Täglich sind deutsche Gerichte mit Rechtsstreitigkeiten rund um das Auto beschäftigt. Meistens wird gestritten um technische Fehler oder fehlende (angeblich oder tatsächlich) zugesicherte Eigenschaften.
Jüngst musste sich der BGH mit der Frage beschäftigen, ob das Vorhandensein einer gelben Umweltplakette an einem gebrauchten Wohnmobil eine rechtlich relevante Beschaffenheitsvereinbarung darstellte.
Konkret ging des darum, dass ein Verkäufer ein aus dem Jahr 1986 stammendes Wohnmobil zum Kauf anbot mit dem Hinweis: „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie“. An der Windschutzscheibe des Wohnmobils befand sich eine gelbe Umweltplakette (Feinstaubplakette Schadstoffgruppe 3). Bei den Verkaufsverhandlungen teilte der Verkäufer dem Käufer mit, dass diese Plakette beim ursprünglichen Kauf bereits vorhanden war und er davon ausgehe, dass die gelbe Plakette wieder erteilt werde. Als der Käufer das Wohnmobil schließlich ummelden wollte, erhielt er jedoch keine neue Plakette. Eine Umrüstung des Wohnmobils war auch nicht möglich. Daher forderte der Käufer den Verkäufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf.
Auch in letzter Instanz verneinte der BGH mit Urteil vom 13.03.2013, VIII ZR 186/12, den Anspruch des Käufers auf Rückabwicklung. Zum einen ging das Gericht davon aus, dass der Verkäufer mit dem Hinweis „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie“ die Gewährleistung und damit auch das Rücktrittsrecht wirksam ausgeschlossen habe. Zum anderen sei eine Vereinbarung dahingehend, dass das Wohnmobil auch in Umweltzonen genutzt werden kann, nicht getroffen worden. Denn der Verkäufer habe im Hinblick auf die am Wohnmobil angebrachten Umweltplakette gerade keine Zusage gemacht sondern den Käufer nur darauf hingewiesen, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Wohnmobil die Umweltplakette erhalten habe. Im Ergebnis könnte der Käufer gegen den Verkäufer keine Ansprüche durchsetzen.
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