Schmerzensgeldanspruch wegen unheilbarer Pigmentstörung nach IPL-Haarentfernung

Fehlerhafte HaarentfernungSchmerzensgeldansprüche fallen in Deutschland, anders als zum Beispiel in den USA, sehr gering aus. Dies musste auch eine junge Frau erfahren, die sich im Zeitraum von einem halben Jahr einer dauerhaften Haarentfernung unterzog. Die gesamte Behandlung verlief über 12 Sitzungen in einem Haarentfernungsstudio. Bereits ab der vierten Behandlung kam es zu Rötungen an der behandelten Stelle. Durch die Behandlung mit Xenon-Licht wurde eine unheilbare Hypopigmentierung ausgelöst. Obwohl die Betreiberin des Haarentfernungsstudios dies nach der neunten Behandlung erkannte, führte sie noch drei weitere Xenon-Lichtbehandlungen durch.

Das Amtsgericht Wuppertal sprach der jungen Frau mit Urteil vom 27.04.2012, 94 C 28/11, u. a. Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR zu. Entscheidend für die Höhe des Schmerzensgeldes war, dass die Behandlung nicht unverzüglich nach Kenntnis der Hypopigmentierung abgebrochen wurde und keine Aufklärung erfolgte. Denn bei Blitzlichtlampenbehandlungen können, je nach Hauttyp und individuell, ganz unterschiedliche Reaktionen, wie Hautreizungen bis zu höhergradigen Verbrennungen ausgelöst werden, in deren Folge es zur Narbenbildung mit Hypopigmentierungen kommen kann. Hinzukam, das die Hypopigmentierungen derzeit nicht heilbar ist und die Geschädigte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 26 Jahre und damit noch besonders lange unter der Fehlbehandlung leiden muß und optisch eine erhebliche sichtbare Beeinträchtigung darstellt.

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