Einstweilige Verfügung gegen Telefónica Germany wegen Telefonsperre

Wenn es um unbezahlte Telefonrechnungen geht, haben Telefongesellschaften fast immer das letzte Wort. Wird die Telefonrechnung nicht bezahlt, wird das Telefon einfach gesperrt. So einfach ist das und das Nachsehen hat der Verbraucher. In den endlosen Weiten von Warteschleifen bemüht sich der Verbraucher nämlich mitunter vergeblich, eine Klärung der Angelegenheit zu erreichen.

Doch wer hier als Telefongesellschaft zu schnell sperrt und dabei an den Falschen gerät, kann schon mal schlechte Presse bekommen. So ist es in Hamburg geschehen. Die Telefónica Germany sperrte einer Hamburger Verbraucherin das Telefon, weil sie sich weigerte, 163,14 EUR für aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbare Entgelte für die Nutzung von Sonderrufnummern und Servicediensten zu bezahlen. Die Verbraucherzentrale Hamburg e. V. beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, diese Verhalten, nämlich eine Telefonsperre bei Zahlungsverzug gegenüber Verbrauchern, zu unterlassen, sofern nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sperre vorliegen. Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 06.10.2011, 37 O 21210/11, diesem Antrag stattgegeben. Behaupte ein Kunde, dass Positionen auf der Telefonrechnung nicht korrekt seien, so müsse die Telefongesellschaft die Rechmäßigkeit nachweisen und dürfe dem Kunden weder mit einer Sperre drohen noch sie durchführen, so die Verbraucherschützer. Damit soll vermieden werden, dass unberechtigte Forderungen beglichen werden, weil zu befürchten ist, dass sonst die Telefonleitung gesperrt wird.

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, PM vom 16.11.2011 zu Landgericht München I, Beschluss vom 06.10.2011, 37 O 21210/11

Rechtliche Hintergründe:

Gemäß § 45 k II TKG darf wegen Zahlungsverzugs der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat.

Was heißt das konkret?

Unbestrittene und titulierte Forderungen aus Telefonrechnungen müssen bezahlt werden. Geschieht dies nicht, kann bereits bei einer Zahlungsverpflichtung von mindestens 75,00 EUR das Telefon gesperrt werden, wenn dies mindestens zwei Wochen vorher schriftlich angedroht und auf gerichtliche Hilfe hingewiesen wurde. Für Personen, die aus reiner Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit die Telefonrechnung nicht bezahlen, kann daher keine Entwarnung gegeben werden. Deren Telefon kann gesperrt werden.

Wer jedoch meint, die Telefonrechnung sei unberechtigt, sollte dies der Telefongesellschaft schriftlich mitteilen. Dabei sind die Gründe, warum die Telefonrechnung zu hoch ist, schlüssig und nachvollziehbar vorzutragen. In einer solchen Konstellation darf das Telefon dann nicht gesperrt werden.

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