Sonstiges Archive - Anwaltskanzlei Schuster Tue, 09 May 2023 11:36:03 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.4.4 https://www.kanzlei-schuster.de/wp-content/uploads/2019/06/cropped-favicon_schuster-32x32.png Sonstiges Archive - Anwaltskanzlei Schuster 32 32 Hugo Balduin das Warzenschwein und seine neue Frisur! https://www.kanzlei-schuster.de/2023/05/hugo-balduin-das-warzenschwein-und-seine-neue-frisur/ https://www.kanzlei-schuster.de/2023/05/hugo-balduin-das-warzenschwein-und-seine-neue-frisur/#respond Mon, 08 May 2023 07:16:28 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=10926 Hugo-Balduin war ein Warzenschwein, das in einem weit entfernten Wald lebte. Er hatte eine dichte, krause Mähne aus borstigem Haar, die ihm manchmal im Weg war und ihm das Gefühl gab, dass er nicht richtig präsentabel aussah. Eines Tages beschloss Hugo-Balduin, dass er eine Veränderung brauchte, um sein Aussehen zu verbessern. Er hörte von einem […]

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Hugo-Balduin war ein Warzenschwein, das in einem weit entfernten Wald lebte. Er hatte eine dichte, krause Mähne aus borstigem Haar, die ihm manchmal im Weg war und ihm das Gefühl gab, dass er nicht richtig präsentabel aussah. Eines Tages beschloss Hugo-Balduin, dass er eine Veränderung brauchte, um sein Aussehen zu verbessern.

Er hörte von einem Frisör in der Nähe, der sich auf Dauerwellen spezialisiert hatte und beschloss, ihn zu besuchen. Am Tag seines Termins war Hugo-Balduin ein wenig nervös, aber auch aufgeregt über die bevorstehende Veränderung. Er betrat das Frisörgeschäft und wurde von einer freundlichen Katze begrüßt, die ihn zu einem gemütlichen Stuhl führte.

Der Frisör, ein begnadeter Eichhörnchen mit viel Erfahrung, machte sich sofort an die Arbeit und wusch das borstige Haar des Warzenschweins gründlich. Dann begann er, das Haar vorsichtig in kleine Lockenwickler zu drehen und ein spezielles Gel aufzutragen, um die Locken zu fixieren.

Hugo-Balduin sah sich im Spiegel und konnte es kaum glauben. Er hatte jetzt eine wunderschöne, glänzende Mähne aus weichen, gewellten Haaren. Er fühlte sich wie ein völlig neues Warzenschwein und war sehr zufrieden mit dem Ergebnis.

Als Hugo-Balduin aus dem Frisörgeschäft trat, fühlte er sich wie der König des Waldes. Er bemerkte, dass die anderen Tiere ihn anstarrten und ihm mit Bewunderung zusahen. Er ging mit erhobenem Kopf durch den Wald und fühlte sich selbstbewusster als je zuvor.

In den folgenden Wochen erhielt Hugo-Balduin viele Komplimente für sein neues Aussehen. Er wurde sogar von anderen Tieren nach dem Namen seines Frisörs gefragt, und der Ruf des Eichhörnchen-Frisörs verbreitete sich im Wald.

Hugo-Balduin war glücklich und dankbar für die Veränderung, die er durchgemacht hatte. Er erkannte, dass ein kleiner Schritt wie eine Dauerwelle einen großen Einfluss auf sein Selbstbewusstsein und seine Wahrnehmung durch andere haben konnte. Und so beschloss er, immer darauf zu achten, dass er sich selbst und sein Aussehen in Ehren hielt.

