Wann verjähren Gewährleistungsansprüche bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen?

Mängel an PhotovoltaikanlagenPhotovoltaikanlage werden immer beliebter, lässt sich hiermit auf Dauer doch die Stromkosten reduzieren. Insofern werden Rechtsstreitigkeiten bei Mängeln an der Photovoltaikanlage immer häufigern. Da die Mängel erst nach Jahren auftreten, stellt sich die Frage, wann Gewährleistungsansprüche verjähren.

Der BGH musste mir Urteil vom 02.06.2016, VII ZR 348/13, diese Frage klären. Die streitgegenständliche Photovoltaikanlage besteht unter anderem aus 335 gerahmten Modulen. Jedes Modul ist 1237 mm lang, 1082 mm breit, 38 mm hoch und hat ein Gewicht von 18 kg. Um die Module auf dem Dach anzubringen, errichtete die Beklagte eine Unterkonstruktion, die mit dem Dach fest verbunden wurde. Unterkonstruktion und Module waren so anzubringen, dass die Statik des Dachs durch das Eigengewicht der Anlage nicht beeinträchtigt wird und die Anlage sturmsicher ist. Zudem mussten die Montageelemente dauerhaft regendicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt sein. Die Beklagte verkabelte die Module mit insgesamt ca. 500 m Kabeln, unter anderem um die Module mit im Innern der Halle angebrachten Wechselrichtern zu verbinden. Hierfür legte die Beklagte Kabelkanäle in das Innere der Halle usw. Die Klägerin rügt die zu geringe Leistung der Anlage und klagte auf Minderung um 25 % der Nettovergütung. Der Beklagte berief sich auf die kurze Verjährungsfrist.

Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben, weil für den Nacherfüllungsanspruch der Klägerin die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren Anwendung findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die lange Verjährungsfrist “bei Bauwerken”, wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Photovoltaikanlage wurde durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist. Darin liegt zugleich eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist. Schließlich dient die Photovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 095/2016 vom 02.06.2016

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