Schadensersatzanspruch des Bankkunden gegen die Bank bei Phishing-Attacke?

Umbefugtes Geldabheben vom GeldautomatTäglich kommt es zu unrechtmäßigen Abbuchungen von Bankkonten aufgrund von Phishing-Attacken. Die abgebuchten Beträge sind mitunter vierstellig. Hier stellt sich für den geschädigten Bankkunden die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank besteht.

Über einen solchen Fall musste das Landgericht Hannover mit Urteil vom 10.02.2016, 11 O 229/15, entscheiden. Im zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um einen Fall, wo vier unberechtigte Online-Banking-Überweisungen in Höhe von insgesamt 8.600,00 EUR infolge einer Phishing-Attacke erfolgt sind. Konkret war folgendes passiert: Der geschädigte Bankkunde rief die Log-In-Seite seiner Bank auf und trug dort wie gefordert die entsprechenden Daten ein. Anders als sonst müsste er diese dann statt mit der Enter-Taste mit der Maus bestätigen. Im Anschluss daran öffnete sich ein langer Text mit dem Hinweis, dass die beklagte Bank auf das SMS-TAN-Verfahren umstelle. Der Bankkunde wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, sämtliche TANs seiner TAN-Liste einzutippen. Er kam der Aufforderung nach und tippte rund 20 TANs ein. Nach Abschluss der Eingabe wurde der Bankkunde auf seine Kontenübersicht geleitet. Der Bankkunde verklagte schließlich seine Bank auf Erstattung der abgebuchten Beträge. Die Klage hatte keinen Erfolg. Denn ein Anspruch auf Rückzahlung eines per Online-Banking abgebuchten Betrages gegenüber der Bank besteht nicht, wenn dem Bankkunden seinerseits grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich des Umgangs mit seinen TANs zur Last fällt. Dies ist anzunehmen, wenn der Bankkunde zur Eingabe sämtlicher TANs seiner TAN-Liste aufgefordert wird und der Bankkunde einer derartigen Aufforderung trotz auf der Website der Bank ersichtlicher dementsprechender Warnhinweise nachkommt. Der Bankkunde hat in diesem Fall nämlich bereits die grundlegende von allen Banken empfohlene Sicherheitsmaßnahme, nie mehr als eine TAN einzugeben, missachtet.

Vergleiche hierzu jedoch folgenden Fall!

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