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Zur Haftung des Betreibers einer Parkgarage für Schäden am dort abgestellten PKW https://www.kanzlei-schuster.de/2016/11/zur-haftung-des-betreibers-einer-parkgarage-fuer-schaeden-am-dort-abgestellten-pkw/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/11/zur-haftung-des-betreibers-einer-parkgarage-fuer-schaeden-am-dort-abgestellten-pkw/#respond Sun, 13 Nov 2016 13:53:20 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8001 Der Kläger hatte während seines Urlaubs einen Parkplatz in einer von der Beklagten betriebenen Parkgarage gemietet. Die Parkgebühr hierfür betrug 53,00 EUR. Er stellte den Wagen ordnungsgemäß ab. Als er nach dem Urlaub zu seinem Fahrzeug zurückgekehrte, stellte er fest, dass sich von der Wand offenbar großflächig Putz gelöst hatte und auf das Fahrzeug gefallen […]

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Der Kläger hatte während seines Urlaubs einen Parkplatz in einer von der Beklagten betriebenen Parkgarage gemietet. Die Parkgebühr hierfür betrug 53,00 EUR. Er stellte den Wagen ordnungsgemäß ab. Als er nach dem Urlaub zu seinem Fahrzeug zurückgekehrte, stellte er fest, dass sich von der Wand offenbar großflächig Putz gelöst hatte und auf das Fahrzeug gefallen war. Es kam zu erheblichen Beschädigungen durch den herabgefallenen Putz im Bereich der Motorhaube und des Kotflügels. Nach einem Kostenvoranschlag beliefen sich die Lackiererarbeiten auf 715,00 Euro. Der Parkhausbetreiber bestritt die Verantwortlichkeit für den Schaden. Der Putz hatte sich von der Wand eines Nachbargebäudes gelöst. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Parkhauses sei eine Haftung für Fremdschäden ausgeschlossen. Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass die Behebung des Lackschadens 972,80 EUR netto kosten würde. Außerdem sei ein Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur von zwei Tagen zu erwarten.

Das Amtsgericht Hannover gab mit Urteil vom 25.10.2016, 565 C 11773/15, der Klage in vollem Umfang statt und stellte fest, dass der Betreiber eines kostenpflichtigen Parkplatzes verschuldensunabhängig für Schäden an dort abgestellten Fahrzeugen haftet.

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Schadensersatzanspruch gegen Fitnessstudio aufgrund Unfalls beim ESM-Training https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/schadensersatzanspruch-gegen-fitnessstudio-aufgrund-unfalls-beim-esm-training/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/schadensersatzanspruch-gegen-fitnessstudio-aufgrund-unfalls-beim-esm-training/#respond Fri, 10 Jun 2016 08:04:21 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7735 Fitnessstudios erfreuen sich zunehmend großer Beliebtheit. Dabei sind die Trainingsangebote vielfältig, erfordern allerdings nicht selten eine spezielle Einweisung. Das gilt insbesondere, wenn es um die Benutzung technischer Geräte geht. Wer haftet jedoch, wenn bei der Benutzung eines Gerätes ein Unfall passiert? Hierüber musste das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 23.05.2016, 20 U 207/15, entscheiden. Eine […]

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Unfall beim TrainingFitnessstudios erfreuen sich zunehmend großer Beliebtheit. Dabei sind die Trainingsangebote vielfältig, erfordern allerdings nicht selten eine spezielle Einweisung. Das gilt insbesondere, wenn es um die Benutzung technischer Geräte geht. Wer haftet jedoch, wenn bei der Benutzung eines Gerätes ein Unfall passiert?

