollziehbar vorzutragen. In einer solchen Konstellation darf das Telefon dann nicht gesperrt werden.

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Widerruf eines Mobilfunkvertrages bei gleichzeitigem Kauf eines 1 EUR Handy! https://www.kanzlei-schuster.de/2011/02/widerruf-eines-mobilfunkvertrages-bei-gleichzeitigem-kauf-eines-1-eur-handy/ https://www.kanzlei-schuster.de/2011/02/widerruf-eines-mobilfunkvertrages-bei-gleichzeitigem-kauf-eines-1-eur-handy/#respond Mon, 21 Feb 2011 20:55:07 +0000 http://vorschau.publitec.de/kanzlei-schuster.de?p=308 (1) Die meisten Verbraucher wissen, dass sie bei einem über Internet abgeschlossenen Vertrag (Fernabsatzvertrag) oder bei einem Haustürgeschäft – von einigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich ein Widerrufsrecht haben. Widerrufsrechte bestehen aber auch zum Beispiel bei Teilzeit-Wohnrechts-und Verbraucherdarlehensverträgen. Daneben kommt ein Widerrufsrecht bei sogenannten sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen in Betracht. So hat das AG Dortmund, Urteil vom […]

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(1) Die meisten Verbraucher wissen, dass sie bei einem über Internet abgeschlossenen Vertrag (Fernabsatzvertrag) oder bei einem Haustürgeschäft – von einigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich ein Widerrufsrecht haben. Widerrufsrechte bestehen aber auch zum Beispiel bei Teilzeit-Wohnrechts-und Verbraucherdarlehensverträgen. Daneben kommt ein Widerrufsrecht bei sogenannten sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen in Betracht. So hat das AG Dortmund, Urteil vom 13.10.2010, 417 C 3787/10, entschieden, dass ein von einem Verbraucher im Ladengeschäft abgeschlossener Mobilfunkvertrag im Hinblick auf einen gleichzeitig abgeschlossenen Kaufvertrag über ein subventioniertes Handy eine „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe“ gemäß § 499 Abs. 1 BGB ist. Konsequenz ist, dass ein derartiges Geschäft innerhalb von 2 Wochen widerrufen werden kann mit der Folge, dass sowohl der Mobilfunkvertrag als auch der Handy-Kaufvertrag aufgelöst wird.

Hinweis: Im Einzelfall muß zunächst geprüft werden, ob der abgeschlossene Vertrag überhaupt eine “sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe” darstellt. Das kann streitig sein. Vorsorglich sollte bei einem solchen Vertrag (Kauf eines subventionierten Handy und Abschluss eines TK-Vertrages) der Widerruf gegenüber allen Vertragsbeteiligten (Provider und Handy-Verkäufer) erklärt werden.

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