Weitergabe von Fotos an Vertriebspartner verletzt Urheberrechte des Fotografen!

Urheberbenennung eines FotografenDie von einem Fotografen speziell für einen Unternehmer hergestellte Fotos dürfen nicht ohne Zustimmung des Fotografen an eine dritte Person weitergegeben und dort veröffentlich werden. In diesem Fall schuldet die dritte Person Schadensersatz an den Fotografen. Es ging um folgenden Sachverhalt: Ein Modefotograf erstellte im Auftrag eines Unternehmens, welches Bade- und Strandbekleidung herstellt, ca. 6000 Modefotografien zur Verwendung auf dessen Homepage. Eine Vereinbarung über die Weitergabe der Fotos wurde nicht getroffen. Das Unternehmen gab 11 Fotos an einen Vertriebspartner weiter. Dieser veröffentlichte die Fotos zu Werbezwecken auf seiner Homepage. Der Fotograf verlangte von dem Vertriebspartner Schadensersatz.

Das OLG Hamm sprach dem Fotografen mit Urteil vom 17.11.2015, 4 U 34/15, lediglich 10,00 EUR (insgesamt also 110,00 EUR) pro Bild zu. Begründung des OLG: Der Vertriebspartner könne sich nicht auf die Nutzungsrecht des Unternehmers (Auftraggeber der Fotos) berufen. Der Fotograf könne nur die Vergütung verlangen, die ihm bei einer ordnungsgemäßen Übertragung des Nutzungsrechts gewährt worden wäre (sogenannte Lizenzanalogie). Bei der Schadensberechnung werde der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Auf eine Preisliste des Fotografen oder Konditionen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing könne nicht zurückgegriffen werden. Diese enthielten keine Beträge für die im vorliegenden Fall infrage stehende Folgelizenzierung von Nutzungsrechten an Werbefotografien aus einer Auftragsarbeit gegenüber einem Vertriebspartner des Auftraggebers. Das Oberlandesgericht könne die angemessene Lizenzgebühr allerdings gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der Vergütung schätzen, die der Fotograf mit dem Unternehmer vereinbart habe und die bei ca. 6,00 EUR pro Foto liege. Der Nutzungswert eines Fotos für die Beklagte als Vertriebspartner gehe nicht über den Nutzungswert hinaus, den ein Foto für den Unternehmer (Auftraggeber) habe. Berücksichtige man zudem einen Aufschlag für den unterlassenen Urhebervermerk als Ersatz für den materiellen Schaden, der dem Kläger durch den Eingriff in das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft entstanden sei, sei der Betrag von 10,00 EUR pro Bild angemessen.

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