Hierüber musste das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 23.05.2016, 20 U 207/15, entscheiden. Eine Frau trainierte seit fast einem Jahr in einem Fitnessstudio, welches ein EMS-Training (Elektro-Myo-Stimulation) an Sportgeräten anbietet. Für das Training werden Elektroden angepasst und mittels Stromreizen die verschiedenen Körperteile des Trainierenden stimuliert. Die Stromstärke kann mittels verschiedener Drehknöpfe für jede Körperpartie gesondert eingestellt werden. Als die Frau an einem Tag trainierte stellte ein Trainer fest, dass der Regler des Gerätes auf höchster Stufe stand und stellte das Gerät ab. Hierdurch erlitt die Frau angeblich einen elektrischen Schlag, der eine Ausrenkung beider Schultern mit Trümmerbrüchen der Oberarmköpfe auf beiden Seiten verursacht haben soll. Die Frau klage u.a. auf Schadensersatz gegen das Fitnessstudio, allerdings erfolglos. Denn eine Hinweispflicht auf die Gefahr etwaiger erheblicher Verletzungen in Form von Knochenbrüchen etc. bei einem Hochdrehen der Reglerknöpfe auf höchste Stufe habe nicht bestanden. Das Fitnessstudio habe vor dem Unfall keine Kenntnis von solchen Vorfällen gehabt bzw. habe auch nicht zumindest damit rechnen müssen. Dem Studio könne auch nicht vorgeworfen werden, es habe nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass die Regler versehentlich verstellt werden könnten. Denn ein solch unterbliebener Hinweis wäre nicht ursächlich für die Verletzungen der Frau gewesen. Eine Haftung des Studios ergebe sich auch nicht aus dem Gesetz über Medizinprodukte und der entsprechenden Betreiberverordnung. Das Gerät sei zwar ein aktives Medizinprodukt. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der Trainer schuldhaft gehandelt habe. Er hätte zumindest den Verdacht haben müssen, die Gesundheit der Trainierenden werde in einem Maß gefährdet, das nach den medizinischen Erkenntnissen nicht mehr vertretbar wäre.

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Wann verjähren Gewährleistungsansprüche bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen? https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/wann-verjaehren-gewaehrleistungsansprueche-bei-auf-dach-photovoltaikanlagen/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/wann-verjaehren-gewaehrleistungsansprueche-bei-auf-dach-photovoltaikanlagen/#respond Wed, 08 Jun 2016 10:07:06 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7728 Photovoltaikanlage werden immer beliebter, lässt sich hiermit auf Dauer doch die Stromkosten reduzieren. Insofern werden Rechtsstreitigkeiten bei Mängeln an der Photovoltaikanlage immer häufigern. Da die Mängel erst nach Jahren auftreten, stellt sich die Frage, wann Gewährleistungsansprüche verjähren. Der BGH musste mir Urteil vom 02.06.2016, VII ZR 348/13, diese Frage klären. Die streitgegenständliche Photovoltaikanlage besteht unter […]

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Mängel an PhotovoltaikanlagenPhotovoltaikanlage werden immer beliebter, lässt sich hiermit auf Dauer doch die Stromkosten reduzieren. Insofern werden Rechtsstreitigkeiten bei Mängeln an der Photovoltaikanlage immer häufigern. Da die Mängel erst nach Jahren auftreten, stellt sich die Frage, wann Gewährleistungsansprüche verjähren.

Der BGH musste mir Urteil vom 02.06.2016, VII ZR 348/13, diese Frage klären. Die streitgegenständliche Photovoltaikanlage besteht unter anderem aus 335 gerahmten Modulen. Jedes Modul ist 1237 mm lang, 1082 mm breit, 38 mm hoch und hat ein Gewicht von 18 kg. Um die Module auf dem Dach anzubringen, errichtete die Beklagte eine Unterkonstruktion, die mit dem Dach fest verbunden wurde. Unterkonstruktion und Module waren so anzubringen, dass die Statik des Dachs durch das Eigengewicht der Anlage nicht beeinträchtigt wird und die Anlage sturmsicher ist. Zudem mussten die Montageelemente dauerhaft regendicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt sein. Die Beklagte verkabelte die Module mit insgesamt ca. 500 m Kabeln, unter anderem um die Module mit im Innern der Halle angebrachten Wechselrichtern zu verbinden. Hierfür legte die Beklagte Kabelkanäle in das Innere der Halle usw. Die Klägerin rügt die zu geringe Leistung der Anlage und klagte auf Minderung um 25 % der Nettovergütung. Der Beklagte berief sich auf die kurze Verjährungsfrist.

Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben, weil für den Nacherfüllungsanspruch der Klägerin die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren Anwendung findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die lange Verjährungsfrist “bei Bauwerken”, wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Photovoltaikanlage wurde durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist. Darin liegt zugleich eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist. Schließlich dient die Photovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 095/2016 vom 02.06.2016

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Schadensersatzanspruch gegen den Juwelier bei Diebstahl von eingelagertem Schmuck! https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/schadensersatzanspruch-gegen-den-juwelier-bei-diebstahl-von-eingelagertem-schmuck/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/schadensersatzanspruch-gegen-den-juwelier-bei-diebstahl-von-eingelagertem-schmuck/#respond Wed, 08 Jun 2016 10:03:36 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7725 Der An- und Verkauf von Edelmetallen ist nach wie vor ein weit verbreitetes Betätigungsfeld, auch wenn der Goldpreis längst nicht mehr so hoch ist wie vor ein paar Jahren. Ungeachtet dessen verkaufen Schmuckbesitzer zur Aufbesserung ihrer Haushaltskasse nach wie vor ihren Schmuck oder geben diesen einem Juwelier zur Kommission. Doch wie verhält es sich, wenn […]

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Goldan- und VerkaufDer An- und Verkauf von Edelmetallen ist nach wie vor ein weit verbreitetes Betätigungsfeld, auch wenn der Goldpreis längst nicht mehr so hoch ist wie vor ein paar Jahren. Ungeachtet dessen verkaufen Schmuckbesitzer zur Aufbesserung ihrer Haushaltskasse nach wie vor ihren Schmuck oder geben diesen einem Juwelier zur Kommission. Doch wie verhält es sich, wenn der eingelieferte Schmuck beim Juwelier anlässlich eines Diebstahls abhanden kommt und der Juwelier keine Versicherung hat.

Der BGH musste mit Urteil vom 02.06.2016, VII ZR 107/15, diese Fragen beantworten, insbesondere, ob dem geschädigten Kunden für den Verlust von eingeliefertem Schmuck ein Schadensersatzanspruch zusteht. Konkret ging es darum, dass ein Kunde einem Juwelier Schmuck im Wert von 2.930,00 EUR eingeliefert hatte und dieser bei einem Diebstahl abhanden kam. Der Juwelier hatte hierfür keine Versicherung und hatte den Kunden hierüber auch nicht aufgeklärt. Der Kunde verlangte Wertersatz für den gestohlenen Schmuck. Der BGH meinte hierzu, dass ein Juwelier zwar generell nicht verpflichtet ist, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz ist der Juwelier allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit des Versicherungsschutzes eine Aufklärung erwarten darf. Einen außergewöhnlich hohen Wert hat der Bundesgerichtshof vorliegend verneint. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren hat das Berufungsgericht nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen und keinen Beweis erhoben. Das Berufungsgericht wird dies nachzuholen haben. Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 094/2016 vom 02.06.2016

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Schmerzensgeldanspruch wegen unheilbarer Pigmentstörung nach IPL-Haarentfernung https://www.kanzlei-schuster.de/2016/05/schmerzensgeldanspruch-wegen-unheilbarer-pigmentstoerung-nach-ipl-haarentfernung/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/05/schmerzensgeldanspruch-wegen-unheilbarer-pigmentstoerung-nach-ipl-haarentfernung/#respond Thu, 26 May 2016 09:41:56 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7704 Schmerzensgeldansprüche fallen in Deutschland, anders als zum Beispiel in den USA, sehr gering aus. Dies musste auch eine junge Frau erfahren, die sich im Zeitraum von einem halben Jahr einer dauerhaften Haarentfernung unterzog. Die gesamte Behandlung verlief über 12 Sitzungen in einem Haarentfernungsstudio. Bereits ab der vierten Behandlung kam es zu Rötungen an der behandelten […]

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Fehlerhafte HaarentfernungSchmerzensgeldansprüche fallen in Deutschland, anders als zum Beispiel in den USA, sehr gering aus. Dies musste auch eine junge Frau erfahren, die sich im Zeitraum von einem halben Jahr einer dauerhaften Haarentfernung unterzog. Die gesamte Behandlung verlief über 12 Sitzungen in einem Haarentfernungsstudio. Bereits ab der vierten Behandlung kam es zu Rötungen an der behandelten Stelle. Durch die Behandlung mit Xenon-Licht wurde eine unheilbare Hypopigmentierung ausgelöst. Obwohl die Betreiberin des Haarentfernungsstudios dies nach der neunten Behandlung erkannte, führte sie noch drei weitere Xenon-Lichtbehandlungen durch.

