Unzulässige Werbung im Online-Handel!

Unzulässig und damit wettbewerbsrechtlich abmahnfähig ist u.a. folgende Werbung/Handlung:
1. Die Angabe, eine bestimmte Anzahl Artikel im Angebot zu haben, wenn dies unzutreffend ist.
2. Marktführender Onlinehändler in einem bestimmten Bereich zu sein, wenn konkreter Tatsachenvortrag hierzu fehlt.
3. Die Angabe, 100 % Originalware zu verkaufen, wenn das angebotene Sortiment nach Auffassung des Publikums selbstverständlicherweise Originalware darstellt.
4. Die tatsächliche Nichannahme einer unfrei auf dem Postweg zurückgeschickten Warenlieferung zwecks Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts…
(LG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2010, Az. 38 O 19/10)

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