Täglich werden urheberrechtliche Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwendung fremder Fotos im Internet, zum Beispiel für Verkaufsangebote bei ebay, verschickt. Der Verstoß ist meistens nicht von der Hand zu weisen, so dass die Abmahnungen berechtigt sind. Ungeachtet dessen werden solche urheberrechtliche Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwendung fremder Fotos häufig nicht Ernst genommen und die geforderten Unterlassungserklärungen nicht abgegeben. Die Folge ist, dass die Rechteinhaber vertreten durch ihre Rechtsanwälte gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und den Unterlassungsanspruch einklagen. Dies geschieht zum einen durch die Erhebung einer Unterlassungsklage oder aber durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Vorteil einer einstweiligen Verfügung ist, dass die einstweilige Verfügung meist innerhalb weniger Tage und ohne einen Gerichtstermin erlassen wird. Der Rechteinhaber kann also sofort „vollstrecken“. Aus diesem Grunde setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung eine besondere Dringlichkeit voraus. In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten wird diese besondere Dringlichkeit kraft Gesetz vermutet und muß nicht dargelegt werden. Anders ist es in urheberrechtlichen Streitigkeiten. Dort gibt es keine gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit, so dass diese im Gerichtsverfahren dargelegt werden muß. Soweit es jedoch um die unerlaubte Verwendung von Fotos geht, fehlt es in den Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung häufig an einem solchen Vortrag. Ungeachtet dessen erlassen Gerichte sehr häufig trotz fehlender Dringlichkeit einstweilige Verfügungen.
Anders das Landgericht Halle mit Urteil vom 01.06.2012, 2 O 3/12. Das Landgericht Halle hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender Dringlichkeit abgelehnt. In dem Rechtsstreit ging es auch um die unerlaubte Verwendung fremder Fotos im Internet. Das LG Halle meinte, die Sache sei nach der Bewertung der Kammer auch nicht entfernt so eilbedürftig, dass hierdurch das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eröffnet wäre. Ausreichend sei nicht allein der Wunsch, ein Verfahren schneller zu betreiben. Im konkreten Fall sah das Gericht keinen einzigen Grund für eine Eilbedürftigkeit.
PraxisTipp:
Nehmen Sie urheberrechtliche Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwendung fremder Fotos immer Ernst und lassen Sie es nicht zu einem Gerichtsverfahren kommen. Im Normalfall lässt sich mit den abmahnenden Rechteinhabern eine vernünftige Kostenregelung treffen.
Wenn Sie auf die Abmahnung nicht reagiert haben und eine einstweilige Verfügung erhalten haben, lassen Sie unbedingt durch einen Anwalt prüfen, ob die erforderliche Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorliegt. Im Normalfall dürfte diese nicht vorliegen und die einstweilige Verfügung könnte allein aus diesem Grunde aufgehoben und der Schaden erheblich begrenzt werden.
Wenn Sie auch eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten haben, können Sie diese hier Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zu Stande.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Urheberrechts, Wettbewerbrechts und Markenrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit! Rufen Sie mich an. Ich freue mich auf Ihren Anruf!
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