Das Amtsgericht Wuppertal sprach der jungen Frau mit Urteil vom 27.04.2012, 94 C 28/11, u. a. Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR zu. Entscheidend für die Höhe des Schmerzensgeldes war, dass die Behandlung nicht unverzüglich nach Kenntnis der Hypopigmentierung abgebrochen wurde und keine Aufklärung erfolgte. Denn bei Blitzlichtlampenbehandlungen können, je nach Hauttyp und individuell, ganz unterschiedliche Reaktionen, wie Hautreizungen bis zu höhergradigen Verbrennungen ausgelöst werden, in deren Folge es zur Narbenbildung mit Hypopigmentierungen kommen kann. Hinzukam, das die Hypopigmentierungen derzeit nicht heilbar ist und die Geschädigte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 26 Jahre und damit noch besonders lange unter der Fehlbehandlung leiden muß und optisch eine erhebliche sichtbare Beeinträchtigung darstellt.

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Zur Haftung des Tierarztes bei groben Behandlungsfehler am Pferd https://www.kanzlei-schuster.de/2016/05/zur-haftung-des-tierarztes-bei-groben-behandlungsfehler-am-pferd/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/05/zur-haftung-des-tierarztes-bei-groben-behandlungsfehler-am-pferd/#respond Wed, 25 May 2016 10:33:07 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7693 Streitigkeiten rund um das Thema Pferd sind fast so häufig wie Streitigkeiten rund um das Thema Auto. Meistens geht es um Mängel am Pferd, aber auch Streitigkeiten wegen Fehler bei der Behandlung des Pferdes landen häufig vor Gericht. Der Bundesgerichtshof musste mit Urteil vom 10.05.2016, VI ZR 247/15, über einen tragischen Fall entscheiden. Streitgegenstand war […]

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Behandlungsfehler beim PferdStreitigkeiten rund um das Thema Pferd sind fast so häufig wie Streitigkeiten rund um das Thema Auto. Meistens geht es um Mängel am Pferd, aber auch Streitigkeiten wegen Fehler bei der Behandlung des Pferdes landen häufig vor Gericht.

Der Bundesgerichtshof musste mit Urteil vom 10.05.2016, VI ZR 247/15, über einen tragischen Fall entscheiden. Streitgegenstand war ein Behandlungsfehler am Pferd. Eine Pferdehalterin ging wegen einer Wunde am rechten hinteren Bein des Pferdes zur Behandlung zum Tierarzt. Der Tierarzt versorgte die Wunde des Pferdes, nahm aber keine weiteren Untersuchungen vor. Einige Tage später wurde eine Fraktur des verletzten Beines festgestellt. Die Operation der Fraktur gelang nicht. Das Pferd wurde noch am selben Tag getötet. Das Pferd hatte durch den Tritt eines anderen Pferdes eine Fissur des Knochens erlitten, die sich zu einer vollständigen Fraktur entwickelt hatte. In erster Instanz wurde der Tierarzt zu Schadensersatz wegen der fehlerhaften Behandlung des Pferdes verurteilt. Der Tierarzt habe einen groben Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers begangen. Er hätte erkennen müssen, dass die Möglichkeit einer Fissur bestand und dazu weitere Untersuchungen vornehmen müssen, die die Fissur bestätigt hätten. Unklar blieb, ob der grobe Behandlungsfehler dafür ursächlich war, dass sich das Pferd beim Aufstehen das Bein brach, was an sich die Halterin zu beweisen hätte. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil. Die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, sind auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden. Beide Tätigkeiten beziehen sich auf einen lebenden Organismus. Bei der tierärztlichen Behandlung kommt – wie in der Humanmedizin – dem für die Beweislastumkehr maßgeblichen Gesichtspunkt, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist, eine besondere Bedeutung zu. Auch der grob fehlerhaft handelnde Tierarzt hat durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen und dadurch die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft. Die Beweislast lag daher auf Seiten des Tierarztes.

