Häufig beschreiben gewerbliche Onlinehändler ihre Ware mit Merkmalen, die bei Lichte betrachtet Selbstverständlichkeiten darstellen und damit wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Sehr beliebt sind Beschreibungsmerkmale wie „Hierbei handelt es sich um Originalware“ oder „Ich garantiere die Echtheit der Ware“. Derartige Beschreibungen können je nach Fallkonstellation und Warenangebot als eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit angesehen und daher abgemahnt werden.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 08.11.2012, 2-03 O 205/12, über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit folgender Klauseln zu urteilen:
„Ich garantiere die Echtheit der Ware“
„Echtheitsgarantie: Das XXX garantiert uneingeschränkt für die Echtheit der angebotenen Ware.“
Konkret war das Marksegment Münzen betroffen: Das Landgericht Frankfurt am Main stellte fest:
„Der Hinweis auf die Echtheit der Waren, wozu vorliegend auch und insbesondere Münzen gehören, verstößt in der konkreten Verwendungsform unter den Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten gegen § 5 I Nr. 1 UWG […]. Grundsätzlich ist jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Beklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten, nämlich ein „Mehr“ an Leistung zu versprechen, als nicht ohnehin schon vertraglich oder gesetzlich geschuldet ist. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschafft sich der Beklagte damit einen ungerechtfertigten Vorteil. Der Verkauf echter Ware ist eine Selbstverständlichkeit, die nicht beworben werden darf.“
Ganz anders, aber auch in einem etwas anderen Zusammenhang, urteilte das Amtsgericht Meldorf mit Urteil vom 10.08.2010, 84 C 200/10. Es ging um einen Verkäufer, der über eBay Kleidung einer bestimmten Marke anbot, wobei andere Händler gefälschte Kleidung ebenfalls dieser Marke anboten. Der Verkäufer, der die Originalware anbot, warb bei seinen Angeboten mit dem Zusatz
„Original T-Shirt“ – „Wir garantieren, dass es sich bei unseren Angeboten um Originalware handelt“.
Ein Mitbewerber mahnte diese Aussagen ohne Erfolg ab. Die Aussagen waren nach Ansicht des Amtsgerichts Meldorf zulässig. Zwar könne Werbung mit der wahren Beschaffenheit unlauter sein, wenn diese Beschaffenheit bei der Ware sämtlicher Wettbewerber in gleichem Maße vorhanden sei und die Herausstellung den faschen Eindruck erwecke, es handele sich um einen Vorteil der Ware gegenüber der Ware von Mitbewerbern. Das sei vorliegend aber nicht der Fall. Denn unstreitig werde auf ebay von einigen Mitbewerbern gefälschte Ware der Marke angeboten. In dieser Konstellation bestehe ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob es sich bei der angebotenen Kleidung um ein Original oder ein Plagiat handele.
Fazit:
Nicht jeder Hinweis in der Beschreibung auf „Originalware“ oder „Echtheit der Ware“ ist eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Es kommt entscheidend auf das Warensortiment an und auch darauf, wie vergleichbare Ware gehandelt wird. Abzustellen ist auf die Sicht des durchschnittlich informierten Verbrauchers.
Wie kann ich Ihnen helfen!
Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts und Markenrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.
Schreibe einen Kommentar