Die Funktionen „Teilen“ und „Gefällt mir“ auf Facebook werden von Nutzern gern verwendet, um sein Dafürhalten für eine Äußerung, ein Foto oder ein Video zu bekunden. Doch wie verhält es sich, wenn die „geteilte“ oder „gelikte“ Äußerung einen rechtswidrigen Inhalt enthält. Kann der Nutzer in diesem Fall von dem Betroffenen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden?
Hierüber hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 26.11.2015, 16 U 64/15, zu entscheiden. Konkret ging es um folgenden Sachverhalt: Ein Redakteur veröffentlichte im Jahr 2014 auf Facebook einen Beitrag. Aus diesem ging hervor, dass ein gemeinnütziger Tierschutzverein dänische Hunde mit Juden verglich. Tatsächlich wurde diese Äußerung aber von einer dänischen Tierschützerin getätigt. Diese hatte einen entsprechenden Post getätigt. Zwar wurde der Vorsitzende des Tierschutzvereins in dem Post verlinkt und zudem der Post vom Vorsitzenden geteilt. Dies wurde aus dem Beitrag des Redakteurs aber nicht deutlich. Der Tierschutzverein klagte daher gegen den Redakteur auf Unterlassung.
Das Oberlandesgericht bestätigte den Unterlassungsanspruch. Begründung: Dem Tierschutzverein habe ein Anspruch darauf zugestanden, dass der Redakteur es zukünftig unterlässt zu behaupten, der Tierschutzverein vergleiche dänische Hunde mit Juden. Der Facebook-Beitrag des Redakteurs habe auf einer unwahren Tatsache beruht. Denn der Verein habe den Judenvergleich nicht getätigt, sondern vielmehr die dänische Tierschützerin. Der Redakteur habe seinen Beitrag jedoch so manipuliert, dass dieser Eindruck entstanden sei. Er habe die Urheberschaft verschleiert. Der Tierschutzverein habe allein durch das Teilen des Postes die rechtswidrige Äußerung nicht behauptet oder zu eigen gemacht. Denn in der Nutzung der “Teilen”-Funktion sei lediglich ein Verbreiten zu sehen gewesen. Eine Identifizierung mit dem geteilten Beitrag habe nicht stattgefunden. Anders sei der Fall zu bewerten gewesen, wenn die Funktion “gefällt mir” genutzt worden wäre. Zudem sei die Verlinkung des Vorsitzenden des Tierschutzvereins mit dem Beitrag der Tierschützerin unerheblich gewesen. Denn die Verlinkung habe von der Tierschützerin gestammt.
Schreibe einen Kommentar