LARP ist die Abkürzung für Live Action Role Playing. Es handelt sich hierbei um ein Live-Rollenspiel. Bei solchen Rollenspielen werden unterschiedliche Geschichten nachgespielt. Kommt es bei einer solchen Veranstaltung zu einer Verletzung, stellt sich die Frage, ob der Betroffene Schadensersatz verlangen kann.
Das Landgericht Osnabrück hatte mit Urteil vom 28.01.2016, 4 O 1324/15, über einen solchen Fall zu entscheiden. Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte an einem Live-Rollenspiel teilgenommen, bei dem eine fiktive mittelalterliche Geschichte als Rollenspiel nachgespielt wurde. Dabei kam es auf einem schmalen Waldweg zu einer Kampfszene mit „Schwertern“. Der Beklagte spielte einen “bösartigen” Plünderer, der Kläger einen “guten” Dorfbewohnern. Bei dem Kampf wurde der Kläger mit dem „Schwert“ am Kopf verletzt. Er verlangte vom Beklagten u.a. Schadensersatz.
Das LG wies die Klage ab. Zwar gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass es tatsächlich der Beklagte gewesen ist, der den Kläger im Rahmen der Kampfszene mit dem Schwert am Kopf getroffen hat. Streitig blieb jedoch, ob dies bewusst geschah, zumal der Kläger selbst Zweifel daran geäußert hatte, dass der Beklagte den Schlag bewusst gegen seinen Kopf geführt habe. Weiter hatte der Kläger eingeräumt, dass es bei derartigen häufiger zu unvermeidbaren Kopftreffern komme. Auch eine Haftung aus Fahrlässigkeit komme nicht in Betracht. Denn zum einen würden die Regeln der LARP-Veranstaltung, an der die Parteien teilgenommen hatten, lediglich vorsätzliche Kopftreffer verbieten, zum anderen sei dem Kläger bereits vor seiner Teilnahme an dem Rollenspiel bekannt gewesen, dass es bei solchen Kämpfen hin und wieder auch zu Kopftreffern kommen kann. Soweit er dennoch an den Kampfszenen teilgenommen habe, habe er mit seiner Teilnahme stillschweigend darin eingewilligt, wegen fahrlässiger Kopftreffer und deren Folgen keine Ansprüche gegen andere Kampfteilnehmer geltend zu machen.
Schreibe einen Kommentar