Mit Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12, hat der BGH in der so genannten Morpheus-Entscheidung den Umfang der Aufsichtspflicht gegenüber minderjährigen Kindern beim Umgang mit Internettauschbörsen festgelegt. Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähringes Kind regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe erst dann, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Kind das Verbot nicht beachte.
In der Internetberichterstattung wird dieses Urteil als Trendwende im Abmahnbereich wegen illegalem Filesharing gefeiert. Es werden Vertragsformulare kostenlos zum Download angeboten. Konkret geht es um Verträge zwischen Eltern und Kinder. Diese Verträge zwischen Eltern und Kinder sollen im Zweifel belegen, dass Eltern ihre Kinder nach den Vorgaben des BGH belehrt haben.
Nach hier vertretener Ansicht sind derartige Vertrage zwischen Eltern und Kinder vielleicht geeignet, die Haftung der Eltern auszuschließen. Wer als Elternteil solch einen Vertrag jedoch vorlegt, belastet womöglich das eigene Kind, was zu einer Täterhaftung des Kindes führen könnte. Was folgt, ist womöglich die Abmahnung des Kindes, welches im Normalfall eingeständig haftet. Denn wer als Kind trotz Belehrung illegal im Internet Tauschbörsen benutzt, haftet ohne Wenn und Aber – auch als Kind. Es dürfte also kaum einem Elternteil gelingen, seiner eigenen Verantwortung zu entgehen, ohne zugleich das eigene Kind zu belasten. Im Einzelfall mag es Familienstrukturen geben, in denen Eltern ihre Kinder auch im Außenverhältnis für illegales Filesharing zur Verantwortung ziehen zu wollen. Überwiegend wollen Eltern ihre Kinder jedoch aus der Angelegenheit heraushalten.
Vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2013, 6 W 12/13: Eltern haften für die über Filesharing-Systeme erfolgte Urheberrechtsverletzung des 15-jährigen Sohnes, wenn nicht dargetan und bewiesen ist, dass sie Ihren Sohn eindringlich und unmissverständlich über die Rechtswidrigkeit informiert haben.
Ausblick:
Nach hier vertretener Ansicht wird das Morpheus-Urteil des BGH keine wesentlichen Änderungen mit sich bringen. Denn Eltern werden künftig zu entscheiden haben, ob sie selbst als Störer haften oder das eigene Kind belasten wollen. Im Ergebnis bliebe es bei der finanziellen Belastung der Familie. Allenfalls kann Zeit gewonnen werden, um die Verjährung der Ansprüche gegenüber dem Kind hinauszuzögern. Aber diesbezüglich bietet das Prozessrecht Möglichkeiten, sofort das Kind mit in den Prozess einzubinden. Es ist daher im Einzelfall abzuwägen, welcher konkrete Weg der Richtige ist. Im Zweifel sollten sich Abgemahnte umfassend beraten lassen.
Wie kann ich Ihnen helfen?
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