Schadensersatzanspruch gegen den Juwelier bei Diebstahl von eingelagertem Schmuck!

Goldan- und VerkaufDer An- und Verkauf von Edelmetallen ist nach wie vor ein weit verbreitetes Betätigungsfeld, auch wenn der Goldpreis längst nicht mehr so hoch ist wie vor ein paar Jahren. Ungeachtet dessen verkaufen Schmuckbesitzer zur Aufbesserung ihrer Haushaltskasse nach wie vor ihren Schmuck oder geben diesen einem Juwelier zur Kommission. Doch wie verhält es sich, wenn der eingelieferte Schmuck beim Juwelier anlässlich eines Diebstahls abhanden kommt und der Juwelier keine Versicherung hat.

Der BGH musste mit Urteil vom 02.06.2016, VII ZR 107/15, diese Fragen beantworten, insbesondere, ob dem geschädigten Kunden für den Verlust von eingeliefertem Schmuck ein Schadensersatzanspruch zusteht. Konkret ging es darum, dass ein Kunde einem Juwelier Schmuck im Wert von 2.930,00 EUR eingeliefert hatte und dieser bei einem Diebstahl abhanden kam. Der Juwelier hatte hierfür keine Versicherung und hatte den Kunden hierüber auch nicht aufgeklärt. Der Kunde verlangte Wertersatz für den gestohlenen Schmuck. Der BGH meinte hierzu, dass ein Juwelier zwar generell nicht verpflichtet ist, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz ist der Juwelier allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit des Versicherungsschutzes eine Aufklärung erwarten darf. Einen außergewöhnlich hohen Wert hat der Bundesgerichtshof vorliegend verneint. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren hat das Berufungsgericht nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen und keinen Beweis erhoben. Das Berufungsgericht wird dies nachzuholen haben. Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 094/2016 vom 02.06.2016

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