Anspruch auf Auskunft bei unerlaubter Verwendung von Fotos im Internet

Wer unerlaubt fremde Fotos im Internet verwendet, kann eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten. In einer solchen Abmahnung wird der Betroffene aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und Schadensersatz zu bezahlen. Der geforderte Schadensersatzbetrag setzt sich regelmäßig zusammen aus Anwaltskosten für die Abmahnung und einer fiktiven Lizenzgebühr für die unerlaubte Verwendung der Fotos. Um die Höhe einer fiktiven Lizenz überhaupt berechnen zu können, fordert der Rechteinhaber Auskunft über Beginn, Art und Umfang der unerlaubten Verwendung. Denn diese Faktoren bestimmen letztendlich die Höhe der Lizenzgebühr. Es macht zum Beispiel einen Unterschied in der Berechnung des Schadensersatzes aus, ob ein Foto privat oder gewerblich benutzt wurde. Im Falle einer gewerblichen Nutzung macht es einen Unterschied, ob das Foto auf einer Hauptseite oder einer Unterseite benutzt wurde.

Über all diese Faktoren muß der Abgemahnte Auskunft erteilen. Der Anspruch ergibt sich aus dem Gesetz. Wer keine Auskunft erteilt, kann auf Auskunftserteilung verklagt werden. Ergeht ein diesbezügliches Urteil („Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Nutzung des Fotos …“). Sofern der Beklagte trotz rechtskräftigem Urteil nicht Auskunft erteilt, kann die Auskunft vollstreckt werden. Bei der Auskunftserteilung handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung. Denn nur der Verurteilte kann die Auskunft erteilen. Eine nicht vertretbare Handlung wird durch Festsetzung eines Zwangsgeldes oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Festsetzung eiern Ordnungshaft, vollstreckt.

Wer nun als Auskunftsverpflichteter meint, diesem Prozedere dadurch entgehen zu können, indem er lapidare Angaben ins Blaue macht oder gar behauptet, er habe keine Ahnung über Art und Umfang der Nutzung der Bilder, hat die Rechnung ohne die Gerichte gemacht.

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 31.10.2013, 13 W 87/12, entschieden, dass ein Zwangsgeld nur dann nicht festgesetzt werden kann, wenn die Auskunftserteilung unmöglich ist. Allerdings muß der Schuldner beweisen, dass eine Unmöglichkeit der Auskunftserteilung vorliegt. Je mehr die Behauptung des Schuldners, dass ihm die Leistung unmöglich sei, der Lebenserfahrung widerspricht, um so strenger müssen die Anforderung an die Beweismittel sein. Im konkreten Fall hatte ein Abgemahnter zahlreiche Fotos auf der eigenen gewerblichen Internetseite benutzt. Er behauptete schließlich, keine Informationen über die Nutzung der Bilder zu haben. Das Gericht stufte dieses Vorbringen als pauschal und nicht überprüfbar ein: Bei einem umfangeichen Geschäftsbetrieb eines Onlinehändlers sei es fern liegend, dass dieser keinerlei Auskunft sowie Art und Umfang der unerlaubt verwendeten Bilder habe.

PraxisTipp:

Nehmen Sie urheberrechtliche Abmahnungen wegen unerlaubter Verwendung fremder Bilder nicht auf die leichte Schulter und beachten Sie auch, dass Auskunftsansprüche wahrheitsgemäß und fristgerecht erfüllt werden müssen.

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereich des Urheberrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

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