Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestimmt sich im Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag nach dem Ort, wo sich die Kaufsache bestimmungsgemäß befindet. Dort sind auch sämtliche Ansprüche aufgrund des Rücktritts zu erfüllen (AG Krefeld, 7 C 241/06).
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