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Zur Höhe des Schmerzensgeldes nach einer HWS-Distorsion nach einem Verkehrsunfall https://www.kanzlei-schuster.de/2016/05/zur-hoehe-des-schmerzensgeldes-nach-einer-hws-distorsion-nach-einem-verkehrsunfall/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/05/zur-hoehe-des-schmerzensgeldes-nach-einer-hws-distorsion-nach-einem-verkehrsunfall/#respond Wed, 25 May 2016 10:27:52 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7691 HWS-Distorsionen sind häufige Folgen eines Verkehrsunfalls. Der Unfallverursacher muß daher nicht nur den am PKW entstandenen Schaden ersetzen, sondern auch Schmerzensgeld für die erlittene HWS-Distorsion erstatten. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann daher sehr unterschiedlich ausfallen. In einem Fall sprach das Saarländische Oberlandesgericht mit Urteil vom 28.06.2005, 4 U 236/04, […]

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HWS-DistorsionHWS-Distorsionen sind häufige Folgen eines Verkehrsunfalls. Der Unfallverursacher muß daher nicht nur den am PKW entstandenen Schaden ersetzen, sondern auch Schmerzensgeld für die erlittene HWS-Distorsion erstatten. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann daher sehr unterschiedlich ausfallen.

In einem Fall sprach das Saarländische Oberlandesgericht mit Urteil vom 28.06.2005, 4 U 236/04, dem Geschädigten 6.000,00 EUR zu. Der Geschädigte erlitt nach einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorision sowie ein posttraumatisches Cervikalsyndrom. Er war knapp fünf Monate zu 100 % arbeitsunfähig und in dieser Zeit in ärztlicher Behandlung. 22 Tage wurde er stationär im Krankenhaus behandelt. Außerdem unterzog er sich Massagen und krankengymnastischen Behandlungen. Ferner litt er unter fortwährenden Schwindelattacken. Täglich traten diese zwischen 5 bis 7 mal auf und dauerten zwischen drei bis fünf Minuten an. Hauptsächlich diese fortwährende Beeinträchtigung veranlasste das Gericht die Anhebung des üblicherweise für leichte HWS-Distorsionen anzuerkennenden Schmerzensgeldbetrags.

In einem anderen Fall sprach das Landgericht Bonn mit Urteil vom 29.01.2010, 15 O 83/08, dem Geschädigten 1.000,00 EUR zu. Der Geschädigte erlitt nach einem Verkehrsunfall eine leichte HWS-Distorsion. Er hatte zudem Schulter- und Armschmerzen und litt unter Schluckbeschwerden, welche gutachterlich allerdings nicht nachgewiesen werden konnten. Das Unfallopfer war zwei Wochen krankgeschrieben. Die HWS-Distorsion heilte innerhalb weniger Wochen vollständig. Aufgrund dessen hielt das Gericht einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR für ausreichend.

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Verbraucher kann Werkvertrag über Renovierung einer Treppe widerrufen https://www.kanzlei-schuster.de/2016/05/verbraucher-kann-werkvertrag-ueber-renovierung-einer-treppe-widerrufen/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/05/verbraucher-kann-werkvertrag-ueber-renovierung-einer-treppe-widerrufen/#respond Mon, 09 May 2016 09:41:50 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7678 Das Amtsgericht Bad Segeberg hatte mit Urteil vom 13.04.2015, 17 C 230/14, zu entscheiden, ob ein Verbraucher, der in seiner Wohnung eine Handwerksfirma mit der Treppenrenovierung beauftragt, den Vertrag wirksam widerrufen kann. Konkret ging es um die Renovierung einer im Wohnhaus befindlichen Treppe. Es sollten individuelle nach Maß hergestellte, nicht vorgefertigte Teile verwendet werden. 7 […]

