Überhöhte Telefonrechnung! Immer häufiger lohnt sich eine Abwehr der Forderung!

Fast keiner kann von sich behaupten, noch nie eine überhöhte Telefonrechnung erhalten zu haben. Oft klärt sich schnell auf, was es damit auf sich hat. Meist sind es einmalige Ereignisse (Auslandsaufenthalt), die kurzfristig und meist einmalig zu einem leichten Anstieg der Telefonrechnung geführt haben. Doch immer häufiger passiert es, dass Telefonanbieter die Gunst der Stunde nutzen und im Rahmen des Neukauf eines Handy oder im Zuge einer angeblichen erforderlichen Vertragsanpassung oder beim Neuabschluss eines Vertrages dem Kunden ein Tarifmodell aufschwatzen, dass auf den ersten Blick vermeintlich günstig erscheint, doch in Wirklichkeit versteckte nachteilhafte Kostenfallen enthält, welche dem Kunden verschleiert wurden. Die Erhellung kommt meist mit einer extrem hohen Telefonrechnung. Immer häufiger entscheiden in derartigen Konstellationen die Gerichte zugunsten der getäuschten oder unaufgeklärten Kunden.

In einem Fall entschied das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 07.09.2012, 55 C 4816/12, zugunsten des Telefonkunden. Der Telefonkunde klagte gegen den Telefonanbieter erfolgreich auf Rückerstattung von ungewollte zuviel entstandenen Telefongebühren und zwar wegen Verletzung von Hinweis- und Beratungspflichten bei Abschluss des Handyvertrages. Hintergrund war, dass das konkrete Abrechnungssystem für den Internetzugang die Gefahr von hohen Kosten mit sich brachte (120,00 EOR pro Tag) und der Kunde dies nicht erkennen und auch nicht aufbringen wollte. Dem Kunden müsse vom Anbieter oder dem Berater zu einem objektiv sinnvollen Vertrag geraten werden.

In einem anderen Fall entschied das Landgericht Kiel mit Urteil vom 07.09.2012, 1 S 25/12, ebenfalls zugunsten des Telefonkunden. Der Telefonkunde klagte ebenfalls gegen den Telefonanbieter erfolgreich auf Rückerstattung von ungewollte zuviel entstandenen Telefongebühren. Hintergrund war diesmal ein Tarif „BASE 2“ mit einer SMS-Flaterate zum Preis von 5,00 EUR. Neben den 5,00 EUR monatlich wurden dem Kunden für drei Monate weitere 710,65 EUR für den SMS-Versand abgebucht. Dies geschah zu Unrecht, so das Landgericht. Der Abbuchung lag eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung zu Grunde. Konkret ging es um eine Klausel mit einem Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt. „Das Wort „Flaterate“ […] drückt aus, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung unabhängig von der Abnahmemenge zu eine Pauschalpreis verfügbar ist. Für den Verbraucher ist nicht ersichtlich, dass sich die Flaterate nicht auf alle Netze bezieht. Wenn im Vertrags selbst schon der Preis für Flaterate genannt ist, dann muß in ihm erläutert werden, welche Einschränkungen gelten sollen. […] Der nachfolgende allgemeine Hinweis auf die AGB oder den Flyer ist nicht ausreichend.

PraxisTipp:

Sind Sie Opfer einer überhöhten Telefonrechnung, dann lassen Sie im Zweifel prüfen, was Ursache hierfür ist und ob die Forderung abgewehrt werden kann.

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