Zur Haftung des Tierarztes bei groben Behandlungsfehler am Pferd

Behandlungsfehler beim PferdStreitigkeiten rund um das Thema Pferd sind fast so häufig wie Streitigkeiten rund um das Thema Auto. Meistens geht es um Mängel am Pferd, aber auch Streitigkeiten wegen Fehler bei der Behandlung des Pferdes landen häufig vor Gericht.

Der Bundesgerichtshof musste mit Urteil vom 10.05.2016, VI ZR 247/15, über einen tragischen Fall entscheiden. Streitgegenstand war ein Behandlungsfehler am Pferd. Eine Pferdehalterin ging wegen einer Wunde am rechten hinteren Bein des Pferdes zur Behandlung zum Tierarzt. Der Tierarzt versorgte die Wunde des Pferdes, nahm aber keine weiteren Untersuchungen vor. Einige Tage später wurde eine Fraktur des verletzten Beines festgestellt. Die Operation der Fraktur gelang nicht. Das Pferd wurde noch am selben Tag getötet. Das Pferd hatte durch den Tritt eines anderen Pferdes eine Fissur des Knochens erlitten, die sich zu einer vollständigen Fraktur entwickelt hatte. In erster Instanz wurde der Tierarzt zu Schadensersatz wegen der fehlerhaften Behandlung des Pferdes verurteilt. Der Tierarzt habe einen groben Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers begangen. Er hätte erkennen müssen, dass die Möglichkeit einer Fissur bestand und dazu weitere Untersuchungen vornehmen müssen, die die Fissur bestätigt hätten. Unklar blieb, ob der grobe Behandlungsfehler dafür ursächlich war, dass sich das Pferd beim Aufstehen das Bein brach, was an sich die Halterin zu beweisen hätte. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil. Die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, sind auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden. Beide Tätigkeiten beziehen sich auf einen lebenden Organismus. Bei der tierärztlichen Behandlung kommt – wie in der Humanmedizin – dem für die Beweislastumkehr maßgeblichen Gesichtspunkt, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist, eine besondere Bedeutung zu. Auch der grob fehlerhaft handelnde Tierarzt hat durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen und dadurch die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft. Die Beweislast lag daher auf Seiten des Tierarztes.

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