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Das Amtsgericht Bad Segeberg hatte mit Urteil vom 13.04.2015, 17 C 230/14, zu entscheiden, ob ein Verbraucher, der in seiner Wohnung eine Handwerksfirma mit der Treppenrenovierung beauftragt, den Vertrag wirksam widerrufen kann. Konkret ging es um die Renovierung einer im Wohnhaus befindlichen Treppe. Es sollten individuelle nach Maß hergestellte, nicht vorgefertigte Teile verwendet werden. 7 Tage nach Auftragserteilung widerrief die Verbraucherin den Vertrag. Das Gericht gab ihr Recht. Sie konnte den Vertrag gemäß 355 BGB widerrufen. Das Widerrufsrecht war nicht ausgeschlossen. Nach Ansicht des Amtsgerichts lag kein Ausnahmefall nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor wonach ein Widerrufsrecht bei “erheblichen Umbaumaßnahmen” nicht besteht. Denn erheblich seien nur solche Umbaumaßnahmen, die mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar seien. Hierzu gehöre die Renovierung einer Innentreppe erkennbar nicht. Es lag auch keine “dringende Reparatur- und Instandsetzungsarbeit” im Sinne von § 312 g Abs. 2 Nr. 11 BGB vor. Dringend seien Arbeiten nur, wenn sie zur sofortigen Wiederherstellung der Funktionstauglichkeit erforderlich seien und der Verbraucher darauf angewiesen sei. Dies war hier nicht der Fall, da zwischen Auftragserteilung und geplanter Renovierung fast ½ Jahr lag.

Der Widerruf war nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Denn Gegenstand des Vertrages war hier nicht die “Lieferung von Waren” gewesen, sondern die Erbringung einer Dienstleistung.

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Zur außerordentlichen Kündbarkeit von langfristigen Fitnessstudioverträgen https://www.kanzlei-schuster.de/2016/05/zur-ausserordentlichen-kuendbarkeit-von-langfristigen-fitnessstudiovertraegen/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/05/zur-ausserordentlichen-kuendbarkeit-von-langfristigen-fitnessstudiovertraegen/#respond Fri, 06 May 2016 11:19:02 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7672 Fitnessstudioverträge sind meist von längerer Dauer. Denn je langfristiger der Vertrag abgeschlossen wird, desto günstiger ist der monatliche Beitrag. Doch welche Möglichkeiten bestehen, wenn aufgrund von Krankheit oder Umzug das Fitnessstudio nicht mehr genutzt werden kann obgleich der Vertrag noch mehrere Monate läuft. Über einen solchen Fall entschied der BGH mit Urteil vom 04.05.2016, XII […]

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Kündigung von Fitnessstudioverträgen)Fitnessstudioverträge sind meist von längerer Dauer. Denn je langfristiger der Vertrag abgeschlossen wird, desto günstiger ist der monatliche Beitrag. Doch welche Möglichkeiten bestehen, wenn aufgrund von Krankheit oder Umzug das Fitnessstudio nicht mehr genutzt werden kann obgleich der Vertrag noch mehrere Monate läuft.

Über einen solchen Fall entschied der BGH mit Urteil vom 04.05.2016, XII ZR 62/15. Die Parteien des Rechtsstreits schlossen im Jahr 2010 einen Vertrag über die Nutzung des Fitnessstudios für einen Zeitraum von 24 Monaten. Sie vereinbarten ein monatliches Nutzungsentgelt von 65 Euro zuzüglich einer – zweimal im Jahr fälligen – Pauschale von 69,90 Euro für ein “Trainingspaket”. Ferner enthält der Vertrag eine Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht bis zu drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Vertrag verlängerte sich entsprechend bis zum 31. Juli 2014. Im Oktober 2013 wurde der bis dahin in Hannover lebende Beklagte zum Soldaten auf Zeit ernannt und zog aus Hannover weg. Am 5. November 2013 kündigte er den Fitness-Studiovertrag. Der Fitnessstudiobetreiber verlangte daher restliches Nutzungsentgelt für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich Juli 2014. Der BGH stellte folgendes zu Gunsten des Fitnessstudiobetreibers fest:

„Ein Dauerschuldverhältnis, wie der vorliegende Fitnessstudio-Vertrag, kann zwar von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Allerdings trägt der Kunde grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist. Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher – nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender – Umstand etwa in einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen. Ein Wohnsitzwechsel stellt dagegen grundsätzlich keinen wichtigen Grund i.S.v. §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung eines Fitness-Studiovertrags dar. Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel – sei er auch berufs- oder familienbedingt – liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm beeinflussbar.“

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 079/2016 vom 04.05.2016

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